Drucksache - DS/1525/VIII  

 
 
Betreff: Weg für den Schulbau in der Parkstadt freimachen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeFraktion Die Linke
   
Drucksache-Art:DringlichkeitsantragAntrag zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
37. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
12.12.2019 
38. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin in der BVV zurückgezogen   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringlichkeitsantrag DIE LINKE. PDF-Dokument
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung wolle beschließen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht sich nachdrücklich beim Senat dafür einzusetzen, dass dieser unverzüglich direkte Verhandlungen mit dem Grundeigentümer und Bauvorhabenträger der Parkstadt aufnimmt. Die Verhandlungen sollen mit dem Ziel geführt werden, die für den Schulbau vorgesehene Fläche vom Gesamtprojekt zu entkoppeln und die direkte Übertragung der Fläche an das Land Berlin noch in diesem Jahr zu erreichen.

 

Begründung:

Trotz vielfacher Bemühungen konnten die strittigen Fragen mit dem Vorhabenträger, insbesondere über die Einbeziehung von Staffelgeschossen bei der Berechnung des Anteils belegungsgebundenen geförderten Wohnraums, nicht ausgeräumt werden. In der momentanen Konstellation besteht eine Verknüpfung zwischen der Erteilung des Baurechts und der Übertragung des Grundstücks für das Schulbauvorhaben am Standort. Der Schulbau muss wiederum zeitnah realisiert werden, damit die Schule in das Sofortprogramm für den Schulbau des Landes Berlin aufgenommen werden kann.

In der aufgrund des hohen Bedarfs an Schulplätzen in dem Stadtteil äußerst angespannten Situation wirkt eine solche vertragliche Regelung objektiv wie ein Druckmittel auf die Entscheidungsfindung der Bezirksverordnetenversammlung. Bautechnisch und sachlich besteht jedoch kein Zusammenhang zwischen dem Wohnungsbau und der Übertragung des Schulgrundstücks.

„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.“, hält das Grundgesetz fest (Art. 14, Abs. 2). Als Eigentümer steht dem Vorhabenträger rechtlich jederzeit die Möglichkeit offen, eine Übertragung der Fläche zwecks Schulbau an das Land Berlin zuzustimmen, um den Weg für die Einrichtung der dringend benötigten Schule freizumachen und damit seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung auf das Wohl der Allgemeinheit nachzukommen. Das Bezirksamt sollte dazu auf eine entsprechende Initiative der Senatsverwaltung nachdrücklich und dringlich hinwirken.

 

 
 

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