Bauvorlageberechtigung

Allgemeine Informationen:

Grundsätzlich müssen gemäß § 65 BauO Bln Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt sein, die oder der bauvorlageberechtigt ist.

Hinweise:

Im § 65 der BauO Bln ist die Bauvorlageberechtigung näher definiert. Bauvorlageberechtigt ist u.a., wer in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Baukammer Berlin geführt ist und wer die Berufsbezeichnung Architektin oder Architekt führen darf.

Rechtliche Grundlagen: