Abweichungen/Ausnahmen/Befreiungen

Allgemeine Informationen:

Die Bauaufsichtsbehörde kann gemäß § 67 BauO Bln Abweichungen von Anforderungen der Bauordnung und auf Grund der Bauordnung erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

Hinweise:

Die Zulassung von Abweichungen nach § 67 BauO Bln, von Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs, von Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 des Baugesetzbuchs sowie von Ausnahmen und Befreiungen nach anderen Rechtsverordnungen (w. z.B. Befreiung von der Energieeinsparverordnung §§24,25) ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.

Bearbeitungszeit:

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 4 Wochen. Die Frist beginnt, sobald die vollständigen Bauvorlagen und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Nachweise vorliegen.

Unterlagen:

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen – Baugebührenordnung (BauGebO) in Verbindung mit dem Gesetz über Gebühren und Beiträge.

  • Tarifstelle 5: Bauordnungsrechtliche Abweichungen
  • Tarifstelle 12: Planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen
  • Tarifstelle 15: Ausnahmen und Befreiungen von Energieeinsparungsforderungen