Drucksache - 2013/V  

 
 
Betreff: Festsetzung von Gestaltungssatzungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Ausschuss für Ökologische Stadtentwicklung, Soziale StadtBzStR ÖkStadt
Verfasser:Lüdtke, Norbert 
Drucksache-Art:AusschussantragBericht des BA auf Empfehlung der BVV
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Vorberatung
23.06.2005 
Öffentliche Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Marzahn-Hellersdorf ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV Entscheidung
19.09.2007 
Geschäftliche Mitteilungen der Vorsteherin der BVV    

Sachverhalt
Anlagen:
1. Ausschussantrag PDF-Dokument
2. Bericht auf Empfehlung BzStR ÖkStadt PDF-Dokument

Begründung:

Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin    06.09.2007

 

 

Bericht

 

für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung am      

 

 

1. Gegenstand des Berichtes:      Abschlussbericht zur Empfehlung der BVV, Ds-Nr. 2013/V aus der 47. BVV vom 23.06.2005     

                        Festsetzung von Gestaltungssatzungen

 

2. Die BVV wird um Kenntnisnahme gebeten:      

 

Entsprechend der Empfehlung der Bezirksverordnetenversammlung sollte sich das Bezirksamt nochmals an das Abgeordnetenhaus von Berlin wenden und auf die Dringlichkeit der Übertragung der o.g. Aufgabe an die Bezirke hinweisen. Dem Anliegen wurde mehrfach dahingehend entsprochen, dass mit der zuständigen Senatsverwaltung darüber gesprochen wurde, dass ein dringender Handlungsbedarf bezüglich der Gestaltungsfestsetzungen besteht. Ein befriedigendes Ergebnis konnte im Vorfeld nicht erzielt werden.

Erst mit der Änderung des Artikels I Nr. 4 des AGBauGB vom 03.11.2005, GVBL S. 692, wurden die Zuständigkeiten u.a. in Bezug auf die Festsetzung von Gestaltungskriterien geändert. Der § 12 des AGBauGB (Besondere Gestaltungsanforderungen) hat die Zuständigkeit eindeutig definiert und lautet nun:

 

㤠12

Besondere Gestaltungsanforderungen

 

Bei besonderem Gestaltungsbedarf können durch Rechtsverordnung oder nach
§ 9 Abs. 4 BauGB im Bebauungsplanverfahren besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von baulichen Anlagen sowie von Werbeanlagen gestellt werden. …… Werden die Festsetzungen nach Abs. 1 getroffen, sind die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung der Bebauungspläne, Veränderungssperre, Zurückstellung, die Zulässigkeit von Vorhaben sowie die Planerhaltung anzuwenden.“

 

 

Mit der Veränderung des Gesetzes wurde dem Anliegen der Bezirksverordnetenversammlung Rechnung getragen. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht damit nicht mehr.

 

 

Dagmar Pohle                        Norbert Lüdtke

Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Ökologische

                        Stadtentwicklung

 
 

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