Drucksache - DS/1563/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) die notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes 11-9c im Ergebnis der Rechtskontrolle durch die zuständige Senatsverwaltung. Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Änderungen des Bebauungsplanes
b) entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-9c weiterzuführen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen
c) mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen
d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der Rechtskontrolle in Vorbereitung der erneuten Beteiligung der berührten Behörden.
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-9c für das Grundstück (Flurstücke 143 und 153)
Maßstab 1 :5 .000 (im Original) Ziel des BebauungsplanesFestsetzung eines allgemeinen Wohngebiets
Anlage 2
Änderungen des Bebauungsplanes
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gab im Ergebnis der Rechtskontrolle (zusammengefasst) folgende Hinweise:
- Die tF 1 ist zur Klarstellung des Regelungsinhalts anzupassen, indem das Wort „und“ gestrichen wird. - Die tF 5 bezüglich der Zulässigkeit von Nebenanlagen ist an die Berliner Musterformulierung anzupassen. - Bei den tF 7 und 8 bezüglich der Dachbegrünungen ist zu ergänzen, dass die Bepflanzungen zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen sind. - Die Vorgabe zur Gestaltung der Dachflächen von Garagen als wohnungsbezogene Freiflächen in der tF 8 entbehrt einer Rechtsgrundlage und ist daher zu streichen.
- Die Festsetzung der variablen Höhen (vier bis acht Vollgeschosse) führt zu speziellen Anforderungen in Bezug auf Abstandsflächen und den Lärmschutz, welche nicht hinreichend in der Begründung dargelegt sind. - Der beabsichtigte Erhalt der Gasdruckregelstation inklusive Leitung und Schutzstreifen als Nebenanlage i. S. d. § 14 Abs. 2 BauNVO ist darzustellen. - Weitere Passagen in der Begründung sind redaktionell im Sinne von Klarstellungen oder Ergänzungen zu überarbeiten.
Es wurden folgende Änderungen am Bebauungsplanentwurf vorgenommen: Im Zuge der Überarbeitung des Bebauungsplans wurden das Verkehrsgutachten und das Schallgutachten an neue Erkenntnisse und aktuelle Erfordernisse angepasst und überarbeitet. Wesentliche Auswirkungen ergaben sich in diesem Zusammenhang aus der Anpassung der DTV-Werte an die Prognose 2030, welche eine zusätzliche Erhöhung gegenüber den Werten der Prognose 2025 darstellen und sich somit auch unmittelbar auf die schalltechnischen Belastungen der Bestands- als auch Neubauten auswirken. Außerdem wurde ein Niederschlagsentwässerungskonzept erstellt, um den anforderungsgerechten Umgang mit dem anfallenden Niederschlag innerhalb des Plangebietes belegen zu können. Darüber hinaus erfolgte eine Aktualisierung der avifaunistischen Erhebung.
Im Einzelnen wurden folgende Änderungen am Bebauungsplanentwurf vorgenommen:
Änderungen der Planzeichnung
Änderungen der textlichen Festsetzungen tF 1 Streichung des Wortes „und“ tF 4 Streichung des 2. Satzes: „Innerhalb der Flächen für Gemeinschaftsgaragen sind nur eingehauste Zufahrten zulässig.“ und stattdessen Aufnahme des diesbezüglichen Regelungsinhalts in einen städtebaulichen Vertrag (s. u.) tF 5 und 6 jeweils redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung tF 5 Verzicht auf die Einschränkung der Zulässigkeit von Fahrradstellplätzen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen (sie sollen auch zwischen den Wohnblöcken sowie in der straßenseitigen Vorgartenzone zulässig sein) Hinweis: Diese Änderung erfolgt, da der Ausschluss dieser Art von Nebenanlagen eine zu starke Einschränkung bei der Umsetzung des Bauvorhabens darstellen würde, die nicht hinreichend (z. B. zum Schutz des Stadtbilds) begründbar ist. tF 7 neu Aufnahme der Regelung, dass bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen mitzurechnen sind. Hinweis: Diese Änderung erfolgt zur Sicherung der Wohnfolgebedarfe und des anteiligen mietpreisgebundenen Wohnraums auch in „Nicht-Vollgeschossen“. tF 8 neu (bisherige tF 7) Erhöhung des Anteils der Dachbegrünung von 10 % auf 50 % und Ergänzung gemäß Berliner Musterfestsetzung: „Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang nachzupflanzen.“ tF 9 neu (bisherige tF 8) Streichung der Vorgabe zur Gestaltung der Dachflächen von tF 9 alt Streichung der bisherigen tF 9: „Zum Schutz vor Lärm sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen geschlossene Blockstrukturen zu realisieren. Eine Öffnung der Blöcke ist nur zwischen den Punkten G-L, H-M, I-N und J-O in einer Breite von jeweils maximal 18 m zulässig.“ und stattdessen Aufnahme des diesbezüglichen Regelungsinhalts in einen städtebaulichen Vertrag (s. u.) tF 10 Ausweitung der Festsetzung zur Grundrissbindung auf das gesamte Plangebiet und Anpassung an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung tF 11 Anpassung der Festsetzung zur Schalldämmung der Fassaden an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung und Neudefinition der betroffenen Fassadenbereiche auf Grundlage der Erkenntnisse des überarbeiteten Schallgutachtens tF 12 Anpassung der Festsetzung zum Schutz von Außenwohnbereichen an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung und Neudefinition der betroffenen Fassadenbereiche auf Grundlage der Erkenntnisse des überarbeiteten Schallgutachtens tF 13 Anpassung der Festsetzung zur Festverglasung von Aufenthaltsräumen an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung und Neudefinition der betroffenen Fassadenbereiche auf Grundlage der Erkenntnisse des überarbeiteten Schallgutachtens tF 14 + 15 neu + 16 neu Anpassung der bedingten Festsetzung zur Aufnahme von Wohnnutzungen nach Realisierung abschirmender Bauteile an den Wortlaut der Berliner Musterfestsetzung und Neudefinition der Punkte auf Grundlage der Erkenntnisse des überarbeiteten Schallgutachtens; außerdem blockweise Aufteilung der bisherigen Festsetzung in tF 14, 15 und 16 tF 17 neu (Anpassung der Nummerierung bei gleichbleibendem Wortlaut) Hinweis Streichung des Hinweises zur Möglichkeit der Einsichtnahme in die DIN 4109 im Bezirksamt und Aufnahme einer Empfehlung zur Verwendung der der Begründung beigelegten Pflanzliste bei Anwendung der textlichen Festsetzungen Nr. 7 und 8
Änderungen der Begründung Die aufgelisteten Änderungen der Planzeichnung und der textlichen Festsetzungen führten zur entsprechenden Anpassung der diesbezüglichen Passagen in der Begründung zum Bebauungsplan. Darüber hinaus wurden weitere redaktionelle Überarbeitungen in der Begründung vorgenommen.
Ergänzung der vertraglichen Regelungen Von einer Anpassung des städtebaulichen Vertrags an den aktuellen Berliner Mustervertrag, wie von der WBL angeregt (vgl. Hinweis Nr. 13), wird abgesehen, da der Vertrag bereits am 31.01.2017 abgeschlossen worden ist. Im Zuge der Überarbeitung der Planung ist es jedoch geboten, zusätzliche planergänzende Regelungen in einen (noch abzuschließenden) städtebaulichen Vertrag aufzunehmen, die nicht über das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB gesichert werden können. Durch diesen Vertrag soll der bestehende städtebauliche Vertrag ergänzt werden. Die ergänzenden Regelungen beziehen sich auf Maßgaben, die bei der Vorhabenrealisierung durch den Eigentümer auf seinem Baugrundstück zu beachten sind.
Es sollen zum einen Regelungen getroffen werden, die im Falle der Realisierung einer direkten Zufahrt zum Vorhabengrundstück von der Konrad-Wolf-Straße einen reibungslosen Verkehrsfluss gewährleisten. Dies betrifft die Verkehrsführung auf dem Grundstück sowie die Art und Weise der Herstellung der Ein- bzw. Ausfahrt einschließlich Ausweisung von Halteverbotsbereichen und Ladezonen. Zum anderen sind Regelungen beabsichtigt, die den Immissionsschutz betreffen. Hierbei geht es um die Sicherung einer weitgehend geschlossenen Blockstruktur für die drei geplanten Baublöcke durch Beschränkung möglicher Öffnungen sowie um die akustische Einhausung von Aus- und Zufahrten zu Garagen.
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