Drucksache - DS/0469/V
Das
Bezirksamt bittet die BVV, die nachstehende Vorlage zu beschließen: a) die Verordnung über die
Veränderungssperre XXII-6d/10 im Bezirk Lichtenberg Ortsteil
Alt-Hohenschönhausen (siehe Anlagen 1 und 2); b) die Verordnung über die
Veränderungssperre XXII-6d/10 der BVV zur Beschlussfassung vorzulegen; c)
mit
der Ausführung zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung das Amt für Planen und
Vermessen zu beauftragen. Begründung
siehe Anlage 3. Berlin, den
Emmrich Lompscher Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadträtin
für Stadtentwicklung Anlage 1 Verordnung über die Veränderungssperre
XXII-6d/10 im Bezirk Lichtenberg Vom 2003 Auf
Grund des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997
(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S.1950/2013) in Verbindung mit § 13 Abs. 1
des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November
1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet: § 1 Für den Abschnitt
der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstrasse im
Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, für den das Bezirksamt die Aufstellung
eines Bebauungsplanes beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14
des Baugesetzbuchs ein. § 2 Je
ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der
Veränderungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt
Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Amt für Planen und
Vermessen, Fachbereich Stadtplanung, und im Bau- und Wohnungsaufsichtsamt aus. § 3 Auf
die Vorschriften über 1. die Geltendmachung und die Herbeiführung
der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene
Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Baugesetzbuchs) und 2. das Erlöschen von
Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (§ 18 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs) wird hingewiesen. § 4 Wer
die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung
des Baugesetzbuchs innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung
schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der
Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Abs.
2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfahrens-
und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die
Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. § 5 Diese
Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt
für Berlin in Kraft. Berlin, den
2003 Bezirksamt Lichtenberg von Berlin Emmrich Bezirksbürgermeisterin Anlage 2
Veränderungssperre XXII-6d/10 für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntasse zwischen Degner- und Suermondtstraße im Bezirk Lichtenberg Ortsteil Alt-Hohenschönhausen Maßstab
1:5000 Veränderungssperre XXII-6d/10 Anlage 3
BegründungDas Bezirksamt Hohenschönhausen von Berlin hat in seiner Sitzung am 23.3.1993 beschlossen, für den Abschnitt der ehemaligen Industriebahntrasse zwischen Degner- und Suermondtstraße einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XXII-6d aufzustellen. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt für Berlin Nr. 21 vom
23. April 1993 veröffentlicht. Der Bebauungsplan hat zum Ziel, die vorhandene Fläche als
Bestandteil eines übergeordneten Grünzuges nutzbar und für die Allgemeinheit
verfügbar zu machen. Entsprechend der Darstellung im Flächennutzungsplan ist
die Festsetzung des Geländes als Grünfläche mit der Zweckbestimmung öffentliche Parkanlage
beabsichtigt. Für die Fläche ist ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung
von 6 Mehrfamilienhäusern gestellt worden, der den stadtplanerischen Zielen in
diesem Bereich hinsichtlich Art und Maß der Nutzung widerspricht. Zur Sicherung der Planung ist eine Veränderungssperre erforderlich. Der Antrag auf Vorbescheid ist mit Schreiben vom 11.11.2002 durch das Bau- und Wohnungsaufsichtsamt zurückgestellt worden. |
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