Drucksache - DS/1441/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-47ba – Auswertung Beteiligung der Öffentlichkeit;Arbeitstitel: „Parkstadt Karlshorst“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
   
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
19.09.2019 
35. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz Entscheidung
17.10.2019 
44. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzK PDF-Dokument
Dringl. VzK - Anlage 1  
Dringl. Vzk - Anlage 2  
Dringl. VzK - Anlage 3 PDF-Dokument
Dringl. VzK - Anlage 4  
Dringl. VzK - Anlage 5  
Dringl. VzK - Austauschexemplar PDF-Dokument

 

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplan-Verfahren 11-47ba.

Anlage 1: Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung

Anlage 3: Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf

 

b)      entsprechend der vorhergenannten Ergebnisse das Bebauungsplan-Verfahren 11-47ba weiterzuführen und die Öffentlichkeit gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut eingeschränkt für die Dauer von zwei Wochen sowie die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbarbezirke erneut zu beteiligen.

 

c)      mit der Durchführung des Beschlusses zu b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)      dem Entwurf des 1. Änderungsvertrages zum städtebaulichen Vertrag vom 16. Juli 2018 zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba in der anliegenden Fassung zuzustimmen und die Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit bei Vorliegen der Voraussetzungen mit dem Abschluss des Vertrages zu beauftragen.

Anlage 4: Städtebaulicher Vertrag vom 16.07.2018

Anlage 5:  Entwurf des 1. Änderungsvertrags zum Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba vom 02. September 2019

 

 

 

Begründung:

Zu a)

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplan-Verfahrens 11-47ba nach Durchführung der Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.

 

Zu b) und c)

Erneute Behördenbeteiligung

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Oktober 2018 zwar benachrichtigt, aber nicht erneut beteiligt worden. Es wird jedoch aufgrund der gegenüber dem Stand der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom Dezember 2016 erfolgten Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren im Sinne der Rechtssicherheit des Bebauungsplans eine erneute Beteiligung unter Einbeziehung sämtlicher am Verfahren beteiligter Stellen notwendig.

 

Erneute, eingeschränkte Öffentlichkeitsbeteiligung

Einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB bedarf es, da der Bebauungsplan-Entwurf im Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der aktualisierten Projektplanung geändert werden muss (Änderung der textlichen Festsetzung zur Befestigung von Wegen und Zufahrten sowie Reduzierung der Straßenverkehrsfläche von „Planstraße C“). Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung soll sich auf die geänderten oder ergänzten Teile beschränken; da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, soll die Einholung von Stellungnahmen zudem auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit (voraussichtlich nur betroffene Eigentümer im Plangebiet) beschränkt werden.

 

Zu d)

Das Bezirksamt wurde mit Schreiben vom 22. März 2019 von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen angewiesen, zur Wahrung dringender Gesamtinteressen Berlins mit dem Vorhabenträger ergänzende vertragliche Vereinbarungen in dem am 16. Juli 2018 zu Berlin verhandelten städtebaulichen Vertrag aufgenommen werden. Die Änderungen sehen die Anpassung der Mietpreis- und Belegungsbindungsfrist auf die aktuell gültigen Wohnungsbauförderungsbestimmungen für Sozialwohnungen von 20 auf 30 Jahre vor. Dies wurde im 1. Änderungsvertrag zum Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan-Entwurf 11-47ba vom 02- September 2019 berücksichtigt.

 

 

Begründung der Dringlichkeit:

 

Das Bebauungsplanverfahren 11-47ba soll möglichst zügig und noch in diesem Jahr zur Planreife gebracht werden. Denn die Übereignung des für den Schulbau vorgesehenen Grundstückes erfolgt erst dann, wenn Baurecht für die Baufelder 4, 7 und 9 besteht. Die Senatsverwaltung für Bildung macht ihre Zusage zur Aufnahme des Schulbauvorhabens in ihre Schnellbauoffensive (BSO) davon abhängig, dass sich das Grundstück in Landeseigentum befindet.

Zur Erteilung der Planreife (=Baurecht) ist die vorliegende Kenntnisnahme der Auswertung der Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

02 .0 9 . 201 9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf

 

 

 

 

 

1. Änderungsvertrag zum

 

 

Städtebaulichen Vertrag vom 16. Juli 2018

 

 

zum

Bebauungsplan 11-47ba

 

 

 

 

Parkstadt Karlshorst

 


 

 

 

notarielle Urkunde

 

 

 

 

Urkundenrolle Nr. /2019

(Urschrift durchgehend einseitig beschrieben)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verhandelt zu Berlin

am 2019

 

Vor dem unterzeichnenden Notar

 

 

Robin Maletz

 

 

Kurfürstenstraße 72 - 74 in 10787 Berlin

 

 

 

 

 

erschienen heute:

 


 

 

 

1. Frau Nina Hübner, geboren am 3. Juni 1999,

dienstansässig Kurfürstenstraße 72 - 74,10787 Berlin,

dem Notar von Person bekannt,

 

2. Herr Rico Kallies, geboren am 9.Juli.1975

geschäftsansässig Am Nordstern 1, 15517 Fürstenwalde,

 

3.  Herr Peter Mast,

geboren am 12. Dezember1967,

wohnhaft Scharnhorststr. 15, 10115 Berlin,

 

 

 

Die Erschienenen zu 2. und 3.wiesen sich zur Gewissheit des Notars durch Vorlage ihrer gültigen Personalausweise aus.

 

Sie gestatten dem Notar die Anfertigung von Ablichtungen.

 

Die Erschienene zu 1. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abzugeben, sondern mit Wirkung für das

 

Land Berlin

vertreten durch das Bezirksamt Lichtenberg

 

und zwar als Vertreterin ohne Vertretungsmacht unter Ausschluss einer Haftung aus § 179

Abs. 3 BGB.

 

Der Erschienene zu 2. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht im eigenen Namen abzugeben, sondern für die

 

Bonava Wohnbau GmbH,

eingetragen im Handelsregister

des Amtsgerichts Frankfurt(Oder) unter HRB 15662 FF

inländische Geschäftsanschrift: Am Nordstern 1, 15517 Fürstenwalde,

 

und zwar aufgrund (Unter-) Vollmacht vom 9. Juni 2016 zur UR-Nr. 1173/2016 des Notars Stavorius in Fürstenwalde, die im Original vorgelegt wurde und von der eine beglaubigte Abschrift zu dieser Niederschrift genommen wird.

 

Der Erschienene zu 3. erklärte, die nachfolgenden Erklärungen nicht in eigenem Namen abzugeben, sondern als alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181

BGB befreiter Geschäftsführer mit Wirkung für die

 

Reval Holding Verwaltungs GmbH

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 141335 B

inländische Geschäftsanschrift: Via Tilia 7, 14109 Berlin

 

handelnd als einziger und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter pernlich haftender Gesellschafter für die

 

Blockdammweg 60 GmbH und Co. KG,

eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRA 43842 B

inländische Geschäftsanschrift: Via Tilia 7, 14109 Berlin.

 


 

 

 

Der beurkundende Notar bescheinigt aufgrund seiner Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) zu HRB 15662 FF, dass dort die Bonava Wohnbau GmbH eingetragen ist und, dass deren Gesellschafterversammlung am 17. Mai

2016 durch Beschluss u. a. die Firma von NCC Housing GmbH in Bonava Wohnbau GmbH

geändert hat.

 

Der beurkundende Notar bescheinigt weiter aufgrund seiner Einsicht in das elektronische Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB 141335 B und HRA 43842 B, dass dort die Reval Holding Verwaltungs GmbH sowie die Blockdammweg 60 GmbH und Co. KG eingetragen sind und die vorstehend angegebenen Vertretungsverhältnisse zutreffend sind.

 

Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG, der erläutert wurde, wurde von den Erschienenen verneint.

 

Dies vorausgeschickt erklärten die Erschienenen, wobei das Land Berlin nachstehend als

Berlin“, die Bonava Wohnbau GmbH nachstehend als "Projektträger", die Blockdammweg

60 GmbH und Co. KG nachstehend als Blockdammweg KG, beide gemeinschaftlich auch als Investoren bezeichnet werden, mit der Bitte um Beurkundung das Nachstehende.

 


 

 

 

 

Vorbemerkung

 

Die Vertragsparteien haben am 16.07.2018 einen städtebaulichen Vertrag mit Erschließungsvertrag und Grundstückbertragungsvertrag zur UR 83/2018 des Notars Robin Maletz in Berlin, ergänzt durch die Bezugsurkunde UR 82/2018 desselben Notars (insgesamt nachfolgend: Städtebaulicher Vertrag), geschlossen.

 

In dem Vertrag werden Regelungen zu dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 11–

47ba Parkstadt Karlshorst getroffen. Aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Änderungen des Bebauungsplanentwurfs und teilweise veränderter Anforderungen vereinbaren die Vertragsparteien die nachfolgenden Änderungen zum städtebaulichen Vertrag.

 

 

1. Änderungen des städtebaulichen Vertrages vom 16.07.2018

 

1.1 Änderungen der Präambel

 

Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

Die Investoren beabsichtigen, im Vertragsgebiet ein Bauvorhaben zur Errichtung von ca.

1.008 Wohnungen (Projektträger: ca. 812 WE; Blockdammweg KG ca. 196 WE) und der erforderlichen technischen und sozialen Infrastruktur sowie zugehörige Einzelhandelseinrichtungen zu realisieren.

 

1.2 Änderungen des Teil I, § 10 (Ausgleichsmaßnahmen)

 

In Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

 

Diese Maßnahmen sind zeitgleich mit den Baumaßnahmen durchzuführen, soweit nicht in

den nachfolgenden Absätzen oder in Teil II § 3 Abs. 4 abweichende Fristen geregelt werden.

 

An Abs. 3 lit. a) wird folgender Teilsatz angefügt:

 

die Herstellung der semiintensiven Dachbegrünung ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten an den baulichen Anlagen des entsprechenden Grundstücks nachzuweisen;

 

An Abs. 3 lit. b) wird folgender Teilsatz angefügt:

 

die Herstellung der extensiven Dachbegrünung ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten an den baulichen Anlagen des entsprechenden Grundstücks nachzuweisen;

 

An Abs. 3 lit. c) wird folgender Teilsatz angefügt:

 

die Herstellung der vorstehenden Maßnahmen ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten an den baulichen Anlagen des entsprechenden Grundstücks nachzuweisen;

 

An Abs. 3 lit. d) wird folgender Teilsatz angefügt:

 

der Fachbereich Stadtplanung ist über die Übergabe zu informieren;

 

An Abs. 3 lit. e) werden folgende Teilsätze angefügt:

 


 

 

 

die Herstellung der vorstehenden Maßnahmen ist spätestens eine Vegetationsperiode nach Abschluss der jeweiligen Bauarbeiten an den baulichen Anlagen des entsprechenden Grundstücks nachzuweisen; dem Umwelt- und Naturschutzamt ist ein Lageplan des Grundstücks mit dem Standort der Anpflanzung sowie eine Kopie des Lieferscheins oder Kaufbelegs (Kaufpreis geschwärzt) mit Angabe der Baumart und der Qualität zu übergeben;

 

An Abs. 3 lit. f) wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:

 

Die in Satz 1 genannten Maßnahmen sind innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans 11-47ba oder der Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von § 33 Baugesetzbuch im Vertragsgebiet durchzuführen und nachzuweisen;

 

In   Abs.   5   werden   nach   de Wort   Grünflächenamt“   die   Worte   und   dem

Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung” eingefügt.

 

 

 

1.3 Änderungen des Teil I, § 11 (Errichtung einer Kindertagesstätte)

 

In Abs. 1 Satz 1 wird in dem Verweis auf die Begründung die Seitenzahl ersatzlos gestrichen. In Abs. 3 Satz 2 wird die Zahl 200 durch die Zahl 540 ersetzt.

In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl 400 durch die Zahl 540 ersetzt und es werden nach dem Wort

Jugendamt“ die Wortesowie Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung,“ eingefügt.

 

 

 

1.4 Änderungen des Teil I, § 12 (Herstellung einer Grundschule)

 

 

 

In Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

 

Zur Deckung des Bedarfs und zur Deckung eines in dem Einschulungsbereich bestehenden Defizits an Grundschulplätzen wird Berlin im Vertragsgebiet eine dreizügige Grundschule mit ca. 432 Plätzen errichten.

 

Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) Der Projektträger übernimmt die Berlin aufgrund der Herstellung der Grundschule entstehenden Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 anteilig für 109 Plätze in Höhe von

4.371.772 €. Davon abzusetzen ist jedoch der Wert der vom Projektträger an Berlin gem. § 17

Abs. 2 zu übertragenden Grundstücksfläche, soweit der Schulneubau nicht durch die Vorhaben im Vertragsgebiet veranlasst wird, sondern der allgemeinen Schulversorgung dient, in Höhe von 3.750.000 €, zzgl. der darauf entfallenden Grunderwerbsteuer, soweit der Projektträger diese zu zahlen verpflichtet ist. Der Projektträger verpflichtet sich somit zur Zahlung von 621.772 €, abzüglich einer etwaig von dem Projektträger zu zahlenden Grunderwerbsteuer, an Berlin. Der Zahlungsanspruch wird vier Wochen nach Zugang der Anzeige des Baubeginns der Grundschule bei dem Projektträger fällig.

 

Abs. 5 wird wie folgt geändert:

 

In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils die Zahl 90 durch die Zahl 500 ersetzt.

 

Abs. 6 wird wie folgt gefasst:

 

Der Bezirk wird die Grundschule im Rahmen der Berliner Schulbau-Offensive herstellen.

 


 

 

 

Abs. 6a wird ersatzlos gestrichen.

 

 

 

1.5 Änderungen des Teil I, § 13 (Baumaßnahmen und Baufristen auf privaten

Baugrundstücken)

 

Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

 

Die Investoren verpflichten sich, die in der Präambel genannten Wohnungen in dem durch den Bebauungsplan ermöglichten Umfang und unter Beachtung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Bindungen innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Inkrafttreten des Bebauungsplans bezugsfertig zu errichten. Die in § 15 Abs. 1 genannte kürzere Frist für die Errichtung gebundener Wohnungen bleibt unberührt.

 

 

 

1.6 Änderung des Teils I § 15 (Mietpreisbindung und Belegungsrechte)

 

In Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort Wohnungsamt die Worte sowie dem

Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung,” eingefügt.

 

In Abs. 2 Satz 7, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 wird jeweils die Zahl 20 durch die Zahl 30 ersetzt.

 

In Abs. 4e wird die Zahl 20 durch die Zahl 30 ersetzt.

 

 

 

1.7 Änderung des Teils I § 19 (Bürgschaften)

 

In Abs. 2 wird die Zahl 3.095.000 durch die Zahl 3.750.000 und die Zahl 1.267.772 durch die

Zahl 621.772 ersetzt.

 

 

 

1.8 Änderung des Teils II § 2 (Erschließungspflicht)

 

In Abs. 1 lit. g) werden die Worte einschließlich LSAgestrichen.

 

In Abs. 1 lit. h) werden die Worte einschließlich der Herstellung einer LSA im Kreuzungs-

bereich“ gestrichen.

 

Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

 

„(6) Der Projektträger verpflichtet sich weiterhin, die Kosten für die Einrichtung jeweils einer

LSA am Knotenpunkt Blockdammweg/Ehrlichstraße (vgl. Abs. 1 lit. g)) und Blockdammweg

/Hönower Wiesenweg (vgl. Abs. 1 lit. h)), die von Berlin hergestellt werden, zu übernehmen. Er verpflichtet sich, hierzu mit Berlin, vertreten durch die Verkehrslenkung Berlin, einen Vertrag auf der Grundlage des als Anlage 31 zu diesem Änderungsvertrag beigefügten Musters einer

Ausführungs und   Kostentragungvereinbarung, das der Anpassun an die konkrete

Planungsituation bedarf, abzuschließen.

 

 

 

1.9 Änderung des Teils II § 3 (Planung, Beginn der Durchführung und Fertigstellung)

 

Nach Abs. 1 wird folgender Absatz eingefügt:

 


- 1 -

 

 

 

„(1a) Weiterhin verpflichtet sich der Projektträger, die Planungen für den Kreuzungsausbau gem. vorstehend § 2 Abs. 1 lit. g) und h) mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) und der Verkehrslenkung Berlin (VLB) abzustimmen.

 

In Abs. 4 wird Satz 6 wie folgt gefasst

 

Die öffentliche Parkanlage ist spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Bekanntmachung der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans 11-47ba einschließlich Fertigstellungspflege fertig zu stellen.“

 

 

 

1.10 Änderung des Teils III § 7 Abs. 5 lit. e)

 

In § 7 Abs. 5 lit. e) aa) und bb) werden jeweils die Worte dürfen für die Dauer von 20 Jahren

ersetzt durch die Worte: dürfen für die Dauer von 30 Jahren.

 

 

 

2. Änderung der Anlagen (Bezugsurkunde)

 

Es werden folgende Anlagen durch die diesem Änderungsvertrag beigefügten Anlagen ersetzt bzw. ergänzt:

 

Anlage 1       (Bebauungsplanentwurf) wird ersetzt durch Anlage 1a

 

Anlage 11     (Bedarfsnachweis für Grundschulplätze) wird ersetzt durch Anlage 11a

 

Anlage 12     entfällt ersatzlos

 

Anlage 14b (Vorentwurfsplanung Hochbau KTB) wird ergänzt durch die Anlage 14ba Anlage 14c              (Vorentwurfsplanung Hochbau Höhne) wird ergänzt durch die Anlage 14ca Anlage 14e              (Vorentwurfsplanung Hochbau Eing./Kho.) wird ergänzt durch die Anlage 14ea Anlage 22a              (Vorplanung Straßen Plangebiet) wird ersetzt durch die Anlage 22aa

Anlage 22b   (Vorplanung Straßen außerhalb Plangebiet) wird ersetzt durch die Anlage 22ba

 

Anlage 25 (Fußgänger-LS i Bereich  Blockdammweg/Hönower Wiesenweg wird ersetzt durch Anlage 25a

 

Anlage 31 (Vertragsmuster Ausführung- und Kostentragungsvereinbarung) wird zusätzlich in den Vertrag aufgenommen

 

 

 

3. Sonstige Regelungen

 

Die sonstigen Regelungen des städtebaulichen Vertrages vom 16.07.2018 bleiben unberührt.

 

 

 

Die Niederschrift wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, die Anlagen wurden zur Kenntnisnahme vorgelegt, die Erschienenen verzichteten auf deren Verlesung und unterzeichneten jede Seite der Anlagen , es wurde alles von den Erschienenen genehmigt und sodann von ihnen und dem Notar eigenhändig wie folgt unterschrieben:

 

  - 12 -

 

 
 

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