Unterhalt und Kosteneinziehung

Geschiedene Eltern mit dem Sohn beim Anwalt

Allgemeine Informationen:

  • Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen Verwandte oder Ehegatten, deren Angehörige Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch erhalten.
  • Einziehung von Forderungen des Landes Berlin gegen Kostenersatzpflichtige (beispielsweise Kostenersatz wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfe, Darlehen oder Forderungen gegen Erben) Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen zwischen den Trägern der Sozialhilfe.

Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen durch das Amt für Soziales
Nach den Rechtsvorschriften des SGB XII geht der Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht, insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), den die leistungsberechtigte Person (Bezieher von Leistungen des Amtes für Soziales) für die Zeit, für die Hilfe erbracht wird, hat, bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Amt für Soziales über.
Der Unterhaltspflichtige ist auch zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Der Übergang des Anspruchs ist auf die Höhe der geleisteten Sozialhilfe beschränkt.

Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen
Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Unterhaltspflichtigen und für den Umfang des Unterhaltsbedarfs von Kindern haben die Oberlandesgerichte für die Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich als Orientierungshilfe Tabellen und Leitlinien entwickelt; dabei wird überwiegend dem Leitbild der “Düsseldorfer Tabelle” gefolgt. Bei den in den Tabellen genannten Unterhaltsrichtsätzen handelt es sich um Pauschalierungen, in denen der gesamte Lebensbedarf einschließlich der Kosten für Wohnbedarf, jedoch unter Ausnahme von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und gegebenenfalls anzuerkennenden Mehr- oder Sonderbedarf (z.B. Kita-Gebühren) berücksichtigt ist.

weiterführende Links

Frau steht auf einer Beerdigung mit Rose in der Hand vor einem Sarg

Übernahme von Bestattungskosten

Bestattungskosten werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten (Erben/Angehörigen) nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen. Weitere Informationen