Drucksache - DS/1515/VIII  

 
 
Betreff: Quer einparken
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeFraktion Die Linke
Verfasser:Wolf, NormanWolf, Norman
Drucksache-Art:Mündliche AnfrageMündliche Anfrage
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.11.2019 
37. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin beantwortet   

Sachverhalt
Anlagen:
MA Norman Wolf PDF-Dokument

Die Rechtsauffassung zum Querparken ist uneinheitlich. § 12 Abs. 4 StVO schreibt vor, am rechten Fahrbahnrand zu parken. Die Berliner Ordnungsämter, hier das Ordnungsamt Lichtenberg legt dieses Gesetz so aus, dass Querparken nicht zulässig sei, obwohl dies so in der StVO und einschlägigen Gesetzen nicht zu finden ist. Das ist offenbar auch die Rechtsauffassung des zuständigen AG Tiergarten, das in dieser Frage bei einem Lichtenberger Bürger schon 5 mal seitens der Ordnungsbehörden bemüht wurde, weil er dieser Auffassung nach einem Knöllchen widersprach. In jedem dieser Fälle wurde das Verfahren zu Lasten der Landeskasse eingestellt. Der Bürger besitzt ein Fahrzeug von 2,32m Länge, also deutlich weniger als die für Fahrzeuge generell zulässige Breite von 2,55 m nach § 22 StVO. Andere Gerichte sehen dies genauso, z.B. im Falle des Amtsgerichts Viechtach (Aktenzeichen 7 II OWi 00605/05), das in seine Entscheidung mit einem Urteil des BGH begründet und einen Bußgeldbescheid wegen Querparkens für unrechtmäßig erachtet. In konkreten Fall hatte eine Autofahrerin ihren Smart quergeparkt, der noch länger ist als der regelmäßig in der Emma-Ihrer-Straße geparkte Renault Twizy. "Das Amtsgericht konnte in dem Fall weder eine Behinderung des fließenden Verkehrs noch eine Gefahrerhöhung  feststellen", zitiert "Refrago" die Viechtacher Richter. § 12 Abs. 6 StVO schreibt vor, platzsparend zu parken, was in diesen Fällen auch dagegen spricht, die wesentlich schwammigere Regelung aus Abs. 4 gegen das Querparken zu verwenden. Nach Aussage dieses Bürgers ist die Teamleitung der Außendienst-Mitarbeitenden des Ordnungsamtes Lichtenberg nicht bereit, ihre Praxis zu ändern, obwohl in jedem Fall für Bürger, den Bezirk und das Land Berlin immer wieder neue Verwaltungs- und Gerichtskosten entstehen. Eine Behinderung oder gar Gefährdung lag in keinem Fall vor und wird auch nicht vorgeworfen.

 

Das Bezirksamt wird um folgende Auskunft gebeten:

 

Unter welchen Voraussetzungen wird das Quer parken vom Ordnungsamt Lichtenberg mit einem Bußgeld geahndet und wird das Ordnungsamt, auch um Verwaltungskosten einzusparen, in vergleichbaren Fällen (wie oben beschrieben) die Ausstellung von Knöllchen einstellen? Wenn nein, welche Verwaltungsvorschriften stehen dem ggf. entgegen und sind diese Hürden unüberwindlich?

 
 

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