Beseitigung (Abbruch/Abriss)

Allgemeine Informationen:

Die Beseitigung der in § 61 BauO Bln aufgezählten verfahrensfreien Anlagen, von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und von sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind mit einer Höhe bis zu 10 m, ist verfahrensfrei.

Hinweise:

Die beabsichtigte Beseitigung von nicht verfahrensfreien Anlagen ist mit dem dafür vorgesehenen Formular mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Unterlagen:

Unterlagen:

Rechtliche Grundlagen:

Gebühren:

gebührenfrei

Formulare: