Gefahrenabwehr und Allgemeine Ordnungsaufgaben

Allgemeine Informationen:

Anlagen sind gemäß § 3 BauO Bn so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden
und sie die allgemeinen Anforderungen ihrem Zweck entsprechend dauerhaft erfüllen und die Nutzbarkeit für alle Menschen gewährleistet ist.

Hinweise:

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 BauO Bln die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung untersagt werden.

Unterlagen:

Im Rahmen Gefahrenabwehr ist jederzeit Einblick in existierende Genehmigungen und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen bzw. Unterlagen zu gewähren. Es können auch Bauvorlagen angefordert werden.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung BauGeb0) vom 31. Juli 2001 (GVB1. S. 326/523), in der jeweils geltenden Fassung.

  • Tarifstelle 11