Drucksache - DS/1594/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-100 - öffentliche Auslegung; Arbeitstitel: Alt-Friedrichsfelde 1 bis 3
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
20.02.2020 
40. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Entscheidung
05.03.2020 
52. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlagen 1, 2 und 4 PDF-Dokument
VzK - Anlage 3 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   den Titel des Bebauungsplanes 11-100 auf Grund nachrichtlicher Übernahme aus dem Kataster und der geänderten Nummerierung gemäß Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, zu ändern und mit folgendem Titel weiter zu führen:

„Bebauungsplan 11-100 für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze der Grundstücke Alt-Friedrichsfelde 3, Einbecker Straße 53, 53 A, der Fläche Flur 711 Flurstück 497 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg“.

 

b)   den aktualisierten Titel des Bebauungsplanes 11-100 im Amtsblatt zu veröffentlichen.

 

c)   das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-100.

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

 

d)   den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-100 vom 03. September 2019 für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze der Grundstücke Alt-Friedrichsfelde 3, Einbecker Straße 53, 53 A, der Fläche Flur 711 Flurstück 497 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplanentwurf

 

e)   den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-100.

Anlage 4: Entwurf der Rechtsverordnung

 

f)     entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-100 bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.

 

g)   mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

h)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Abs. 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.

 

 

 

 

 


 Anlage 1

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-100

für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze der Grundstücke

Alt-Friedrichsfelde 3, Einbecker Straße 53, 53 A, der Fläche Flur 711 Flurstück 497 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg

 

ohne Maßstab

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung eines Mischgebietes entlang der Straße Alt-Friedrichsfelde

und Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes im südlichen Teilblock

 

 

 


 Anlage 2

 

Auswertung und Ergebnis der öffentlichen Auslegung

gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

 

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der Begründung und den bereits vorliegenden umweltrelevanten Stellungnahmen (hier: die Schalltechnische Untersuchung der KSZ Ingenieurbüro GmbH vom 27. Januar 2017) für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sollen von der Auslegung benachrichtigt werden.

 

Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 07.10.2019 bis einschließlich 06.11.2019 in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung statt. Die ortsübliche Bekanntmachung über Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung erfolgte im Amtsblatt für Berlin Nr. 39 vom 20. September 2019. Die Öffentlichkeit ist außerdem am 04.10.2019 über eine Anzeige in der Berliner Zeitung davon in Kenntnis gesetzt worden. Des Weiteren ist die Pressestelle informiert worden, und es erfolgte in allen Bürgerämtern ein entsprechender Aushang.

 

Die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, sowie die Telekom AG und der Stadtentwicklungsausschuss der BVV Lichtenberg sind mit Schreiben vom 25.09.2019 und/oder E-mail vom 27.09.2019 von der öffentlichen Auslegung benachrichtigt worden.

 

Die beabsichtigte Planung wurde anhand folgender Informationsmaterialien dargelegt:

-        Bebauungsplanentwurf,

-        Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB,

-        Grundstücksverzeichnis und

-        Schalltechnische Untersuchung der KSZ Ingenieurbüro GmbH vom 27. Januar 2017.

 

 

Während der Auslegung haben sich 2 Bürger und Bürgerinnen über die Planung informiert und sich diese erläutern lassen. Es wurden keine mündlichen Stellungnahmen abgegeben.

 

 

Eingegangene schriftliche Stellungnahmen:

Eine schriftliche Stellungnahme von einem Bürger ging ein, die nachfolgend aufgeführt und abgewogen wird:

 

  1. Bürger 1 / Berliner Landesarbeitsgemeinschaft Naturschutz e.V. mit Schreiben vom 04.11.2019

 

Es wird angemerkt, dass bei einem Luftbildvergleich bereits vor der Aufstellung dieses B-Planes Baumaßnahmen stattfanden. Diesbezüglich wird gefragt, warum erst jetzt der B-Plan aufgestellt wird und die Öffentlichkeitsbeteiligung nachträglich erfolgt. So wurden durch die Bebauung bereits Bäume und Gehölze entfernt und Gebäude abgerissen, in denen Lebensstätten verschiedener Vogelarten und Fledermäuse vorhanden gewesen sein konnten. Damit wird die Frage gestellt, ob die Gebäude entsprechend geprüft und vorhandene Niststätten und der Baumverlust ausgeglichen wurden.

Es wird gefordert, dass alle Bäume geschützt werden und die Baumschutzverordnung beachtet wird und vor einem Anbau an ein bestehendes Gebäude muss ein ökologisches Gutachten beauftragt werden, um eine Störung oder Tötung wild lebender Tiere der besonders geschützten Art im Sinne des § 44 BNatSchG zu vermeiden und den Artenschutz zu gewährleisten.

Für die gärtnerische Gestaltung wird die Einbringung von gebietsheimischen Pflanzenarten empfohlen. Dazu wird auf die Broschüre „Pflanzen für Berlin-Verwendung gebietseigener Herkünfte“ verwiesen.

Im Zuge des Regenwassermanagements sollte grundsätzlich die Wiederverwendung des anfallenden Regenwassers vor Ort angestrebt werden. Hier könnte es für die Bewässerung der Grünflächen zwischen den Gebäuden genutzt werden.

Auf großflächige Glasfassaden sollte bei Neubau verzichtet werden, da diese zur Erwärmung des Gebäudes beitragen und zur Erhöhung des Tötungsrisikos durch Vogelschlag. Sollten dennoch risikoträchtige Glasflächen in der Planung realisiert werden, wird eine direkte Integration des Vogelschutzes gefordert. Es wird die Broschüre „Vogelschutz und Glasarchitektur im Stadtraum Berlin“ empfohlen.

Bei der Beleuchtung der Gebäude sollte zum Schutz der Insekten und zum Schutz der menschlichen Gesundheit darauf geachtet werden, Lichtverschmutzung zu minimieren. Bspw. könnte die Beleuchtungsstärke an die zeitliche Nutzung mittels Dimmungstechnologie angepasst werden. Licht sollte nur auf die zu beleuchtende Fläche scheinen (Lampenausrichtung, Abschirmung, etc.) Vollabgeschirmte Leuchten, die nur Licht unterhalb der Horizontalen abstrahlen und möglichst wenig blenden z.B. entsprechend einer Lichtstärkeklasse G6, bieten bisher die nachhaltigste Form für Außenraumbeleuchtungen. Vorzugsweise sollte ambientes bzw. warmweißes Licht mit möglichst geringem Blaulichtanteil für Außenbeleuchtungen verwendet werden. Es wird die Nutzung von Natriumniederdruckdampflampen empfohlen. Natriumhochdrucklampen und LED-Leuchtmittel sollten nur gut abgeschirmt und mit geringer Beleuchtungsstärke verwendet werden. Bei LED-Leuchtmitteln kann es sonst zu ungewollten Aufhellungen und Blendwirkungen für Menschen während der Nachtruhe und somit zur Störung der menschlichen Gesundheit kommen.

 

Abwägung:

In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 oder § 35 BauGB, wenn das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht.

Das Plangebiet befindet sich unzweifelhaft innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage des Bezirks Lichtenberg von Berlin (unbeplanter Innenbereich). Rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben ist deshalb bis zum Inkrafttreten der Festsetzungen des Bebauungsplans 11-100 der § 34 des Baugesetzbuchs (BauGB).

Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, und die Erschließung gesichert ist (Einfügungsgebot). Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

In dem B-Planbereich 11-100 gab es auf der Rechtsgrundlage des 3 34 BauGB aktuell mehrere Baumaßnahmen. Das betrifft im Einzelnen:

 

Das Grundstück Einbecker Straße 45 – hier wurde bereits im Jahr 2008 eine Baugenehmigung für den Neubau von 2 Wohngebäuden (ein 6-geschossiges Vorderhaus und ein 5-geschossiges Gartenhaus mit insgesamt 32 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten) als Blockrandbebauung und im hinteren Teil des Grundstücks als einseitige Grenzbebauung erteilt. Dieses Baurecht wurde durch schriftliche Beantragung auf Verlängerung immer aufrechterhalten.

 

Auf dem Grundstück Einbecker Straße 53, 53 A wurde mit Baugenehmigung von 2016 ein Wohngebäude mit 66 Wohneinheiten (1- bis 2-Zimmer-Wohnungen mit 21 bis 60 m² Größe) errichtet. Der Neubau ist ein viergeschossiger Baukörper, bestehend aus drei Schenkeln. Ein Teil des Gebäudes erhielt zusätzlich ein Staffelgeschoss.

 

Des Weiteren gibt es einen positiven Bauvorbescheid für den Bau eines 6-geschossigen Wohnhauses im hinteren Bereich der Gebäude Einbecker Straße 47 / 49.

 

In den jeweiligen Baugenehmigungsverfahren wird die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch die Baubehörde geprüft. Mit der Erteilung der Baugenehmigung wird verbindlich festgestellt, dass das Vorhaben dem geltenden öffentlichen Recht entspricht. Die Vereinbarkeit des Vorhabens mit weiteren Genehmigungs-, Erlaubnis-, Zulassungs- oder Bewilligungsverfahren (z.B. Umwelt- und Naturschutz, Baumschutz) obliegt eigenverantwortlich dem Bauherrn.

 

Zum Umgang mit Niederschlagswasser / bzw. Regenwassermanagement ist Folgendes zu sagen:

Viele Kommunen haben sich zum Ziel gesetzt, das Niederschlagswasser nach Möglichkeit auf den Grundstücken, d.h. am Ort des Anfalls zu belassen. Auch das Abgeordnetenhaus von Berlin hat in seiner Sitzung am 6. Juli 2017 (Drucksache Nr. 18/0212 und 18/0447) beschlossen, dass Maßnahmen und Instrumente für die „Dezentrale Regenwasserbewirtschaftung als wirksamer Teil der Klimafolgenanpassung…“ unter Beachtung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und mit den Zielen der weiteren Entlastung der Kanalisation und des Gewässerschutzes nachhaltig zu entwickeln sind. In diesem Sinne achtet die für Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung in Berlin auf eine wassersensible Stadtentwicklung. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB gab SenUVK/ Wasserbehörde des Landes Berlin mit ihrer Stellungnahme vom 01.03.2016 den Hinweis, „dass bei mittelbarer Ableitung von Niederschlagswasser bezüglich der Hydraulik des Regenwasserkanalnetzes bei den Berliner Wasserbetrieben angefragt werden muss“. Die Kombination aus verschiedenen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen steuert die zulässige überbaubare Grundstücksfläche und den Versiegelungsgrad. Weitere Regelungen zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers sind mit der Bauleitplanung im B-Planbereich des 11-100 nicht möglich.

 

Die Verwendung von großflächigen Glasfassaden an den Gebäuden innerhalb des Geltungsbereiches des 11-100 wurde bisher nicht angedacht.

 

Die Beleuchtung von Gebäuden/ bzw. die Außenraumbeleuchtungen oder auch die Minimierung der Lichtverschmutzung können nicht durch Regelungen der Bauleitplanung gesteuert werden.

 

Alle gegebenen Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

Des Weiteren gingen sechs weitere schriftliche Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf von Behörden, Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks ein, die nachfolgend aufgeführt und abgewogen werden:

 

 

  1. IT-Dienstleistungszentrum mit Schreiben vom 08.10.2019

 

Aufgrund des Planentwurfes wurde festgestellt, dass Fernmeldetechnische Sicherheitsanlagen des IT- Dienstleistungszentrum betroffen sind. Weitere Einzelheiten sind den beigefügten Richtlinien der Telekommunikationslinien und dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Abwägung:

Es wird zur Kenntnis genommen, dass sich in dem Plangebiet Fernmeldetechnische Sicherheitsanlagen verlaufen. Diese befinden sich im öffentlichen Straßenland und werden durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht berührt.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

  1. NBB Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg mbH & Co. KG mit Schreiben vom 10.10.2019

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die in den beigefügten Planunterlagen enthaltenen Angaben und Maßzahlen hinsichtlich der Lage und Verlegungstiefe unverbindlich sind. Mit Abweichungen muss gerechnet werden. Dabei ist zu beachten, dass erdverlegte Leitungen nicht zwingend geradlinig sind und daher nicht auf dem kürzesten Weg verlaufen. Darüber hinaus sind aufgrund von Erdbewegungen, auf die die NBB keinen Einfluss hat, Angaben zur Überdeckung nicht verbindlich. Die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen sind in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen (Ortung, Querschläge, Suchschlitze, Handschachtungen usw.) festzustellen.

Im unmittelbaren Bereich der Leitung ist auf den Einsatz von Maschinen zu verzichten und in Handschachtung zu arbeiten. Die abgegebenen Planunterlagen geben den Bestand zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung wieder. Es ist darauf zu achten, dass zu Beginn der Bauphase immer das Antwortschreiben mit aktuellen farbigen Planunterlagen vor Ort vorliegt. Digital gelieferte Planunterlagen sind in Farbe auszugeben. Die Maßstabsgenauigkeit ist zu prüfen. Die Auskunft gilt nur für den angefragten räumlichen Bereich und nur für eigene Leitungen der NBB, so dass gegebenenfalls noch mit Anlagen anderer Versorgungsunternehmen und Netzbetreiber zu rechnen ist, bei denen weitere Auskünfte eingeholt werden müssen.

Die Entnahme von Maßen durch Abgreifen aus den Planunterlagen ist nicht zulässig. Stillgelegte Leitungen sind in den Plänen nicht oder nur unvollständig enthalten.

Eine Versorgung des Plangebietes ist grundsätzlich durch Nutzung der öffentlichen Erschließungsflächen unter Beachtung der DIN 1998 herzustellen. Darüber hinaus notwendige Flächen für Versorgungsleitungen und Anlagen sind gemäß § 9 Abs. 1 BauGB im Bebauungsplan festzusetzen.

Nach Auswertung des Bebauungsplans und der entsprechenden Begründung ist folgendes ist zu beachten bzw. in die weitere Planung einzuarbeiten:

Bei Baumpflanzungen ist ohne Sicherungsmaßnahmen ein Abstand zu Leitungen von mindestens 2,5 m von der Rohraußenkante und Stromkabel zu den Stammachsen einzuhalten. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind in Abstimmung mit der NBB Schutzmaßnahmen festzulegen. Ein Mindestabstand von 1,5 m sollte jedoch in allen Fällen angestrebt werden. Bei Unterschreitung dieses Abstandes sind nur flach wurzelnde Bäume einzupflanzen, wobei gesichert werden muss, dass beim Herstellen der Pflanzgrube der senkrechte Abstand zwischen Sohle Pflanzgrube und Oberkante der NBB-Leitungen und Kabel mindestens 0,3 m beträgt. Weiter ist zwischen Rohrleitung / Kabel und dem zu pflanzenden Baum eine PVC-Baumschutzplatte einzubringen. Der Umfang dieser Einbauten ist im Vorfeld protokollarisch festzuhalten. Beim Ausheben der Pflanzgrube ist darauf zu achten, dass die Leitungen / Kabel nicht beschädigt werden. Bei notwendigen Reparaturen an Leitungen / Kabel wird der jeweilige Baum zu Lasten des Verursachers der Pflanzung entfernt.

Sollte der Geltungsbereich des Bebauungsplanes verändert werden, so ist der Vorgang erneut einer Auskunft der NBB vorzulegen.

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bereits in dem voran gegangenen Verfahrensschritt der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde eine bereits fast identische Stellungnahme der NBB ausgewertet.

Soweit aus den anliegenden Planunterlagen erkennbar, befinden sich die vorhandenen Gasversorgungsanlagen am Rand der festzusetzenden öffentlichen Straßenverkehrsflächen. Der gesamte betroffene Baublock wird von Gasleitungen an drei Seiten umschlossen. Alle genutzten Grundstücke sind angeschlossen, das innenliegende Grundstück „hinter Alt-Friedrichsfelde 3“ hat die Anschlussmöglichkeit von der Einbecker Straße/ öffentliche Stichstraße aus. Diese Anschlussmöglichkeit obliegt in eigener Verantwortung dem Grundstückseigentümer bzw. dem künftigen Bauherrn.

Ein Erfordernis zur Festsetzung von Flächen für Gasversorgungsleitungen besteht nicht.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Vattenfall Wärme Berlin AG mit Schreiben vom 16.10.2019

 

Der Bebauungsplan wurde hinsichtlich der Belange der Vattenfall Europe Wärme Berlin AG geprüft und festgestellt, dass in dem Bereich kein Anlagenbestand vorhanden ist.

Abwägung:

Die Feststellung wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Gemeinsame Landesplanungsabteilung mit Schreiben vom 18.10.2019

 

Es wird festgestellt, dass die Planungsabsicht an die Ziele der Raumordnung angepasst ist. Wegen der wesentlichen Änderung der Bewertungsgrundlage (Inkrafttreten des LEP HR) seit der letzten Stellungnahme zum BP 11-100 (vom 11.03.2016) ist eine Neubewertung der Planungsabsicht, bezogen auf die aktuellen Ziele der Raumordnung, angezeigt.

Nach Festlegungskarte des LEP HR liegt das Plangebiet im Gestaltungsraum Siedlung. Die beabsichtigten Festsetzungen (insb. Wohn- und Mischgebiet) sind hier grundsätzlich zulässig.

Das Ziel Z 1.2 FNP Berlin – Erhalt und Ausbau der Netzstruktur und der Flächen von Autobahnen und übergeordneten Hauptverkehrsstraßen (gemäß Signatur im FNP) – ist hier konkret für die Straße „Alt-Friedrichsfelde“ (B1) zu beachten.

 

Abwägung:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz/ IV B 24 mit Schreiben vom 30.10.2019

 

Zu dem B-Planentwurf bestehen in verkehrsplanerischer und straßenverkehrsbehördlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

 

Abwägung:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich.

 

 

  1. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen/ WBL2 mit Schreiben vom 01.11.2019

 

Aus Sicht der WBL ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung zur Realisierung neuen Wohnraums in einer geordneten städtebaulichen Entwicklung grundsätzlich zu begrüßen. Da die Anwendung des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung ausgeschlossen wird, weil das Planungsziel auf die Sicherung des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB abstellt, sind die Belange der WBL nicht berührt.

Es wird empfohlen, die Formulierungen zum Berliner Modell in der Begründung entsprechend der aktuellen Leitlinie vom 01.11.2018 anzupassen.

 

Abwägung:

Die Empfehlung wird zur Kenntnis genommen; der Anregung wurde gefolgt. Die Begründung wurde unter Pkt. „1.3.5.3 Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ auf Seite 18 ergänzt mit dem Hinweis, dass die Fortschreibung der Leitlinie zum Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung seit dem 01.11.2018 anzuwenden ist.

Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Begründung wurde ergänzt.

 

 

Ergebnis:

 

Aus der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander ergaben sich keine Änderungen für den Entwurf des Bebauungsplans 11100 und der textlichen Festsetzungen. Die Begründung wurde ergänzt. Der Entwurf des Bebauungsplans 11-100 vom 03. September 2019 kann zur Festsetzung gelangen.

 

 

 

Anlage 2 – Seite 1


 

 Anlage 4

 

Entwurf der Rechtsverordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes

 

 

Verordnung

über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-100

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg

 

 

Vom.......................2020

 

 Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Geset­zes zur Ausführung des Bauge­setz­buchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird ver­ord­net:

 

 

§ 1

 

 Der Bebauungsplan 11-100 vom 03. September 2019 für das Gelände zwischen Alt-Friedrichsfelde, östlicher Grenze der Grundstücke Alt-Friedrichsfelde 3, Einbecker Straße 53, 53 A, der Fläche Flur 711 Flurstück 497 sowie des Grundstücks Einbecker Straße 49, Einbecker Straße und Rosenfelder Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Friedrichsfelde und Rummelsburg, wird festge­setzt.

 

 

§ 2

 

 Die Urschrift des Bebauungsplans kann beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Vermessung, beglaubigte Abzeich­nun­gen des Bebauungsplans können beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Ab­tei­lung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbereich Bau- und Woh­nungsauf­sicht/Untere Denkmalschutzbehörde kostenfrei eingesehen werden.

 

 

§ 3

 

 Auf die Vorschriften über

 

1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche (§ 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs) und

 

2. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Gel­tend­machung (§ 44 Absatz 4 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

§ 4

 

 (1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss

 

  1. eine beachtliche Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Absatz 2a Nr. 3 und 4 des Baugesetzbuchs bezeichnet sind,

 

  1. eine nach § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vor­schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs­plans,

 

  1. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwä­gungsvorgangs,

 

  1. eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind,

 

innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin schriftlich geltend machen. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist werden die in Nummer 1 bis 4 genannten Mängel gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuchs und gemäß § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs unbeachtlich.

 

 (2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind. 

 

§ 5

 

 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verord­nungsblatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

Berlin, den                   .2020

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 M i c ha e l  G r u n s t   B. M o n t e i r o

 Bezirksbürgermeister   Bezirksstadträtin

für Stadtentwicklung, Soziales,

  Wirtschaft und Arbeit

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 3 – Seite 1

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen