Mehr Demokratie durch Bürgerbeteiligung

Menschengruppe

Menschengruppe

Das Leitziel “Lichtenberg auf dem Weg zur Bürgerkommune” ist im Bezirksverwaltungsgesetzes rechtlich verankert. Zum einen sind demnach alle Bezirksverordnetenversammlungen verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner von sich aus über alle wichtigen Angelegenheiten des Bezirks, über städtische Angelegenheiten, wenn sie den Bezirk betreffen, und über ihre Mitwirkungsrechte zu informieren. Zum anderen bestehen für alle Einwohnerinnen und Einwohner, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, umfassende Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten an den kommunalpolitischen Entscheidungen der Lichtenberger Bezirksverordnetenversammlung (BVV) und des Bezirksamtes.

Einsicht in Unterlagen der BVV

Die BVV und ihre Ausschüsse tagen in der Regel öffentlich. Nach § 56 der Geschäftsordnung der BVV kann jede Lichtenbergerin und jeder Lichtenberger Einsicht in alle Unterlagen dieser Sitzungen nehmen. Die Einsicht in Unterlagen von nichtöffentlichen Sitzungen ist ausgeschlossen. Interessierte können sich an das

  • Büro der BVV Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
    Telefon 030 90296-3110 bis 3112, E-Mail BVV Lichtenberg

wenden.

Die BVV veröffentlicht Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle, Dokumente und Termine über das eigene Internet-Angebot .

Worterteilung an Nicht-Mitglieder der BVV in einer BVV-Sitzung

In der Geschäftsordnung der BVV (§ 54) sind die Regeln für die Worterteilung an Personen bestimmt, die nicht Mitglieder der BVV sind – das Gesetz verwendet hierfür den Begriff “andere Personen”.

Es genügt ein schriftlicher Antrag an den Vorsteher der BVV und die Unterstützung durch sechs Bezirksverordnete, um in der BVV-Sitzung zu einem feststehenden Tagesordnungspunkt reden zu können. Ein Berechtigter darf je einmal zu höchstens zwei Tagesordnungspunkten sprechen. Die Redezeit ist auf drei Minuten begrenzt. Wenn die BVV beschließt, zu bestimmten Tagesordnungspunkten keine Debatte zu führen, sind Wortmeldungen ausgeschlossen.

Worterteilung an Nicht-Mitglieder der BVV in einer Ausschusssitzung

In Ausschüssen können sich Nicht-Mitglieder der BVV an der Debatte beteiligen. Auch hier ist eine Unterstützung durch Mitglieder des Ausschusses notwendig – nach den Regelungen der Geschäftsordnung (§ 58) ist die Zustimmung von drei Mitgliedern ausreichend. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses gerichtet werden. Mit der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder kann der Ausschuss eine Redezeitbegrenzung beschließen.

Einwohnerfragestunde

Mit Ausnahme der ersten (konstituierenden) Sitzung der BVV nach der Neuwahl findet in jeder ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung eine Einwohnerfragestunde statt. Sie beginnt frühestens um 18 Uhr und ist auf die Dauer von 30 Minuten begrenzt.

Das Procedere für die Einwohnerfragestunde ist denkbar einfach. Derjenige, der eine Frage zur Bezirkspolitik hat, kann sich entweder vorab an das

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    Telefon 030 90296-3110 bis 3112, E-Mail BVV Lichtenberg

wenden oder zum Beginn der Einwohnerfragestunde beim Vorsteher der BVV seine Frage anmelden.

Jede/r Fragesteller/in darf pro Sitzung der BVV eine Frage stellen. Die Frage wird in der Einwohnerfragestunde mündlich gestellt, die Frage soll kurz und präzise formuliert sein. Die Frage kann vorab der BVV über das Büro der BVV zugeleitet werden.

Die Fragen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der BVV bzw. beim Büro der BVV behandelt. Auf die Fragen können Mitglieder des Bezirksamtes und Bezirksverordnete antworten. Nach der Antwort kann vom Fragesteller noch eine Zusatzfrage gestellt werden. Da es sich um eine “Fragestunde” handelt, gibt es allerdings keine ausführliche Debatte, wie sie sonst bei der Behandlung von schriftlichen Vorlagen für die BVV üblich ist. Kann eine Frage in der BVV-Sitzung nicht beantwortet werden, so bekommt der Einwohner innerhalb einer Woche eine schriftliche Antwort des Bezirksamtes.

Eingaben und Beschwerden

Nach dem Grundgesetzt (Artikel 17) und der Verfassung von Berlin (Artikel 34) hat Jeder das Recht, sich einzeln oder zusammen mit anderen mit schriftlichen Anträgen, Anregungen oder Beschwerden an die zuständigen Stellen zu wenden. In Berlin sind das das Abgeordnetenhaus, der Senat, die Bezirksverordnetenversammlungen oder die Bezirksämter.

Die Geschäftsordnung der BVV (§ 62) regelt das Verfahren der Behandlung in der BVV. Danach kann jeder, auch derjenige, der nicht im Bezirk Lichtenberg wohnt oder arbeitet, eine Eingabe bzw. Beschwerde an die BVV richten. Voraussetzung für die Behandlung ist, dass der Bezirk, also BVV oder Bezirksamt, für die betreffende Angelegenheit zuständig ist. Ist dies nicht der Fall, so leitet der Ausschuss die Eingabe bzw. Beschwerde an die zuständige Stelle weiter oder gibt dem Einwohner den Rat, sich selbst an diese Stelle zu wenden.

Alle Eingaben und Beschwerden, von denen der Antragsteller erwartet, dass die BVV sich damit beschäftigen soll, sind an den Ausschuss Geschäftsordnung / Eingaben-Beschwerden der BVV zu richten. Üblicherweise erfolgt das unter der Postanschrift der BVV:

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    Telefon 030 90296-3110 bis 3112, E-Mail BVV Lichtenberg

Für die Abfassung von Eingaben und Beschwerden gibt es keine besonderen Regeln; es empfiehlt sich allerdings, der Beschreibung des Problems, um dessen Lösung man bittet, auch entsprechende Unterlagen beizufügen, so zum Beispiel ein ablehnendes Schreiben aus dem Bezirksamt, soweit dieses vorhanden ist. Unbedingt sind Name, Vorname und genaue Anschrift zu nennen – anonyme Eingaben werden nicht bearbeitet.

Nach dem Eingang der Eingabe beziehungsweise Beschwerde erhält der Einwohner zeitnah eine Eingangsbestätigung. In der Regel holt der Ausschuss zum Problem die Meinung der zuständigen Stelle im Bezirksamt ein. Wenn die Stellungnahme des Bezirksamtes vorliegt, wird die Eingabe im Ausschuss behandelt und entschieden – dazu kann der Betreffende eingeladen werden. Danach bekommt er ein Abschlussschreiben, mit dem der Ausschuss mitteilt, was er zur Eingabe entschieden hat. Wenn das Bezirksamt oder auch weitere Ausschüsse einbezogen werden, dauert die Bearbeitung der Eingabe in der Regel länger als vier Wochen. In diesem Falle ist der Einwohner durch einen Zwischenbescheid zu informieren.

Formular für eine Eingabe oder Beschwerden ##icon:formular##

Einwohnerversammlung

Zur Erörterung von wichtigen Bezirksangelegenheiten können mit der betroffenen Einwohnerschaft Einwohnerversammlungen durchgeführt werden. Einwohnerversammlungen werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung einberufen, wenn die Bezirksverordnetenversammlung dies verlangt oder der Antrag einer Einwohnerin oder eines Einwohners auf Durchführung einer Einwohnerversammlung von einem Drittel der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung unterstützt wird.

Das Bezirksamt nutzt die Form der Einwohnerversammlung, um eigene Vorhaben rechtzeitig an die Bürger heranzutragen und Meinungen und Vorschläge aus der Bevölkerung aufzunehmen sowie bei der Erarbeitung des Bürgerhaushalts.

Einwohnerantrag

Jeder, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Bezirk wohnt, kann einen Antrag an die BVV stellen und ihr damit empfehlen, in einer bestimmten Sache eine bestimmte Entscheidung zu treffen. Im Unterschied zum Bürgerbegehren trägt ein Einwohnerantrag aber nur empfehlenden Charakter, die BVV ist frei, anders zu entscheiden.

Ansprechpartner für die Initiatoren von Einwohneranträgen im Bezirk Lichtenberg ist der Vorsteher der BVV:

  • Büro der BVV Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
    Telefon 030 90296-3110 bis 3112, E-Mail BVV Lichtenberg
  • Erläuterungen zum Einwohnerantrag

    PDF-Dokument (112.8 kB)

  • Musterunterschriftsbogen

    PDF-Dokument (379.9 kB)

Bürgerbegehren / Bürgerentscheid

Zu den Elementen der Bürgerbeteiligung in Berlin gehört der Bürgerentscheid, der – wenn er von einer ausreichenden Zahl von Wahlberechtigten unterstützt wird – die Wirkung eines Beschlusses der BVV hat. Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein erfolgreiches Bürgerbegehren (Zustimmung von mindestens drei Prozent der Wahlberechtigten) zu einem Antrag und die Ablehnung der BVV, dem Anliegen des Bürgerbegehrens unverändert oder in einer Form, die von den benannten Vertrauensleuten gebilligt wird, zuzustimmen. Bis zur Novelle des Bezirksverwaltungsgesetzes war Berlin das einzige Bundesland, in dem die Bürger diese wichtigste Form der direkten Demokratie nicht nutzen konnten.

Die Geschäftsordnung der BVV (§ 65) hat für den Bezirk Lichtenberg eine starke Begleitfunktion der BVV im Prozess eines Bürgerbegehrens beziehungsweise Bürgerentscheids festgeschrieben. Im Zusammenhang mit einem Bürgerbegehren kann die BVV einen zeitweiligen Ausschuss bilden. Das Bezirksamt ist verpflichtet, die BVV beziehungsweise den zeitweiligen Ausschuss rechtzeitig und umfassend über das bezirkliche Handeln im Zusammenhang mit dem Bürgerbegehren zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Beratung der Initiatoren des Begehrens, die Kostenschätzung, die Festlegung von Auslageorten und -zeiten und die Prüfung des konkreten Verwaltungshandelns zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens. Die schriftliche Information jedes Haushalts im Bezirk, die vor dem Bürgerentscheid obligatorisch ist, wird vom Bezirksamt im Einvernehmen mit der BVV erarbeitet. In ihr ist auch die Meinung der Minderheit in der BVV in angemessener Weise darzustellen.

Ansprechpartner für die Initiatoren von Bürgerbegehren im Bezirk Lichtenberg von Berlin sind der Bezirksbürgermeister

  • Bezirksamt Lichtenberg Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
    Telefon 030 90296-3000, Telefax 030 90296-3309

und der Vorsteher der BVV

  • Büro der BVV Rathaus Lichtenberg, Möllendorffstraße 6, 10367 Berlin
    Telefon 030 90296-3110 bis 3112, E-Mail BVV Lichtenberg

Weitere Informationen sowie Musterunterschriftsbögen beziehungsweise Musterunterschriftslisten finden Sie auch in der Broschüre „Direkte Demokratie“ der Landesabstimmungsleiterin (Anlage, Muster 5 a und 5 b).

Bürgerdeputierte

Neben den durch die wahlberechtigten Lichtenbergerinnen und Lichtenberger alle fünf Jahre gewählten Bezirksverordneten können weitere Sachkundige an der Arbeit der BVV teilnehmen (Bürgerdeputierte). Sie werden nach der Geschäftsordnung der BVV (§ 55) auf Vorschlag der Fraktionen durch die BVV für einen bestimmten Ausschuss gewählt. In diesem Ausschuss sind sie voll antrags- und stimmberechtigt. Voraussetzung für Bürgerdeputierte ist die Vollendung des 18. Lebensjahres und eine Hauptwohnung in Berlin – auch Ausländer können Bürgerdeputierte werden. Bürgerdeputierte bringen in der Regel einen speziellen Erfahrungsschatz (Mitglieder von sozialen Vereinen, Vertreter der Unternehmerschaft und andere) in die Arbeit der Fachausschüsse der BVV ein; sie müssen nicht Mitglied der Partei sein, die sie zur Wahl als Bürgerdeputierte nominiert.

Broschüre

  • Broschuere Direkte Demokratie 2011

    PDF-Dokument (2.1 MB)