Beurkundung

Siegel aus Wachs

Keine Sprechzeiten im Bereich Beurkundungen vom 08. - 26.04.2024

Der Bereich Beistandschaften und Beurkundungen des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf führt in der Zeit vom 08. – 26.04.2024 keine Sprechstunden durch.
Anfragen zu Beistandschaften oder Beurkundungen können weiterhin per Briefpost oder E-Mail an uns gerichtet werden: unterhalt@ba-mh.berlin.de

Formulare

  • Formular zur Vereinbarung eines Beurkundungstermins

    PDF-Dokument (273.3 kB)

Arten der Beurkundungen

Von den Urkundspersonen des Jugendamtes werden u. a. folgenden Beurkundungen vorgenommen:

Die zu beurkundenden und beglaubigenden Erklärungen haben gegenüber einer Urkundsperson zu erfolgen und erfordern daher die persönliche Anwesenheit des bzw. der Erklärenden. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Familiennamen des Kindes bzw. der schwangeren Frau.

Benötigte Unterlagen für eine Beurkundung

Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung und/oder Sorgeerklärung benötigt:
  • gültige Personalausweise der Mutter und des anerkennenden Vaters bzw. Pass mit Meldebescheinigung
  • Mutterpass mit eingetragenem voraussichtlichen Geburtsdatum (bei Beurkundung vor der Geburt)
  • Geburtsurkunde des Kindes (bei Beurkundung nach der Geburt)
  • Geburtsurkunde des anerkennenden Vaters
Folgende Unterlagen werden für die Beurkundung einer Unterhaltsverpflichtung benötigt:
  • gültiges Personaldokument des/der Verpflichteten (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein)
  • Schreiben des anderen Elternteils, des Jugendamtes oder des Rechtsanwalts mit der Aufforderung zur Beurkundung der Unterhaltsverpflichtung
  • Geburtsurkunde des Kindes oder Vaterschaftsanerkennung, sofern die Angaben zum Kind nicht aus den o. g. Schreiben erkennbar sind
  • bei Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels: Kopie oder Abschrift des bestehenden Unterhaltstitels (Urkunde, Beschluss, Urteil)

Beurkundung mit Dolmetscher

Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig, muss zur Beurkundung ein Dolmetscher bzw. Übersetzer herangezogen werden, der für den betreffenden Elternteil die Beurkundungsbelehrung übersetzen kann. Der Dolmetscher/ Übersetzer darf mit den Eltern weder verwandt noch verschwägert sein. Der Dolmetscher/ Übersetzer muss sich ebenfalls durch ein Personaldokument ausweisen.
Bitte beachten Sie, dass für Elternteile, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind bzw. in Gebärdensprache kommunizieren, keine Dolmetscher im Jugendamt zur Verfügung stehen.
Ausländische Urkunden müssen durch eine in Deutschland beeidigte Dolmetscherin oder einen in Deutschland beeidigten Dolmetscher übersetzt werden.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Bei Fragen zur Beurkundung sind Ihnen die nachfolgend genannten Ansprechpersonen gern behilflich.