Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
Allgemeine Informationen:
- Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung
- ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 Meter sind verfahrensfrei
Hinweise:
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung sind i.d.R. Prüfgegenstand im Brandschutznachweis. Auch verfahrensfreie Bauvorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Bauaufsichtsbehörde wacht über deren Einhaltung und kann jederzeit erforderliche Maßnahmen ergreifen. Weiteres regelt u.a. die Betriebsverordnung –BetrVO.
Unterlagen:
Brandschutznachweis nach Bauverfahrensverordnung – BauVerVO insbesondere § 11
Rechtliche Grundlagen:
Gebühren:
Für die Prüfung des Brandschutznachweises:
Bautechnische Prüfungsverordnung – BauPrüfV
Zuständigkeit:
- Prüfsachverständige
- Prüfingenieure
- Sachkundige Personen
- Bauafsichtsbehörde