Bauaufsicht Marzahn-Hellersdorf

Allgemeine Informationen:

Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 BauO Bln bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

Hinweise:

Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger. Die mit dem Vollzug der Bauordnung beauftragten Personen sind berechtigt, Grundstücke und Anlagen sowie zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch Wohnungen zu betreten.

Rechtliche Grundlagen:

Formulare: