Drucksache - DS/0471/V  

 
 
Betreff: Geschäftsordnung des Bezirksamtes Lichtenberg von Berlin gem. § 36 Abs. 1 BezVG
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzBm 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.02.2003 
16. Sitzung in der V. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Beschlussvorschlag
Anlagen:
Vorlage z. Ktn. BA PDF-Dokument

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin legt nachstehende Vorlage der BVV zur Kenntnis vor:

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin legt nachstehende Vorlage der BVV zur Kenntnis vor:

 

Das Bezirksamt hat sich in seiner Sitzung am 07.01.03 die in der Anlage enthaltene Geschäftsordnung entsprechend des § 36 Absatz 1 BezVG gegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

GESCHÄFTSORDNUNG

 

FÜR DAS BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN

 

 

Gliederung:

 

 

I.                      Allgemeines

           

                        § 1                   Das Bezirksamt

                        § 2                   Die Bezirksbürgermeisterin

                        § 3                   Die Bezirksamtsmitglieder

 

II.                      Verfahren in Bezirksamtsangelegenheiten

                       

                        § 4                   Bezirksamtsvorlagen

                        § 5                   Sonderfälle

                                                (Umlauf und andere Eilsachen)

                        § 6                   Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen

                        § 7                   Sitzungen des Bezirksamtes

                        § 8                   Sitzungsniederschriften und Beschlussausfertigungen

 

 

III.                     Verkehr mit der Bezirksverordnetenversammlung

 

                        § 9                   Allgemeiner Schriftverkehr

                        § 10                 Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung

                                                Vertretung in Ausschüssen

                        § 11                 Beschlüsse und Empfehlungen der Bezirks-

                                                verordnetenversammlung

                        § 12                 Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung

                        § 13                 Eingaben und Beschwerden

 

 

IV.                    Verkehr mit anderen Stellen

 

                        § 14                 Verkehr mit anderen Behörden

                        § 15                 Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen

 

 

V.                     Schlussbestimmungen

 

                        § 16                 Inkrafttreten, Änderungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 2

 

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin gibt sich auf der Grundlage des § 36 Absatz 1 BezVG in Umsetzung der Bestimmungen des BezVG nachfolgende Geschäftsordnung:

 

 

                                                I. Allgemeines

 

                                                            § 1

 

                                                Das Bezirksamt

 

(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirkes. Es berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm aufgrund von Rechtsvorschriften (insbesondere nach § 36 Abs. 2 BezVG) obliegen. Daneben berät und beschließt das Bezirksamt über die wichtigen Angelegenheiten aller Geschäftsbereiche der Bezirksverwaltung sowie über die Erledigung von Geschäften, die sich das Bezirksamt vorbehält.

 

(2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere:

 

1. Grundsatzfragen der Organisation der Bezirksverwaltung.

 

2. Die Beantragung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörde über Beanstan-

    dungen  von Bezirksamtsbeschlüssen durch die Bezirksbürgermeisterin.

 

3. Die Benennung öffentlicher Straßen, Brücken und Plätze des Bezirkes.

 

4. Die Errichtung, Änderung der Zweckbestimmung und Schließung nachge-

    ordneter nichtrechtsfähiger Anstalten soweit nicht der Hauptverwaltung

    vorbehalten.

 

5. In Personalangelegenheiten: Besetzung von Stellen der Führungskräfte mit  

    Ergebnisverantwortung, der Leitung des Steuerungsdienstes und des Rechts-

    amtes sowie Entlassung bzw. Kündigung dieser Führungskräfte;

    Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Probezeit von Beamten

    Gemäß § 10 a Abs. 4 Landesbeamtengesetz.

 

6. Die Änderung der Geschäftsordnung des Bezirksamtes.

 

 

                                                            § 2

 

                                    Die Bezirksbürgermeisterin

 

(1) Die Bezirksbürgermeisterin führt den Vorsitz im Bezirksamt und hat dessen Geschäfte nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu leiten. Sie übt die Dienstaufsicht über die Bezirksamtsmitglieder aus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 3

 

 

(2) Die Bezirksbürgermeisterin nimmt im Rat der Bürgermeister für die Bezirksverwaltung zu den grundsätzlichen Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung Stellung.

 

(3) Beanstandet die Bezirksbürgermeisterin einen Beschluss des Bezirksamtes, so benachrichtigt sie unverzüglich das für die Durchführung des beanstandeten Beschlusses zuständige Bezirksamtsmitglied und setzt das Bezirksamt durch eine Vorlage über die Beanstandung in Kenntnis.

 

Beantragt das Bezirksamt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde bzw. des zuständigen Mitgliedes des Senates, so ist der entsprechende Bezirksamtsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung des Bezirksamtes über die Beanstandung durch die Bezirksbürgermeisterin der Aufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Mitglied des Senates vorzulegen.

 

(4) Die Bezirksbürgermeisterin ist von den Mitgliedern des Bezirksamtes über wichtige Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches zu unterrichten (besondere Vorhaben und Vorkommnisse, insbesondere Unregelmäßigkeiten). In Wahrnehmung der Dienstaufsicht kann sie von den übrigen Mitgliedern des Bezirksamtes die Vorlage von Akten oder sonstigen Unterlagen sowie ergänzende Auskünfte aus ihrem Geschäftsbereich verlangen.

 

(5) Die Bezirksbürgermeisterin wird bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung durch das zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister bestellte Bezirksamtsmitglied vertreten. Ist auch dieses abwesend oder verhindert, so wird die Bezirksbürgermeisterin durch das an Dienstjahren als Bezirksamtsmitglied älteste und bei mehreren Bezirksamtsmitgliedern mit gleichem Dienstalter durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des Bezirksamtes vertreten.

 

(6) Die Bezirksbürgermeisterin informiert in ihrer Funktion als Leiterin der Dienstbehörde/Dienststelle das Bezirksamt über Einstellungen und arbeitgeberseitige Kündigungen von Angestellten ab Vergütungsgruppe IV a/III BAT bzw. BAT-O sowie Einstellungen und Entlassungen von Beamten ab Besoldungsgruppe A 11.

 

 

                                                            § 3

 

                                    Die Bezirksamtsmitglieder

 

(1) Die Mitglieder des Bezirksamtes sorgen für die unverzügliche Durchführung der ihren Geschäftsbereich betreffenden Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes. Im Übrigen entscheidet jedes Mitglied des Bezirksamtes in den Angelegenheiten seines Geschäftsbereiches namens des Bezirksamtes selbstständig und in eigener Verantwortung.

 

(2) Die Mitglieder des Bezirksamtes sorgen für eine zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen (Geschäftsbereichen) und Ämtern (Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und Steuerungsdienst) der Bezirksverwaltung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 4

 

 

 

Die Mitglieder des Bezirksamtes legen Einzelheiten der Aufgabenerfüllung sowie Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel mit den Ämtern ihres Geschäftsbereiches fest. In Vorbereitung des Abschlusses von Zielvereinbarungen werden die Mitglieder des Bezirksamtes durch den Steuerungsdienst unterstützt.

 

(3) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirksamtsmitglieder berühren, hat das federführend zuständige Bezirksamtsmitglied die betroffenen Bezirksamtsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen. Meinungsverschiedenheiten in derartigen Angelegenheiten sind dem Bezirksamt erst nach einem Einigungsversuch unter Zuziehung der Bezirksbürgermeisterin zur Entscheidung vorzulegen.

 

(4) In allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung, die sich nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung und der planmäßigen Ausführung des Haushaltsplanes befinden, hat das zuständige Mitglied des Bezirksamtes den Steuerungsdienst sowie den Finanzservice zu informieren bzw. auf deren Informierung durch die Ämter seines Geschäftsbereiches hinzuwirken.

 

(5) Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Personalbedarf haben, die nicht im Rahmen des laufenden Stellenplanes des Geschäftsbereiches zu bewerkstelligen sind, hat das zuständige Mitglied des Bezirksamtes den Personalservice zu beteiligen bzw. auf dessen Beteiligung durch die Ämter seines Geschäftsbereiches hinzuwirken.

 

(6) Bei allen Angelegenheiten von erheblicher rechtlicher Bedeutung ist das Rechtsamt zu beteiligen.

 

(7) Die Mitglieder des Bezirksamtes vertreten sich bei Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung gegenseitig nach Maßgabe eines Vertretungsplanes. Im internen Dienstbetrieb können sie sich durch leitende Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches vertreten lassen. Es gilt folgende allgemeine Vertretungsregelung:

 

Bezirksbürgermeisterin                                  -           stellvertretender Bezirksbürgermeister

 

Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung           -           Bezirksstadtrat für Jugend, Bildung

und Sport

 

Bezirksstadtrat für Bürgerdienste                   -           Bezirksstadtrat für Umwelt und

und Soziales                                                               Gesundheit

 

(8) Beabsichtigt ein Bezirksamtsmitglied Berlin für länger als einen allgemeinen Arbeitstag zu verlassen, so ist die Bezirksbürgermeisterin bzw. ihr allgemeiner Vertreter davon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Dienstreisen bedürfen der Zustimmung der Bezirksbürgermeisterin. Der Erholungsurlaub der Bezirksamtsmitglieder ist mit der Bezirksbürgermeisterin rechtzeitig abzustimmen; die Regelung der Vertretung ist bekannt zu geben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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(9) Die Mitglieder des Bezirksamtes sind verpflichtet, in Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten die vom Bezirksamt gefassten Beschlüsse gegenüber allen in Frage kommenden Stellen und der Öffentlichkeit einheitlich zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder abweichende Auffassungen haben sollten.

 

 

 

                        II. Verfahren in Bezirksamtsangelegenheiten

 

                                                            § 4

 

                                                Bezirksamtsvorlagen

 

 

(1) Zu jeder Angelegenheit, über die das Bezirksamt nach dieser Geschäftsordnung zu beraten und zu beschließen hat, ist von dem zuständigen Bezirksamtsmitglied eine Bezirksamtsvorlage nach Maßgabe der anliegenden Muster zu fertigen, unter Angabe der Rechtsgrundlage und der Auswirkungen auf den Stellen- und Haushaltsplan. Die Vorlagen müssen in Mitwirkungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten der Personalvertretung eine entsprechende Vorbereitungsklausel enthalten.

 

(2) Berührt eine Bezirksamtsvorlage den Geschäftsbereich mehrerer Mitglieder des Bezirksamtes, so ist die Mitzeichnung (§ 73 GGO I) herbeizuführen.

 

(3) Die Bezirksamtsvorlagen sind nach Mitzeichnung durch die beteiligten Bezirksamtsmitglieder und Unterzeichnung durch das zuständige Bezirksamtsmitglied in dreizehnfacher Ausfertigung der Bezirksbürgermeisterin zuzuleiten.

 

(4) In Ausnahmefällen kann das Bezirksamt auch ohne Vorlage beschließen, sofern kein Bezirksamtsmitglied dem widerspricht.

 

 

                                                            § 5

 

                                    Umlauf- und andere Eilsachen

 

(1) Ist eine Vorlage so eilbedürftig, dass über sie noch vor der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung entschieden werden muss und liegen die Voraussetzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung nicht vor, so wird die Vorlage nach Mitzeichnung der beteiligten Bezirksamtsmitglieder auf Antrag des zuständigen Bezirksamtsmitgliedes im Umlaufverfahren verabschiedet. Die Urschrift der Vorlage ist nach Unterzeichnung durch die Bezirksbürgermeisterin bei allen übrigen Bezirksamtsmitgliedern zur Unterzeichnung in Umlauf zu setzen. Unterzeichnen alle in Berlin im Dienst befindlichen Bezirksamtsmitglieder den Beschlussentwurf, so nimmt das Büro der Bezirksbürgermeisterin den Beschluss in das Protokoll der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung auf. Widerspricht ein Bezirksamtsmitglied der Behandlung der Angelegenheit im Umlaufverfahren, so ist diese auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksamtssitzung zu setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

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                                                            § 6

                                   

Vorbereitung der Bezirksamtssitzungen

 

 

(1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksamtes finden in der Regel einmal in der Woche, und zwar am Dienstag, statt. Ist dieser Tag allgemein dienstfrei, findet die Sitzung am nächsten Arbeitstag statt. Außerordentliche Sitzungen beraumt die Bezirksbürgermeisterin nach Bedarf an. Sie hat das Bezirksamtskollegium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Bezirksamtsmitglieder dies verlangen.

 

(2) Die Tagesordnung der Bezirksamtssitzungen setzt die Bezirksbürgermeisterin fest. Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung und je einem Abdruck der zu beratenden Vorlagen soll den Mitgliedern des Bezirksamtes und dem Leiter des Rechtsamtes und dem Leiter des Steuerungsdienstes spätestens am zweiten Arbeitstag bis 13.00 Uhr vor der Sitzung zugehen; dies gilt nicht für außerordentliche Sitzungen.

 

(3) Vorlagen an das Bezirksamt sind im Büro der Bezirksbürgermeisterin bis zum dritten Arbeitstag – also regelmäßig bis zum Donnerstag, 13.00 Uhr, vor der Bezirksamtssitzung einzureichen. Danach eingereichte Vorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung zu setzen, wenn sie spätestens am letzten Arbeitstag vor der Sitzung bei der Bezirksbürgermeisterin eingehen und dieser die Dringlichkeit bejaht. Die Bezirksbürgermeisterin kann die Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung ablehnen, wenn die Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung nicht beachtet worden sind.

 

(4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten oder sind die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung nicht beachtet worden, so ist der Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, wenn ein Bezirksamtsmitglied dies beantragt und es sich nicht um eine Dringlichkeitsvorlage handelt.

 

(5) Vorlagen, die von der Tagesordnung abgesetzt sind, werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt, sofern die Mängel bzw. Hinderungsgründe bis zum dritten Arbeitstag vor der folgenden Sitzung behoben sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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§ 7

 

                                   

Sitzungen des Bezirksamtes

 

(1) Die Sitzungen des Bezirksamtes sind nicht öffentlich.

 

(2) An den Sitzungen nehmen außer den Bezirksamtsmitgliedern ein von der Bezirksbürgermeisterin bestellter Schriftführer, der kein Stimmrecht hat, und mit beratender Stimme der Leiter des Rechtsamtes oder sein Stellvertreter sowie der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter teil.

                                                           

 

 

Das Bezirksamt kann die Teilnahme weiterer Personen zu einzelnen Punkten der Tagesordnung zulassen, wenn ihm dies sachdienlich erscheint.

 

(3) Das Bezirksamt ist in regelmäßigen Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn dies der Bezirksbürgermeister ist.

 

(4) Ein Bezirksamtsmitglied darf an Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die in einem Verwaltungsverfahren zum Ausschluss nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz führen würden. Auf sein Verlangen ist es in diesen Fällen vor Eintritt des Bezirksamtes in die Beratung zu hören. Entsprechendes gilt für den Leiter des Rechtsamtes und seinen Stellvertreter bzw. für den Leiter des Steuerungsdienstes und seinen Stellvertreter.

 

(5) Ist das Bezirksamt beschlussfähig, so kann es mit der Mehrheit der anwesenden Bezirksamtsmitglieder Gegenstände von der Tagesordnung absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Der abgesetzte Gegenstand muss spätestens zum übernächsten Sitzungstag in die Tagesordnung aufgenommen werden, es sei denn, das Bezirksamt beschließt einstimmig anderes.

 

(6) Jedes Mitglied des Bezirksamtes kann in den Sitzungen Anträge stellen und Auskunft auch über Angelegenheiten verlangen, die nicht seinen Geschäftsbereich berühren.

 

(7) Die Beratungen des Bezirksamtskollegiums, insbesondere die Meinungsäußerungen der einzelnen Bezirksamtsmitglieder bei der Stimmabgabe und das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlussfassung sind vertraulich.

 

 

                                   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

             Seite 8

 

 

§ 8

 

            Sitzungsniederschriften und Beschlussausfertigungen

 

(1) Über jede Sitzung des Bezirksamtes wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(2) Die Sitzungsniederschrift enthält die in der Sitzung gefassten Bezirksamtsbeschlüsse, einschließlich der wesentlichen Beschlussgründe, soweit sich diese nicht bereits aus den Bezirksamtsvorlagen ergeben. In der Niederschrift ist ferner anzugeben, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Anträge gestellt und welche Gegenstände behandelt worden sind und wie über die Anträge und Gegenstände – ggf. auch ohne formelle Beschlussfassung – entschieden worden ist. Das Votum der Sitzungsteilnehmer wird nicht in die Niederschrift aufgenommen.

 

(3) Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Bezirksamtes und der Leiter des Rechtsamtes sowie des Steuerungsdienstes je eine Zusammenstellung der gefassten Beschlüsse. Der Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung erhält eine Zusammenfassung derjenigen Beschlüsse, deren Bekanntgabe unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften, insbesondere der dienstrechtlichen Bestimmungen, zulässig ist. Die Weiterleitung dieser Beschlussabschriften obliegt dem Büro der Bezirksbürgermeisterin.

 

(4) Einwändungen gegen die Niederschrift können von jedem Sitzungsteilnehmer in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamtes vorgetragen werden, in der über die endgültige Fassung entschieden wird.

 

 

                                                            § 9

 

                                    Allgemeiner Schriftverkehr

 

Den Schriftverkehr mit dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung führt die Bezirksbürgermeisterin, von jedem Schriftverkehr der Bezirksamtsmitglieder mit der BVV erhält die Bezirksbürgermeisterin eine Kopie.

 

 

                                                            § 10

 

Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung/Vertretung in Ausschüssen

 

 

(1) Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung werden nach den Erfordernissen des Einzelfalles als “Vorlage zur Beschlussfassung” oder als “Vorlage zur Kenntnisnahme” nach Maßgabe der anliegenden Muster eingebracht. Die Vorlagen werden von der Bezirksbürgermeisterin und vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes regelmäßig vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes vertreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 9

 

 

 

(2) In den Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung wird das Bezirksamt durch die Bezirksamtsmitglieder vertreten, in deren Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand fällt oder deren Anwesenheit gefordert ist. Ist die Anwesenheit eines Bezirksamtsmitgliedes gefordert, so hat dieses im Verhinderungsfall rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen. In Ausnahmefällen können Bezirksamtsmitglieder einen leitenden Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit der Berichterstattung in den Ausschusssitzungen beauftragen.

 

 

 

                       

 

 

                                                            § 11

 

                        Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung

 

 

(1) Die Bezirksbürgermeisterin leitet die von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossenen Entscheidungen, Ersuchen und Empfehlungen umgehend dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zu. In der auf die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung folgenden Bezirksamtssitzung sind sie dem Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen.

 

(2) Entsprechen die Maßnahmen des Bezirksamtes nicht voll dem von der Bezirksverordnetenversammlung angeregten Verwaltungshandeln, so sind die Gründe hierfür in der entsprechenden Vorlage darzulegen.

 

(3) Die Bezirksbürgermeisterin sorgt dafür, dass die Maßnahmen des Bezirksamtes unverzüglich der Bezirksverordnetenversammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zur Kenntnis gebracht werden. Das gleiche gilt hinsichtlich der Ergebnisse solcher Empfehlungen, für deren Verwirklichung sich das Bezirksamt mangels eigener Zuständigkeit bei einer anderen Stelle eingesetzt hat.

 

 

 

                                                            § 12

 

                        Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung

 

(1) Schriftliche Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung sollen in der auf ihren Eingang beim Bezirksamt folgenden ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes beantwortet werden.

 

(2) Mündliche Anfragen der Bezirksverordnetenversammlung werden vom zuständigen Bezirksamtsmitglied beantwortet.

 

(3) Berichtsersuchen werden durch eine “Vorlage zur Kenntnisnahme” an die Bezirksverordnetenversammlung erledigt.

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 10

 

 

                                                            § 13

 

                                    Eingaben und Beschwerden

 

 

(1)Die dem Bezirksamt von der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Eingaben und Beschwerden werden von der Bezirksbürgermeisterin unverzüglich dem zuständigen Bezirksamtsmitglied zugeleitet.

 

(2) Kann eine von der Bezirksverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen erbetene Stellungnahme nicht binnen 3 Wochen nach Überweisung an das Bezirksamt beantwortet werden, so sollen dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung oder dem Ausschussvorsitzenden die Gründe der Verzögerung und der voraussichtliche Termin der Erledigung mitgeteilt werden.

 

(3) Für die Stellungnahme zu den Eingaben und Beschwerden an den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung und den Zwischenbescheid gilt § 9 entsprechend.

 

 

 

                                    IV. Verkehr mit anderen Stellen

 

                                                            § 14

 

                                    Verkehr mit anderen Behörden

 

 

Der Verkehr mit dem Abgeordnetenhaus von Berlin, dem Petitionsausschuss und der Enquetekommission des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie der Verkehr mit Organen des Bundes, anderer Bundesländer, deutschen Auslandsvertretungen sowie nichtdeutschen Behörden und Missionen erfolgen in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I).

 

 

 

                                                            § 15

 

                        Verkehr mit Presse, Rundfunk und Fernsehen

 

 

(1) Auskünfte an Presse, Rundfunk und Fernsehen dürfen von jedem Bezirksamtsmitglied im Rahmen seines Geschäftsbereiches gegeben werden. Schriftliche Verlautbarungen sind über die Pressestelle bei der Bezirksbürgermeisterin zu leiten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

                                                            Seite 11

 

 

 

(2) Pressekonferenzen und –gespräche werden nur in Absprache mit der Pressestelle durchgeführt.

 

 

 

 

 

 

 

                                    VI. Schlussbestimmungen

 

                                                            § 16

 

                                    Inkrafttreten; Änderungen

 

 

(1)   Diese Geschäftsordnung tritt am 07.01.2003 in Kraft.

 

(2) Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur in einer Sitzung beschlossen werden, in der die Bezirksbürgermeisterin den Vorsitz führt.

 


 

 

 
 

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