Drucksache - DS/0471/V
Das
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin legt nachstehende Vorlage der BVV zur
Kenntnis vor: Das Bezirksamt hat sich in seiner Sitzung am 07.01.03 die in
der Anlage enthaltene Geschäftsordnung entsprechend des § 36 Absatz 1 BezVG
gegeben. GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS BEZIRKSAMT LICHTENBERG VON BERLIN
Gliederung: I. Allgemeines § 1 Das Bezirksamt § 2 Die Bezirksbürgermeisterin § 3 Die Bezirksamtsmitglieder II. Verfahren in
Bezirksamtsangelegenheiten § 4 Bezirksamtsvorlagen § 5 Sonderfälle (Umlauf
und andere Eilsachen) § 6 Vorbereitung der
Bezirksamtssitzungen § 7 Sitzungen des Bezirksamtes § 8 Sitzungsniederschriften und
Beschlussausfertigungen III. Verkehr mit der
Bezirksverordnetenversammlung § 9 Allgemeiner Schriftverkehr § 10 Vorlagen an die
Bezirksverordnetenversammlung Vertretung
in Ausschüssen § 11 Beschlüsse und Empfehlungen der
Bezirks- verordnetenversammlung § 12 Anfragen der
Bezirksverordnetenversammlung § 13 Eingaben und Beschwerden IV. Verkehr mit anderen Stellen § 14 Verkehr mit anderen Behörden § 15 Verkehr mit Presse, Rundfunk und
Fernsehen V. Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten, Änderungen Seite
2 Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin gibt sich auf der
Grundlage des § 36 Absatz 1 BezVG in Umsetzung der Bestimmungen des BezVG
nachfolgende Geschäftsordnung: I.
Allgemeines §
1 Das
Bezirksamt (1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirkes.
Es berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die ihm aufgrund von
Rechtsvorschriften (insbesondere nach § 36 Abs. 2 BezVG) obliegen. Daneben
berät und beschließt das Bezirksamt über die wichtigen Angelegenheiten aller
Geschäftsbereiche der Bezirksverwaltung sowie über die Erledigung von
Geschäften, die sich das Bezirksamt vorbehält. (2) Wichtige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1 sind
insbesondere: 1. Grundsatzfragen der Organisation der Bezirksverwaltung. 2. Die Beantragung von Entscheidungen der Aufsichtsbehörde
über Beanstan- dungen von Bezirksamtsbeschlüssen durch die
Bezirksbürgermeisterin. 3. Die Benennung öffentlicher Straßen, Brücken und Plätze
des Bezirkes. 4. Die Errichtung, Änderung der Zweckbestimmung und
Schließung nachge- ordneter
nichtrechtsfähiger Anstalten soweit nicht der Hauptverwaltung vorbehalten. 5. In Personalangelegenheiten: Besetzung von Stellen der
Führungskräfte mit
Ergebnisverantwortung, der Leitung des Steuerungsdienstes und des
Rechts- amtes sowie
Entlassung bzw. Kündigung dieser Führungskräfte; Entscheidung über
den erfolgreichen Abschluss der Probezeit von Beamten Gemäß § 10 a Abs.
4 Landesbeamtengesetz. 6. Die Änderung der Geschäftsordnung des Bezirksamtes. §
2 Die
Bezirksbürgermeisterin (1) Die Bezirksbürgermeisterin führt den Vorsitz im
Bezirksamt und hat dessen Geschäfte nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung zu
leiten. Sie übt die Dienstaufsicht über die Bezirksamtsmitglieder aus. Seite
3 (2) Die Bezirksbürgermeisterin nimmt im Rat der
Bürgermeister für die Bezirksverwaltung zu den grundsätzlichen Fragen der
Gesetzgebung und Verwaltung Stellung. (3) Beanstandet die Bezirksbürgermeisterin einen Beschluss
des Bezirksamtes, so benachrichtigt sie unverzüglich das für die Durchführung
des beanstandeten Beschlusses zuständige Bezirksamtsmitglied und setzt das
Bezirksamt durch eine Vorlage über die Beanstandung in Kenntnis. Beantragt das Bezirksamt die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde bzw. des zuständigen Mitgliedes des Senates, so ist der
entsprechende Bezirksamtsbeschluss innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtung
des Bezirksamtes über die Beanstandung durch die Bezirksbürgermeisterin der
Aufsichtsbehörde bzw. dem zuständigen Mitglied des Senates vorzulegen. (4) Die Bezirksbürgermeisterin ist von den Mitgliedern des
Bezirksamtes über wichtige Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches zu
unterrichten (besondere Vorhaben und Vorkommnisse, insbesondere
Unregelmäßigkeiten). In Wahrnehmung der Dienstaufsicht kann sie von den übrigen
Mitgliedern des Bezirksamtes die Vorlage von Akten oder sonstigen Unterlagen
sowie ergänzende Auskünfte aus ihrem Geschäftsbereich verlangen. (5) Die Bezirksbürgermeisterin wird bei Abwesenheit oder
sonstiger Verhinderung durch das zum stellvertretenden Bezirksbürgermeister
bestellte Bezirksamtsmitglied vertreten. Ist auch dieses abwesend oder
verhindert, so wird die Bezirksbürgermeisterin durch das an Dienstjahren als
Bezirksamtsmitglied älteste und bei mehreren Bezirksamtsmitgliedern mit
gleichem Dienstalter durch das an Lebensjahren älteste Mitglied des
Bezirksamtes vertreten. (6) Die Bezirksbürgermeisterin informiert in ihrer Funktion
als Leiterin der Dienstbehörde/Dienststelle das Bezirksamt über Einstellungen
und arbeitgeberseitige Kündigungen von Angestellten ab Vergütungsgruppe IV
a/III BAT bzw. BAT-O sowie Einstellungen und Entlassungen von Beamten ab
Besoldungsgruppe A 11. §
3 Die
Bezirksamtsmitglieder (1) Die Mitglieder des Bezirksamtes sorgen für die
unverzügliche Durchführung der ihren Geschäftsbereich betreffenden Beschlüsse
der Bezirksverordnetenversammlung und des Bezirksamtes. Im Übrigen entscheidet
jedes Mitglied des Bezirksamtes in den Angelegenheiten seines
Geschäftsbereiches namens des Bezirksamtes selbstständig und in eigener
Verantwortung. (2) Die Mitglieder des Bezirksamtes sorgen für eine
zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den Abteilungen (Geschäftsbereichen) und
Ämtern (Leistungs- und Verantwortungszentren, Serviceeinheiten und
Steuerungsdienst) der Bezirksverwaltung. Seite
4 Die Mitglieder des Bezirksamtes legen Einzelheiten der
Aufgabenerfüllung sowie Umfang und Art der personellen und sächlichen Mittel
mit den Ämtern ihres Geschäftsbereiches fest. In Vorbereitung des Abschlusses
von Zielvereinbarungen werden die Mitglieder des Bezirksamtes durch den
Steuerungsdienst unterstützt. (3) In Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich mehrerer
Bezirksamtsmitglieder berühren, hat das federführend zuständige
Bezirksamtsmitglied die betroffenen Bezirksamtsmitglieder rechtzeitig zu beteiligen.
Meinungsverschiedenheiten in derartigen Angelegenheiten sind dem Bezirksamt
erst nach einem Einigungsversuch unter Zuziehung der Bezirksbürgermeisterin zur
Entscheidung vorzulegen. (4) In allen Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung, die
sich nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung und der planmäßigen Ausführung
des Haushaltsplanes befinden, hat das zuständige Mitglied des Bezirksamtes den
Steuerungsdienst sowie den Finanzservice zu informieren bzw. auf deren
Informierung durch die Ämter seines Geschäftsbereiches hinzuwirken. (5) Bei Maßnahmen, die Auswirkungen auf den Personalbedarf
haben, die nicht im Rahmen des laufenden Stellenplanes des Geschäftsbereiches
zu bewerkstelligen sind, hat das zuständige Mitglied des Bezirksamtes den
Personalservice zu beteiligen bzw. auf dessen Beteiligung durch die Ämter
seines Geschäftsbereiches hinzuwirken. (6) Bei allen Angelegenheiten von erheblicher rechtlicher
Bedeutung ist das Rechtsamt zu beteiligen. (7) Die Mitglieder des Bezirksamtes vertreten sich bei
Abwesenheit oder sonstiger Verhinderung gegenseitig nach Maßgabe eines
Vertretungsplanes. Im internen Dienstbetrieb können sie sich durch leitende
Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches vertreten lassen. Es gilt folgende
allgemeine Vertretungsregelung: Bezirksbürgermeisterin - stellvertretender
Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung - Bezirksstadtrat
für Jugend, Bildung und Sport Bezirksstadtrat für Bürgerdienste - Bezirksstadtrat
für Umwelt und und Soziales Gesundheit (8) Beabsichtigt ein Bezirksamtsmitglied Berlin für länger
als einen allgemeinen Arbeitstag zu verlassen, so ist die
Bezirksbürgermeisterin bzw. ihr allgemeiner Vertreter davon rechtzeitig in
Kenntnis zu setzen. Dienstreisen bedürfen der Zustimmung der Bezirksbürgermeisterin.
Der Erholungsurlaub der Bezirksamtsmitglieder ist mit der
Bezirksbürgermeisterin rechtzeitig abzustimmen; die Regelung der Vertretung ist
bekannt zu geben. Seite
5 (9) Die Mitglieder des Bezirksamtes sind verpflichtet, in
Wahrnehmung dienstlicher Obliegenheiten die vom Bezirksamt gefassten Beschlüsse
gegenüber allen in Frage kommenden Stellen und der Öffentlichkeit einheitlich
zu vertreten, auch wenn einzelne Mitglieder abweichende Auffassungen haben
sollten. II.
Verfahren in Bezirksamtsangelegenheiten §
4 Bezirksamtsvorlagen (1) Zu jeder Angelegenheit, über die das Bezirksamt nach
dieser Geschäftsordnung zu beraten und zu beschließen hat, ist von dem
zuständigen Bezirksamtsmitglied eine Bezirksamtsvorlage nach Maßgabe der
anliegenden Muster zu fertigen, unter Angabe der Rechtsgrundlage und der
Auswirkungen auf den Stellen- und Haushaltsplan. Die Vorlagen müssen in
Mitwirkungs- und Mitbestimmungsangelegenheiten der Personalvertretung eine
entsprechende Vorbereitungsklausel enthalten. (2) Berührt eine Bezirksamtsvorlage den Geschäftsbereich
mehrerer Mitglieder des Bezirksamtes, so ist die Mitzeichnung (§ 73 GGO I)
herbeizuführen. (3) Die Bezirksamtsvorlagen sind nach Mitzeichnung durch die
beteiligten Bezirksamtsmitglieder und Unterzeichnung durch das zuständige
Bezirksamtsmitglied in dreizehnfacher Ausfertigung der Bezirksbürgermeisterin
zuzuleiten. (4) In Ausnahmefällen kann das Bezirksamt auch ohne Vorlage
beschließen, sofern kein Bezirksamtsmitglied dem widerspricht. §
5 Umlauf-
und andere Eilsachen (1) Ist eine Vorlage so eilbedürftig, dass über sie noch vor
der nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung entschieden werden muss und liegen
die Voraussetzungen für die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung nicht
vor, so wird die Vorlage nach Mitzeichnung der beteiligten
Bezirksamtsmitglieder auf Antrag des zuständigen Bezirksamtsmitgliedes im
Umlaufverfahren verabschiedet. Die Urschrift der Vorlage ist nach
Unterzeichnung durch die Bezirksbürgermeisterin bei allen übrigen
Bezirksamtsmitgliedern zur Unterzeichnung in Umlauf zu setzen. Unterzeichnen
alle in Berlin im Dienst befindlichen Bezirksamtsmitglieder den Beschlussentwurf,
so nimmt das Büro der Bezirksbürgermeisterin den Beschluss in das Protokoll der
nächsten ordentlichen Bezirksamtssitzung auf. Widerspricht ein
Bezirksamtsmitglied der Behandlung der Angelegenheit im Umlaufverfahren, so ist
diese auf die Tagesordnung der nächsten Bezirksamtssitzung zu setzen. Seite
6 §
6 Vorbereitung der
Bezirksamtssitzungen (1) Ordentliche Sitzungen des Bezirksamtes finden in der
Regel einmal in der Woche, und zwar am Dienstag, statt. Ist dieser Tag
allgemein dienstfrei, findet die Sitzung am nächsten Arbeitstag statt.
Außerordentliche Sitzungen beraumt die Bezirksbürgermeisterin nach Bedarf an.
Sie hat das Bezirksamtskollegium unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens
zwei Bezirksamtsmitglieder dies verlangen. (2) Die Tagesordnung der Bezirksamtssitzungen setzt die
Bezirksbürgermeisterin fest. Das Einladungsschreiben mit der Tagesordnung und
je einem Abdruck der zu beratenden Vorlagen soll den Mitgliedern des
Bezirksamtes und dem Leiter des Rechtsamtes und dem Leiter des
Steuerungsdienstes spätestens am zweiten Arbeitstag bis 13.00 Uhr vor der
Sitzung zugehen; dies gilt nicht für außerordentliche Sitzungen. (3) Vorlagen an das Bezirksamt sind im Büro der
Bezirksbürgermeisterin bis zum dritten Arbeitstag – also regelmäßig bis zum
Donnerstag, 13.00 Uhr, vor der Bezirksamtssitzung einzureichen. Danach
eingereichte Vorlagen sind als Dringlichkeitsvorlagen nur dann auf die
Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung zu setzen, wenn sie spätestens
am letzten Arbeitstag vor der Sitzung bei der Bezirksbürgermeisterin eingehen
und dieser die Dringlichkeit bejaht. Die Bezirksbürgermeisterin kann die
Aufnahme eines Gegenstandes in die Tagesordnung ablehnen, wenn die Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung nicht beachtet worden sind. (4) Ist die Frist des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten
oder sind die Bestimmungen des § 4 Absatz 1 bis 3 dieser Geschäftsordnung nicht
beachtet worden, so ist der Gegenstand von der Tagesordnung abzusetzen, wenn
ein Bezirksamtsmitglied dies beantragt und es sich nicht um eine
Dringlichkeitsvorlage handelt. (5) Vorlagen, die von der Tagesordnung abgesetzt sind,
werden auf die Tagesordnung der folgenden Sitzung gesetzt, sofern die Mängel
bzw. Hinderungsgründe bis zum dritten Arbeitstag vor der folgenden Sitzung
behoben sind. Seite
7 § 7 Sitzungen des
Bezirksamtes (1) Die Sitzungen des Bezirksamtes sind nicht öffentlich. (2) An den Sitzungen nehmen außer den Bezirksamtsmitgliedern
ein von der Bezirksbürgermeisterin bestellter Schriftführer, der kein
Stimmrecht hat, und mit beratender Stimme der Leiter des Rechtsamtes oder sein
Stellvertreter sowie der Leiter des Steuerungsdienstes oder sein Stellvertreter
teil. Das Bezirksamt kann die Teilnahme weiterer Personen zu
einzelnen Punkten der Tagesordnung zulassen, wenn ihm dies sachdienlich
erscheint. (3) Das Bezirksamt ist in regelmäßigen Sitzungen
beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn
dies der Bezirksbürgermeister ist. (4) Ein Bezirksamtsmitglied darf an Beratungen und
Abstimmungen über Angelegenheiten nicht teilnehmen, die in einem
Verwaltungsverfahren zum Ausschluss nach § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz
führen würden. Auf sein Verlangen ist es in diesen Fällen vor Eintritt des
Bezirksamtes in die Beratung zu hören. Entsprechendes gilt für den Leiter des
Rechtsamtes und seinen Stellvertreter bzw. für den Leiter des
Steuerungsdienstes und seinen Stellvertreter. (5) Ist das Bezirksamt beschlussfähig, so kann es mit der
Mehrheit der anwesenden Bezirksamtsmitglieder Gegenstände von der Tagesordnung
absetzen und auf einen anderen Sitzungstag verweisen. Der abgesetzte Gegenstand
muss spätestens zum übernächsten Sitzungstag in die Tagesordnung aufgenommen
werden, es sei denn, das Bezirksamt beschließt einstimmig anderes. (6) Jedes Mitglied des Bezirksamtes kann in den Sitzungen
Anträge stellen und Auskunft auch über Angelegenheiten verlangen, die nicht
seinen Geschäftsbereich berühren. (7) Die Beratungen des Bezirksamtskollegiums, insbesondere
die Meinungsäußerungen der einzelnen Bezirksamtsmitglieder bei der Stimmabgabe
und das Abstimmungsverhältnis bei der Beschlussfassung sind vertraulich. Seite 8 § 8 Sitzungsniederschriften
und Beschlussausfertigungen (1) Über jede Sitzung des Bezirksamtes wird eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterzeichnen ist. (2) Die Sitzungsniederschrift enthält die in der Sitzung
gefassten Bezirksamtsbeschlüsse, einschließlich der wesentlichen
Beschlussgründe, soweit sich diese nicht bereits aus den Bezirksamtsvorlagen
ergeben. In der Niederschrift ist ferner anzugeben, wann und wo die Sitzung
stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Anträge gestellt und
welche Gegenstände behandelt worden sind und wie über die Anträge und
Gegenstände – ggf. auch ohne formelle Beschlussfassung – entschieden worden
ist. Das Votum der Sitzungsteilnehmer wird nicht in die Niederschrift
aufgenommen. (3) Darüber hinaus
erhalten die Mitglieder des Bezirksamtes und der Leiter des Rechtsamtes sowie
des Steuerungsdienstes je eine Zusammenstellung der gefassten Beschlüsse. Der
Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung erhält eine Zusammenfassung
derjenigen Beschlüsse, deren Bekanntgabe unter Beachtung der bestehenden
Rechtsvorschriften, insbesondere der dienstrechtlichen Bestimmungen, zulässig
ist. Die Weiterleitung dieser Beschlussabschriften obliegt dem Büro der
Bezirksbürgermeisterin. (4) Einwändungen gegen die Niederschrift können von jedem
Sitzungsteilnehmer in der nächsten ordentlichen Sitzung des Bezirksamtes
vorgetragen werden, in der über die endgültige Fassung entschieden wird. §
9 Allgemeiner SchriftverkehrDen Schriftverkehr mit dem Vorsteher der
Bezirksverordnetenversammlung führt die Bezirksbürgermeisterin, von jedem
Schriftverkehr der Bezirksamtsmitglieder mit der BVV erhält die
Bezirksbürgermeisterin eine Kopie. §
10 Vorlagen an die Bezirksverordnetenversammlung/Vertretung in
Ausschüssen (1) Vorlagen an die
Bezirksverordnetenversammlung werden nach den Erfordernissen des Einzelfalles
als “Vorlage zur Beschlussfassung” oder als “Vorlage zur Kenntnisnahme” nach
Maßgabe der anliegenden Muster eingebracht. Die Vorlagen werden von der
Bezirksbürgermeisterin und vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes regelmäßig
vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes vertreten. Seite 9 (2) In den Ausschüssen der
Bezirksverordnetenversammlung wird das Bezirksamt durch die
Bezirksamtsmitglieder vertreten, in deren Geschäftsbereich der
Verhandlungsgegenstand fällt oder deren Anwesenheit gefordert ist. Ist die
Anwesenheit eines Bezirksamtsmitgliedes gefordert, so hat dieses im
Verhinderungsfall rechtzeitig für seine Vertretung zu sorgen. In Ausnahmefällen
können Bezirksamtsmitglieder einen leitenden Mitarbeiter ihres
Geschäftsbereiches mit der Berichterstattung in den Ausschusssitzungen beauftragen. § 11 Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (1) Die
Bezirksbürgermeisterin leitet die von der Bezirksverordnetenversammlung
beschlossenen Entscheidungen, Ersuchen und Empfehlungen umgehend dem
zuständigen Bezirksamtsmitglied zu. In der auf die Sitzung der
Bezirksverordnetenversammlung folgenden Bezirksamtssitzung sind sie dem
Bezirksamt zur Kenntnis zu bringen. (2) Entsprechen die
Maßnahmen des Bezirksamtes nicht voll dem von der Bezirksverordnetenversammlung
angeregten Verwaltungshandeln, so sind die Gründe hierfür in der entsprechenden
Vorlage darzulegen. (3) Die Bezirksbürgermeisterin sorgt dafür, dass die
Maßnahmen des Bezirksamtes unverzüglich der Bezirksverordnetenversammlung nach
Maßgabe dieser Geschäftsordnung zur Kenntnis gebracht werden. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Ergebnisse solcher Empfehlungen, für deren Verwirklichung sich
das Bezirksamt mangels eigener Zuständigkeit bei einer anderen Stelle
eingesetzt hat. §
12 Anfragen
der Bezirksverordnetenversammlung (1) Schriftliche Anfragen
der Bezirksverordnetenversammlung sollen in der auf ihren Eingang beim
Bezirksamt folgenden ordentlichen Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung vom
zuständigen Mitglied des Bezirksamtes beantwortet werden. (2) Mündliche Anfragen der
Bezirksverordnetenversammlung werden vom zuständigen Bezirksamtsmitglied
beantwortet. (3) Berichtsersuchen werden durch eine “Vorlage zur
Kenntnisnahme” an die Bezirksverordnetenversammlung erledigt. Seite
10 §
13 Eingaben
und Beschwerden (1)Die dem Bezirksamt von
der Bezirksverordnetenversammlung überwiesenen Eingaben und Beschwerden werden
von der Bezirksbürgermeisterin unverzüglich dem zuständigen Bezirksamtsmitglied
zugeleitet. (2) Kann eine von der
Bezirksverordnetenversammlung oder ihren Ausschüssen erbetene Stellungnahme
nicht binnen 3 Wochen nach Überweisung an das Bezirksamt beantwortet werden, so
sollen dem Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung oder dem
Ausschussvorsitzenden die Gründe der Verzögerung und der voraussichtliche
Termin der Erledigung mitgeteilt werden. (3) Für die Stellungnahme zu den Eingaben und Beschwerden an
den Vorsteher der Bezirksverordnetenversammlung und den Zwischenbescheid gilt §
9 entsprechend. IV.
Verkehr mit anderen Stellen §
14 Verkehr
mit anderen Behörden Der Verkehr mit dem
Abgeordnetenhaus von Berlin, dem Petitionsausschuss und der Enquetekommission
des Abgeordnetenhauses von Berlin sowie der Verkehr mit Organen des Bundes,
anderer Bundesländer, deutschen Auslandsvertretungen sowie nichtdeutschen
Behörden und Missionen erfolgen in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen
Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung (GGO I). §
15 Verkehr
mit Presse, Rundfunk und Fernsehen (1) Auskünfte an Presse,
Rundfunk und Fernsehen dürfen von jedem Bezirksamtsmitglied im Rahmen seines
Geschäftsbereiches gegeben werden. Schriftliche Verlautbarungen sind über die
Pressestelle bei der Bezirksbürgermeisterin zu leiten. Seite
11 (2) Pressekonferenzen und –gespräche werden nur in Absprache
mit der Pressestelle durchgeführt. VI. Schlussbestimmungen §
16 Inkrafttreten;
Änderungen (1) Diese Geschäftsordnung tritt am 07.01.2003 in Kraft. (2) Änderungen dieser Geschäftsordnung können nur in einer
Sitzung beschlossen werden, in der die Bezirksbürgermeisterin den Vorsitz
führt. |
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Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |