Drucksache - DS/1344/VIII  

 
 
Betreff: Verordnung über die Veränderungssperre 11-99/29 für die Grundstücke Frankfurter Allee 273, 275, 277 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur BeschlussfassungVorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
22.08.2019 
33. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
12.09.2019 
34. (Sonder-) Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
19.09.2019 
35. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzB PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

Verordnung über die Veränderungssperre 11-99/29 für die Grundstücke Frankfurter Allee 273, 275, 277 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

Anlage 1: Verordnung

Anlage 2: räumlicher Geltungsbereich

 

 

Begründung:

Die Grundstücke Frankfurter Allee 273, 275, 277 befinden sich in einem Bereich, für den das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin in seiner Sitzung am 09.09.2014 beschlossen hat, den Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-99 aufzustellen (Veröffentlichung im ABl. Nr. 40 vom 26.09.2014, Seite 1818).

 

Ziel dieses Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung eines Mischgebietes entlang der Frankfurter Allee und die Sicherung des restlichen Baublocks als allgemeines Wohngebiet. Das i.R. stehende Grundstück befindet sich im geplanten Mischgebiet.

 

Die Bebauung soll sich nur am Blockrand konzentrieren und wird durch eindeutige Baufelder dargestellt. Der Blockinnenbereich soll von Bebauung freigehalten werden.

Das vordere Gebäude der Baugesuche befindet sich innerhalb der geplanten überbaubaren Grundstücksfläche, das hintere Gebäude im Blockinnenbereich befindet sich im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche.

 

Die Entscheidung über zwei fast identische Baugesuche für jeweils ein viergeschossiges Hinterhaus auf dem Grundstück Frankfurter Allee 273, 275, 277 wurden zurückgestellt, da sich das geplante Hinterhaus jeweils im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche befindet.

 

Im Vorfeld wurden diese geplanten Bauvorhaben in der 35. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz am 04.04.2019 vorgestellt. Die Mitglieder des Ausschusses bestätigten die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes 1199, damit ist eine Blockinnenbebauung nicht durchsetzbar.

 

Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch ein Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zu erlassen.

 


 Anlage 1

 

 

 

 

Verordnung

über die Veränderungssperre 11-99/29

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

Vom ……………….. 2019

 

 

 

 Auf Grund des § 16 Absatz 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. Novem­ber 2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindung mit § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Aus­führung des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664), wird verordnet:

 

 

§ 1

 

 Für die Grundstücke Frankfurter Allee 273, 275, 277 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, für die das Bezirksamt neben anderen Grundstücken die Aufstellung eines Be­bauungsplans beschlossen hat, tritt eine Veränderungssperre gemäß § 14 des Bau­gesetzbuchs ein.

 

 

§ 2

 

 Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs der Verän­derungssperre liegt zur kostenfreien Einsichtnahme beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung und Fachbe­reich Bau- und Wohnungsaufsicht/Untere Denkmalschutzbehörde aus.

 

 

§ 3

 

 Auf die Vorschriften über

 

  1. die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädi­gungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Verände­rungssperre ( § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs) und

 

  1. das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltend­machung (§ 18 Absatz 3 des Baugesetzbuchs)

 

wird hingewiesen.

 


§ 4

 

 Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs innerhalb von einem Jahr seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Nach § 32 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs wird die Verletzung von Verfah­rens- und Formvorschriften dieses Gesetzes nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unbeachtlich. Die Beschränkung des Satzes 1 gilt nicht, wenn die für die Ver­kündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

 

§ 5

 

 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungs­blatt für Berlin in Kraft.

 

 

 

 

Berlin, den                       2019

 

 

 

 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

 

 

 

 

 

 

 

 G r u n s t   B. M o n t e i r o

 Bezirksbürgermeister   Bezirksstadträtin

  für Stadtentwicklung, Soziales,

  Wirtschaft und Arbeit

 

 

 


 Anlage 2

 

 

 

Räumlicher Geltungsbereich

der Veränderungssperre 11-99/29

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

 

 

 

 

 
 

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