Drucksache - DS/0478/V  

 
 
Betreff: Erklärung der Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung gemäß § 33 Absatz 2 BauGB (Bauvorhaben der Planungsgesellschaft "New Rummelsburg" GbR sowie der Planungsgesellschaft "Kopfbau Vier" GbR) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfe
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtBzStRin Stadt,
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.02.2003 
16. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Dringl. Vorlage zur Beschlussfassung BA PDF-Dokument

Anlage:

Anlage:     Begründung zu den Beschlusspunkten a) und b) sowie Protokoll der Erörterungsveranstaltung gemäß § 33 Abs. 2 BauGB vom 16. Januar 2003

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zu beschließen:

 

 

Die Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin beschließt,

 

a)  dass das beantragte Bauvorhaben der Planungsgesellschaft “New Rummelsburg” GbR (zwei Reihenhausgruppen mit jeweils fünf Wohneinheiten) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d auf der Grundlage des § 33 Absatz 2 BauGB während der Planaufstellung zulässig ist und

 

b)  dass das beantragte Bauvorhaben der Planungsgesellschaft “Kopfbau Vier” GbR (ein Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d auf der Grundlage des § 33 Absatz 2 BauGB während der Planaufstellung zulässig ist.

 

 

 

Berlin, den       . Februar 2003

 

 

 

 

 

Dr. Prüfer                                                                Lompscher

Stellv. Bezirksbürgermeister                                   Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung


Anlage 1 zur Bezirksamtsvorlage Nr. 28/03

 

 

Begründung:                               Zu 1.)

 

                                                    Gemäß § 33 Absatz 2 BauGB kann ein Vorhaben vor Durchführung der öffentlichen Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen werden, wenn die in § 33 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 BauGB bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

 

                                                    Die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind sowie die betroffenen Fachämter des Bezirkes wurden gemäß § 6 Absatz 2 AGBauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 BauGB mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 bei der Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-7d beteiligt. Sämtliche abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d wurden vom Fachbereich Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Das Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Stellungnahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d ergibt, wurde vom Bezirksamt in der Sitzung am 9. April 2002 beschlossen (BA-Beschluss Nr. 5/75/2002) und von der Bezirksverordnetenversammlung in der Sitzung am 15. Mai 2002 zur Kenntnis genommen (Drs. Nr. V/154).

 

                                                    Der überarbeitete Entwurf zum Bebauungsplan XVII-7d (Stand: 13. Januar 2003) sowie die Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d, deren Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage des § 33 Absatz 2 BauGB zu prüfen ist, wurde den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, den betroffenen Bürgern und Grundstückseigentümern in einer Erörterungsveranstaltung am 16. Januar 2002 vorgestellt (siehe Anlage 2). Hieraus ergaben sich keine Änderungen am Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d.

 

 

                                                    Der § 33 Absatz 1 BauGB besagt, dass in Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, ein Vorhaben zulässig ist, wenn

 

                                                    -    anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht (Nr. 2),

 

                                                    In seiner Sitzung am 04. Dezember 2001 hat das Bezirksamt mit der Vorlage zur Beschlussfassung Nr. 339/01 den Bebauungsplan XVII-7d aufgestellt.

 

                                                    Die Bauvorhaben für die im Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d (Stand: 13. Januar 2003) als allgemeines Wohngebiet (WA 5, WA 6, WA 9) ausgewiesenen Flächen auf Teilen des Grundstückes Hauptstraße 7 stehen nach Prüfung durch den Fachbereich Stadtplanung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d nicht entgegen.

 

                                                    -    der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt (Nr. 3) und

 

                                                    Die Antragsteller haben die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d für sich und seine Rechtsnachfolger jeweils mit Schreiben vom 12. Dezember 2002 anerkannt.

 

-          die Erschließung gesichert ist (Nr. 4).

 

                                                    Die Erschließung ist auf Grund der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d (Schreiben SenStadt I D 2 Ti vom 25. Juli 2002) sowie der Rahmenvereinbarung zur Erschließung im Entwicklungsgebiet “Berlin-Rummelsburger Bucht” vom 30. August 1995 gesichert.

 

 

                                                    Zu 2.)

 

                                                    Die Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf der Grundlage von § 33 Absatz 2 BauGB unterliegt der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG.

 


 

 Anlage 2 zur Bezirksamtsvorlage Nr. 28/03

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 22. Januar 2003
Abteilung Stadtentwicklung 5504–6474
Amt für Planen und Vermessen

Fachbereich Stadtplanung

Stapl E 1

 

 

 

Protokoll der Erörterungsveranstanstaltung zur Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und berührten Träger öffentlicher Belange gemäß § 33 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan XVII-7d

 

 

Datum: 16.01.03                        Beginn: 18.00 Uhr                     Ende 19.15 Uhr

 

Ort:                  Ehemalige Knabenhäuser, Hauptstraße 7

 

 


Anwesende:

 

Herr Güttler-Lindemann Fachbereich Stadtplanung (Stapl AL)

Herr Nöske                               Fachbereich Stadtplanung (Stapl E)

Herr Göres                               Fachbereich Stadtplanung (Stapl E1)

Herr Helle                                Wasserstadt GmbH

Herr Hamm                              Wasserstadt GmbH

Herr Illiges                                BSM

 

 

 

38 Bürger und Vertreter der Träger öffentlicher Belange

 

Die betroffenen Träger öffentlicher Belange und die ermittelbaren Grundstückseigentümer der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes, auf den Grundstücken Hauptstraße 3 bis 8 und 26A bis 91, wurden mit Schreiben vom 7. Januar 2003 zur Teilnahme an der Veranstaltung eingeladen. Die Mieter und Pächter auf den angrenzenden Grundstücken wurden über Postwurfsendungen unterrichtet.

 

 


Einleitung

 

Herr Güttler-Lindemann (Stapl AL) begrüßt die Anwesenden zur Erörterungsveranstaltung und erläutert die sich aus dem Baugesetzbuch ergebende Notwendigkeit zur Durchführung der Veranstaltung. Eine solche gesonderte Beteiligung betroffener Bürger und Träger öffentlicher Belange ist erforderlich, wenn Bauvorhaben vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans auf der Grundlage einer Planreifeerklärung gemäß § 33 Absatz 2 BauGB genehmigt werden sollen. In diesem Fall ist es beabsichtigt, drei Bauvorhaben – verteilt auf vier Baukörper – im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XVII-7d zu genehmigen.

 

Erläuterung der Planung

 

Herr Helle (Wasserstadt GmbH) legt dar, dass die zur Genehmigung anstehenden Bauvorhaben eine Fortsetzung der im Bau befindlichen Vorhaben der Ziel GmbH und der Baugruppe “Die Rummelsburg” sind. Im Einzelnen wurden noch im Jahr 2002 folgende Bauanträge gestellt:

 

·         Errichtung des Kopfbaus im Baufeld WA 9 durch die Bauherren Köbler/Krone mit 4 Wohneinheiten,

·         Bau von 2 x 5 Reihenhäusern der Baugruppe “New Rummelsburg” im Anschluss an die im Bau befindlichen Reihenhäuser nordwestlich der ehemaligen Knabenhäuser (Baufelder WA 5 und WA 6) und

·         Bau von 5 Reihenhäusern der Baugruppe “Parkstraße” im Baufeld WA 6.

 

Die Baugenehmigungen für die Bauvorhaben werden für Mai 2003 angestrebt. Parallel zu diesen Genehmigungsverfahren erfolgt ab Februar 2003 die öffentliche Auslegung und die anschließende Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7d, auf dessen Grundlage dann die nachfolgenden Bauvorhaben genehmigt werden sollen.

 

Die im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d vorgesehene Bebauungsstruktur soll in östlicher Richtung, im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7e, voraussichtlich in ähnlicher Form fortgesetzt werden. Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des XVII–7d ist geplant, den ehemaligen Schmuckplatz des Waisenhauses als Grünanlage wiederherzustellen. Daran östlich anschließend soll eine Terrace-Reihenhausbebauung, evtl. mit Remisen, entstehen. In den ufernahen Baufeldern sollen voraussichtlich Terrassenhäuser gebaut werden.

 

 

Äußerungen des Auditoriums und Stellungnahmen der Planungsbeteiligten

 

 

Fragen zu den Vorhaben bzw. zum Gebiet des Bebauungsplanes

 

 

Baubeginn

 

Gibt es bereits Eigentümer, so dass mit dem Bau begonnen werden kann?

 

Für fast alle der zur Genehmigung anstehenden Einheiten gibt es Eigentümer, die voraussichtlich auch Selbstnutzer sein werden. Lediglich für die fünf geplanten Terrace-Reihenhäuser der Baugruppe “Parkstraße” bedarf es noch des Abschlusses von Kaufverträgen.

 

 

Eigentums- oder Mietwohnungen

 

Handelt es sich bei den Wohnungen um Eigentums- oder um Mietwohnungen?

 

Die Einheiten der aktuellen Bauanträge sind Wohnungen im Eigentum der selbstnutzenden Eigentümer. Im vierten Kopfbau (WA 9) werden neben den selbstgenutzten Einheiten voraussichtlich auch Wohnungen vermietet werden. Auch die im Bau befindlichen Wohneinheiten der Ziel GmbH sollen veräußert werden, was jedoch eine anschließende Vermietung durch die Erwerber nicht ausschließt.

 

 

Straßennamen

 

Wo befinden sich “Parkring” und “Schmuckplatz”? Kann gegen die offiziellen Straßenname Einspruch erhoben werden?

 

Die Namen “Parkring” und “Schmuckplatz” sind Arbeitstitel der entsprechenden Baugruppe und der Wasserstadt GmbH und bezeichnen die südöstlich an den Geltungsbereich angrenzende historische Platzanlage und die geplante umlaufende Erschließungsstraße. Der offizielle Straßenname lautet “Alice-und-Hella-Hirsch-Ring”, wurde durch die Bezirksverordnetenversammlung beschlossen und ist insofern als endgültig anzusehen.

 

 

 


 

 

 
 

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