Drucksache - DS/1527/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-47ba - Planreife; Arbeitstitel: "Parkstadt Karlshorst"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
37. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage PDF-Dokument
Namentliche Abstimmung 37. BVV am 21.11.2019  

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

a)      dass für die Herstellung der Erschließungsanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes 11-47ba die Voraussetzungen gemäß § 125 BauGB erfüllt sind.

 

b)      dass für die beantragten Bauvorhaben auf den Grundstücken südlich Blockdammweg 60 (WA 9), Blockdammweg 60 (WA 7) sowie Blockdammweg 40 (WA 4) im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-47ba die Voraussetzungen für die Erteilung der Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB erfüllt sind.

 

Anlage 1: Prüfvermerk Stapl E vom 04. Oktober 2019

 

 

Begründung:

 

Zu a)

Mit Schreiben vom November 2018 hat die Bonava Wohnbau GmbH einen Antrag auf Zustimmung zur vorzeitigen Herstellung von Erschließungsanlagen gemäß § 125 BauGB im Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba für die Planstraßen A bis G, den Hönower Wiesenweg und die Trautenauer Straße gestellt.

 

Die Erschließungsplanung wurde mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt sowie dem Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmt und entspricht den geplanten Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes 11-47ba.

 

 

Zu b)

Der Beschluss zur Planreife gemäß § 33 Absatz 1 BauGB durch das Bezirksamt und die Bezirksverordnetenversammlung ist die notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer positiven planungsrechtlichen Stellungnahme zu den Bauanträgen der Bonava Wohnbau GmbH über die Errichtung von insgesamt 537 Wohneinheiten auf den Grundstücken südlich Blockdammweg 60 (WA 9), Blockdammweg 60 (WA 7) sowie Blockdammweg 40 (WA 4) vor der rechtsgültigen Festsetzung des Bebauungsplans 11-47ba.

 

Gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 BauGB kann ein Vorhaben während der Planaufstellung zugelassen werden, wenn

- die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 5 BauGB durchgeführt worden ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 BauGB):

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB ist in der Zeit vom 08. Oktober 2018 bis einschließlich 08. November 2018, die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Absatz 2 in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis 20. Januar 2017 für den Zeitraum von 1 Monat durchgeführt worden. Sämtliche im Rahmen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba wurden vom Fachbereich Stadtplanung gesammelt, aufbereitet und untereinander sowie gegeneinander abgewogen. Der Abwägungsprozess wurde in schriftlichen Auswertungen dokumentiert. Die Abwägung der Behördenbeteiligung wurde am 19. Dezember 2017 und die Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung am 17. September 2019 beschlossen.

 

- anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht (§ 33 Absatz 1 Nummer 2 BauGB):

 

Die Bauvorhaben wurden eingehend geprüft und stehen den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans 11-47ba nicht entgegen.

 

- der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt
(§ 33 Absatz 1 Nummer 3 BauGB):

 

Der Bauherr hat in seinen Schreiben vom 21. November 2018 (WA 4), vom 6. Februar 2019 (WA 7) und vom 26. November 2018 (WA 9) die Festsetzungen des Bebauungsplanes bereits anerkannt.

 

sowie

 

- die Erschließung gesichert ist (§ 33 Absatz 1 Nummer 4 BauGB):

 

Die Herstellung der Erschließungsanlagen ist durch den städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan 11-47ba vom 16. Juli 2018 und dem 1. Änderungsvertrag zum städtebaulichen Vertrag vom 16. Juli 2018 in der Fassung vom 02. Oktober 2019 gesichert. Die Erschließungsplanung ist mit dem zuständigen Straßen- und Grünflächenamt sowie dem Umwelt- und Naturschutzamt abgestimmt.

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Das Bebauungsplan-Verfahren 11-47ba muss möglichst zügig und noch in diesem Jahr zur Planreife gebracht werden. Im städtebaulichen Vertrag ist geregelt, dass die Übereignung des für den Schulneubau vorgesehenen Grundstückes erst dann erfolgt, wenn der Bebauungsplan festgesetzt oder Baurecht im Rahmen von Planreife besteht. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie macht ihre Zusage zur Aufnahme des Schulbauvorhabens in die Berliner Schulbauoffensive (BSO) davon abhängig, dass sich das Grundstück in Landeseigentum befindet.

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen