Drucksache - DS/1429/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Gelände zwischen der Barther Straße, Zingster Straße, Falkenberger Chaussee und der privaten Stellplatzanlage südwestlich der Wohnbebauung Falkenberger Chaussee 1/7 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-170 aufzustellen. Die wesentlichen Planungsziele sind: - Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und sozialer Infrastruktur.
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich 11-170
Für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-170 wird das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB angewendet.
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-170 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Anlage 2: Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Anlage 1
Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-170 für das Gelände zwischen der Barther Straße, Zingster Straße, Falkenberger Chaussee und der privaten Stellplatzanlage südwestlich der Wohnbebauung Falkenberger Chaussee 1/7 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Neu-Hohenschönhausen
Ausschnitt aus der K5 (1 : 5.000 im Original)
Ziele des Bebauungsplans
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets und sozialer InfrastrukturAnlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Plangebiet (Geltungsbereich, Eigentumsverhältnisse, Bestand) Der ca. 7,0 ha große Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans (siehe Anlage 1) wird im Nordwesten durch die Barther Straße, im Nordosten durch die Zingster Straße, im Südosten durch die Falkenberger Chaussee und im Südwesten durch eine großmaßstäbliche private Stellplatzanlage begrenzt. Er umfasst die Flurstücke 1495, 1497, 1582, 1590, 1591, 1592 und teilweise 1810 der Flur 1, Gemarkung Malchow Gut, sowie an diese Grundstücke angrenzende Straßenflächen. Die überwiegenden Grundstücke befinden sich im Eigentum der HOWOGE Wohnungsbaugesellschaft mbH (HOWOGE). Lediglich das Eckgrundstück Falkenberger Chaussee 21, 23 / Zingster Straße 1, 1A, 3 (Flurstück 1590) ist teilweise im privaten Wohneigentum. Die im Geltungsbereich liegenden Straßenverkehrsflächen einschließlich der öffentlichen Parkplatzflächen sind im Eigentum des Landes Berlin.
Der Wohnblock Barther Straße / Zingster Straße / Falkenberger Chaussee ist durch eine elfgeschossige Wohnbebauung am Blockrand gekennzeichnet. Dabei ragt die Eckbebauung Zingster Straße / Falkenberger Chaussee mit 13 Geschossen höhenmäßig hinaus und weist einen zweigeschossigen Vorbau auf. Das Erdgeschoss dieses Gebäudeteils dient gewerblichen Nutzungszwecken und auch entlang der Zingster Straße sind vereinzelt wenige gewerbliche Nutzungen, insbesondere Arztpraxen, vorzufinden. An den Außenrändern des Wohnblocks sind großmaßstäbige Stellplatzanlagen vorgelagert, die z. T. Bestandteil der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind und z. T. (Stellplatzanlage an der Falkenberger Chaussee) zum Eigentum der HOWOGE gehören. Die Innenbereiche des Wohnblocks sind unbebaut und treten als Grünflächen mit Vegetationsbestand in Form von Zierrasen, Strauchpflanzungen sowie Baumbeständen in Erscheinung, durch welche wassergebundene Wege zur fußläufigen Querung verlaufen. Im nördlichen Bereich des Grundstücks Barther Straße 17, 19 (Flurstück 1497) befand sich früher ein zeilenförmiges dreigeschossiges Gebäude einer Kindertagesstätte, zu deren Erschließung die Barther Straße bis in das Blockinnere als öffentliche Straßenverkehrsfläche verlängert und dort mit einem Wendehammer ausgebildet worden ist. Die Kita wurde im Jahr 2004 zurückgebaut und die Fläche wurde begrünt. Von dem Wendehammer aus verläuft ein öffentlicher Fußweg durch eine Lücke in der Blockrandbebauung bis zur Zingster Straße.
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung Die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans 11-170 erfolgt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung innerhalb des zu betrachtenden Wohnblocks. Anlass für die Verfahrenseinleitung ist, dass der unbebaute Innenbereich dieses Wohnblocks einem zunehmenden baulichen Entwicklungsdruck ausgesetzt ist. Die HOWOGE hat in 2018 / 2019 mit Blick auf eine durch sie beabsichtigte Nachverdichtung des Blocks ein Partizipationsverfahren durchgeführt. Durch die Anwohner wird eine Neubebauung der „Wohnhöfe“ sehr kritisch gesehen. Das Bezirksamt Lichtenberg sieht einerseits die Notwendigkeit zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums. Andererseits stellen die grünen Blockinnenbereiche eine besondere Qualität der Großsiedlung und eine grüne Infrastruktur dar, die es, auch vor dem Hintergrund des zu erwartenden Einwohnerzuwachses in Neu-Hohenschönhausen, zu entwickeln gilt. Zudem hat die hier typische aufgelockerte und durchgrünte Bauweise mit einer zwar hohen Geschosszahl, aber einem vergleichsweise geringen Flächenverbrauch aus Sicht des Klimaschutzes Relevanz.
Ziel des aufzustellenden Bebauungsplans 11-170 ist, die Bebauungspotenziale in dem Wohnblock zu untersuchen und eine ergänzende Bebauung zu ermöglichen, die im Bereich der vorhandenen Erschließung (Stich der Barther Straße mit Wendehammer) angeordnet wird und die vorzufindenden Bebauungsstrukturen fortsetzt. In der geplanten ergänzenden Bebauung sollen eine oder mehrere soziale Infrastrukturnutzungen gesichert werden. Diese werden als Wohnfolgeeinrichtungen zur Versorgung des Gebiets sowohl aufgrund der Planung selbst als auch angesichts des ohnehin zu erwartenden Einwohnerzuwachses in Neu-Hohenschönhausen benötigt. Auch eine verträgliche ergänzende Wohnbebauung soll untersucht werden.
Da das Plangebiet angesichts der Gebäudehöhen von ca. 33,5 m bereits eine sehr hohe städtebauliche Dichte aufweist (GFZ im Bestand ca. 2,38), soll die geplante Bebauungsdichte auf ein verträgliches, angemessenes Maß begrenzt werden. Die vorgesehene deutliche Überschreitung des Nutzungsmaßes, welches durch den Flächennutzungsplan Berlin für Wohnbauflächen W2 vorgegeben wird (GFZ bis 1,5), muss im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingehend hinsichtlich der städtebaulichen Verträglichkeit geprüft und begründet werden. Die städtebaulichen Erfordernisse hierfür sind ausführlich darzulegen.
Der Bebauungsplan 11-170 soll gemäß § 1 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Im Rahmen des Verfahrens soll ein breiter Abstimmungsprozess gesichert werden, um alle relevanten privaten und öffentlichen Belange in die Planungsüberlegungen einstellen zu können.
Planungskonzept Der im Plangebiet vorhandene bauliche Bestand einschließlich der privaten Stellplatzanlage soll planungsrechtlich gesichert werden. Für die beabsichtigte ergänzende Bebauung wird im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ein konkretes Konzept entwickelt. Ggf. werden zu Beginn verschiedene Lösungsvarianten aufgezeigt, wobei in allen Fällen das o. g. Ziel beachtet werden soll, eine ergänzende Bebauung im Bereich der vorhandenen Erschließung und in Fortsetzung der vorzufindenden Bebauungsstruktur zu ermöglichen. Dementsprechend werden konkrete Bauzonen, ggf. in Form von (erweiterten) Baukörpern, zu bestimmen sein, um die übrigen Flächen von einer Bebauung dauerhaft freizuhalten. Die geplante städtebauliche Dichte, gemessen an der Geschossflächenzahl (GFZ), soll auf ein angemessenes, verträgliches Maß begrenzt werden. Die Bestands-GFZ in dem Wohnblock beträgt bereits ca. 2,38, was eine der höchsten Dichten in der Großwohnsiedlung darstellt.In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung soll der Bebauungsplan 11-170 der Schaffung von zusätzlichem Wohnraum und sozialer Infrastruktur (z. B. eine Kindertagesstätte) gemäß dem noch zu ermittelnden Bedarf dienen. Zur planungsrechtlichen Sicherung dieser Nutzungen ist die Festsetzung der Baugrundstücksflächen als allgemeines Wohngebiet WA nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) beabsichtigt. Dabei ist angedacht, die Einrichtung(en) der sozialen Infrastruktur bestimmten Flächen der geplanten Bebauung konkret zuzuordnen. Die bestehende private Stellplatzanlage an der Falkenberger Chaussee soll als private Verkehrsfläche festgesetzt und die öffentlichen |
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