Drucksache - DS/1591/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE vom 20.09.2018 für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 33/47, Plauener Straße 91, 98/118 und Schleizer Straße 78/82 sowie für das Flurstück 381 (verlängerte Plauener Straße) und das Flurstück 380 (westlich des Grundstücks Plauener Straße 104/110) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen als Rechtsverordnung. Anlage: Räumlicher Geltungsbereich b) mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. c) die Bezirksverordnetenversammlung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE in Kenntnis zu setzen. Begründung:Die Bezirksverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.11.2019 zur Drucksache Nr. 1430/VIII den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 11-94 VE vom 20.09.2018 für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 33/47, Plauener Straße 91, 98/118 und Schleizer Straße 78/82 sowie für das Flurstück 381 (verlängerte Plauener Straße) und das Flurstück 380 (westlich des Grundstücks Plauener Straße 104/110) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen und die dazugehörige Begründung beschlossen sowie über die Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE entschieden.
Gemäß § 6 Abs. 3 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch muss das Bezirksamt durch Beschluss den Bebauungsplan als Rechtsverordnung festsetzen. Die Verkündung der Rechtsverordnung erfolgt im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin.
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-94 VE für die Grundstücke Ferdinand-Schultze-Straße 33/47, Plauener Straße 91, 98/118 und Schleizer Straße 78/82 sowie für das Flurstück 381 (verlängerte Plauener Straße) und das Flurstück 380 (westlich des Grundstücks Plauener Straße 104/110)
Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Festsetzung allgemeiner Wohngebiete und Sicherung öffentlicher Verkehrsflächen
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