Drucksache - DS/0478/V
Anlage: Begründung
zu den Beschlusspunkten a) und b) sowie Protokoll der Erörterungsveranstaltung
gemäß § 33 Abs. 2 BauGB vom 16. Januar 2003 Das Bezirksamt bittet die
BVV, die nachstehende Vorlage zu beschließen: Die
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin beschließt, a) dass
das beantragte Bauvorhaben der Planungsgesellschaft “New Rummelsburg” GbR (zwei
Reihenhausgruppen mit jeweils fünf Wohneinheiten) im Geltungsbereich des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d auf der Grundlage des § 33 Absatz 2
BauGB während der Planaufstellung zulässig ist und b) dass
das beantragte Bauvorhaben der Planungsgesellschaft “Kopfbau Vier” GbR (ein
Mehrfamilienhaus mit vier Wohneinheiten) im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes
XVII-7d auf der Grundlage des § 33 Absatz 2 BauGB während der
Planaufstellung zulässig ist. Berlin, den . Februar 2003 Dr.
Prüfer Lompscher
Stellv. Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1 zur Bezirksamtsvorlage
Nr. 28/03 Begründung: Zu 1.) Gemäß
§ 33 Absatz 2 BauGB kann ein Vorhaben vor Durchführung der öffentlichen
Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zugelassen werden,
wenn die in § 33 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 BauGB bezeichneten Voraussetzungen
erfüllt sind. Den betroffenen Bürgern und berührten Trägern öffentlicher
Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor
Gelegenheit hatten. Die
Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind sowie die
betroffenen Fachämter des Bezirkes wurden gemäß
§ 6 Absatz 2 AGBauGB in Verbindung mit §
4 Absatz 1 BauGB mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes XVII-7d beteiligt. Sämtliche abgegebenen
Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d wurden vom Fachbereich
Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander und gegeneinander gerecht
abgewogen. Das Ergebnis, das sich aus der Auswertung der Stellungnahmen der
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d
ergibt, wurde vom Bezirksamt in der Sitzung am 9. April 2002 beschlossen
(BA-Beschluss Nr. 5/75/2002) und von der Bezirksverordnetenversammlung in der
Sitzung am 15. Mai 2002 zur Kenntnis genommen (Drs. Nr. V/154). Der
überarbeitete Entwurf zum Bebauungsplan XVII-7d (Stand: 13. Januar 2003)
sowie die Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d,
deren Genehmigungsfähigkeit auf der Grundlage des § 33 Absatz 2 BauGB
zu prüfen ist, wurde den betroffenen Trägern öffentlicher Belange, den
betroffenen Bürgern und Grundstückseigentümern in einer Erörterungsveranstaltung
am 16. Januar 2002 vorgestellt (siehe Anlage 2). Hieraus ergaben sich
keine Änderungen am Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d. Der
§ 33 Absatz 1 BauGB besagt, dass in Gebieten, für die ein Beschluss über die
Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst wurde, ein Vorhaben zulässig ist,
wenn - anzunehmen ist, dass das Vorhaben den
künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht (Nr. 2), In
seiner Sitzung am 04. Dezember 2001 hat das Bezirksamt mit der Vorlage zur
Beschlussfassung Nr. 339/01 den Bebauungsplan XVII-7d aufgestellt. Die
Bauvorhaben für die im Bebauungsplan-Entwurf XVII-7d (Stand: 13. Januar
2003) als allgemeines Wohngebiet (WA 5, WA 6, WA 9) ausgewiesenen Flächen auf
Teilen des Grundstückes Hauptstraße 7 stehen nach Prüfung durch den Fachbereich
Stadtplanung den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d nicht
entgegen. - der
Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger
schriftlich anerkennt (Nr. 3) und Die
Antragsteller haben die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes XVII-7d
für sich und seine Rechtsnachfolger jeweils mit Schreiben vom 12. Dezember 2002
anerkannt. -
die
Erschließung gesichert ist (Nr. 4). Die
Erschließung ist auf Grund der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde zur
Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des
Bebauungsplan-Entwurfes XVII-7d (Schreiben SenStadt I D 2 Ti vom 25.
Juli 2002) sowie der Rahmenvereinbarung zur Erschließung im Entwicklungsgebiet
“Berlin-Rummelsburger Bucht” vom 30. August 1995 gesichert. Zu
2.) Die
Genehmigungsfähigkeit eines Bauvorhabens auf der Grundlage von § 33 Absatz 2
BauGB unterliegt der Beschlussfassung der Bezirksverordnetenversammlung gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 4 BezVG. Anlage 2
zur Bezirksamtsvorlage Nr. 28/03 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
22. Januar 2003 Fachbereich StadtplanungStapl E 1Protokoll der Erörterungsveranstanstaltung zur
Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer, Bürger und berührten Träger
öffentlicher Belange gemäß § 33 Abs. 2 BauGB zum Bebauungsplan XVII-7d Datum: 16.01.03 Beginn:
18.00 Uhr Ende 19.15
Uhr Ort: Ehemalige Knabenhäuser, Hauptstraße 7
Anwesende: Herr Güttler-Lindemann Fachbereich Stadtplanung (Stapl AL) Herr Nöske Fachbereich
Stadtplanung (Stapl E) Herr Göres Fachbereich
Stadtplanung (Stapl E1) Herr Helle Wasserstadt GmbH Herr Hamm Wasserstadt GmbH Herr Illiges BSM 38
Bürger und Vertreter der Träger öffentlicher Belange Die
betroffenen Träger öffentlicher Belange und die ermittelbaren
Grundstückseigentümer der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes, auf den
Grundstücken Hauptstraße 3 bis 8 und 26A bis 91, wurden mit Schreiben vom 7.
Januar 2003 zur Teilnahme an der Veranstaltung eingeladen. Die Mieter und
Pächter auf den angrenzenden Grundstücken wurden über Postwurfsendungen
unterrichtet. Einleitung Herr
Güttler-Lindemann (Stapl AL) begrüßt die Anwesenden zur
Erörterungsveranstaltung und erläutert die sich aus dem Baugesetzbuch ergebende
Notwendigkeit zur Durchführung der Veranstaltung. Eine solche gesonderte
Beteiligung betroffener Bürger und Träger öffentlicher Belange ist
erforderlich, wenn Bauvorhaben vor der öffentlichen Auslegung des
Bebauungsplans auf der Grundlage einer Planreifeerklärung gemäß § 33 Absatz 2
BauGB genehmigt werden sollen. In diesem Fall ist es beabsichtigt, drei
Bauvorhaben – verteilt auf vier Baukörper – im Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplans XVII-7d zu genehmigen. Erläuterung der PlanungHerr
Helle (Wasserstadt GmbH) legt dar, dass die zur Genehmigung anstehenden
Bauvorhaben eine Fortsetzung der im Bau befindlichen Vorhaben der Ziel GmbH und
der Baugruppe “Die Rummelsburg” sind. Im Einzelnen wurden noch im Jahr 2002
folgende Bauanträge gestellt: ·
Errichtung des
Kopfbaus im Baufeld WA 9 durch die Bauherren Köbler/Krone mit 4 Wohneinheiten, ·
Bau von 2 x 5
Reihenhäusern der Baugruppe “New Rummelsburg” im Anschluss an die im Bau
befindlichen Reihenhäuser nordwestlich der ehemaligen Knabenhäuser (Baufelder
WA 5 und WA 6) und ·
Bau von 5
Reihenhäusern der Baugruppe “Parkstraße” im Baufeld WA 6. Die
Baugenehmigungen für die Bauvorhaben werden für Mai 2003 angestrebt. Parallel
zu diesen Genehmigungsverfahren erfolgt ab Februar 2003 die öffentliche
Auslegung und die anschließende Festsetzung des Bebauungsplanes XVII-7d,
auf dessen Grundlage dann die nachfolgenden Bauvorhaben genehmigt werden
sollen. Die
im Geltungsbereich des Bebauungsplans XVII-7d vorgesehene
Bebauungsstruktur soll in östlicher Richtung, im Geltungsbereich des
Bebauungsplans XVII-7e, voraussichtlich in ähnlicher Form fortgesetzt werden.
Unmittelbar angrenzend an den Geltungsbereich des XVII–7d ist geplant,
den ehemaligen Schmuckplatz des Waisenhauses als Grünanlage wiederherzustellen.
Daran östlich anschließend soll eine Terrace-Reihenhausbebauung, evtl. mit
Remisen, entstehen. In den ufernahen Baufeldern sollen voraussichtlich Terrassenhäuser
gebaut werden. Äußerungen des Auditoriums und Stellungnahmen der Planungsbeteiligten
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