Allgemeinverfügung zum Vollzug des Gewerberechts

Pressemitteilung vom 04.03.2021

Das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf von Berlin erlässt aufgrund von § 8 Satz 2 des Gaststättengesetzes (GastG), § 49 Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO), § 22 Satz 2 des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) und § 2 Absatz 5 Satz 2 des Spielhallengesetzes Berlin (SpielhG Bln) folgende Allgemeinverfügung:

Für alle folgenden vom Bezirksamt erteilten Erlaubnisse werden die Erlöschensfristen bis zum 31. Juli 2022 verlängert:

  1. Gaststättenerlaubnisse gem. § 2 Abs. 1 GastG
  2. Erlaubnisse gem. § 33a GewO
  3. Erlaubnisse nach § 12 ProstSchG
  4. Erlaubnisse nach § 2 SpielhG Bln.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
Diese Allgemeinverfügung tritt am auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Begründung:
Gem. § 8 Satz 1 GastG, § 49 Abs. 2 GewO, § 22 Satz 1 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 1 SpielhG erlöschen die unter Ziff. 1 bis 4 genannten Erlaubnisse, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Gem. § 8 Satz 2 GastG, § 49 Abs. 3 GewO, § 22 Satz 2 ProstSchG und § 2 Abs. 5 S. 2 SpielhG Bln können die Fristen verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den mit dem Infektionsgeschehen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 einhergehenden rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen beim Betrieb der unter Ziff. 1 bis 4 genannten Gewerbe liegt ein wichtiger Grund für eine Fristenverlängerung bis zum 31. Juli 2022.

Rückfragen unter: Bezirksamt Marzahn-Hellerdorf von Berlin, Abteilung Wirtschaft, Straßen und Grünflächen, Ordnungsamt, Telefon (030) 90293 6546