Drucksache - DS/1395/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:
dass für das beantragte Vorhaben „Neubau Wohngebäude mit 173 Wohneinheiten“ auf den Grundstücken Landsberger Allee 315/319 im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs 11-116 VE die Voraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 BauGB (Planreife), vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Senatsverwaltung, vorliegen.
Anlage 1: Geltungsbereich Anlage 2: Vermerk zur Planreife
Begründung:Im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-116 VE soll die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohngebäudes gemäß § 33 Abs. 1 BauGB ermöglicht werden. Es liegt der Antrag auf Baugenehmigung „Neubau Wohngebäude mit 173 Wohneinheiten“ vor. Die Zulässigkeitskriterien gemäß § 33 Abs. 1 BauGB sind erfüllt. Über die Absicht von § 33 Abs. 1 BauGB hinsichtlich der Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung (Planreifeerklärung) Gebrauch zu machen, ist die zuständige Senatsverwaltung zu unterrichten
Begründung der Dringlichkeit: Die BVV hat in der Vergangenheit an diversen Stellen deutlich gemacht, dass ihr an einer zügigen Schaffung von Baurecht liegt. Das Bezirksamt hat in diesem Fall alles Nötige für eine Planreifeerklärung vorbereitet und möchte mit der Einbringung als dringliche Drucksache der BVV die Möglichkeit geben, den Verfahrensweg um einen Monat zu verkürzen.
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