Bauüberwachung

Allgemeine Informationen:

Gemäß § 82 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Gemäß § 83 BauO Bln kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

Hinweise:

Die Bauherrin oder der Bauherr hat die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens 2 Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Unterlagen:

Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.