Drucksache - DS/1322/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-117 VE – Änderung des Aufstellungsbeschlusses; Arbeitstitel: Landsberger Allee 323/339
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.06.2019 
32. Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-117 VE für das Gelände zwischen Sollstedter Straße, Hofheimer Straße, Landsberger Allee, Küllstedter Straße, Heldburger Straße und Arendsweg im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen zu reduzieren. Da sich der Titel des Bebauungsplans durch die Geltungsbereichsreduzierung nicht ändert, ist eine Veröffentlichung im Amtsblatt nicht erforderlich.

 

 Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich [ohne Reduzierung des Geltungsbereiches]

 

 

b)      die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

 

Begründung:

 

Anlage 2: Begründung zur Änderung und Darstellung der zu reduzierenden Fläche

 

 

 


Anlage 1

(alter) Räumlicher Geltungsbereich

des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE

 

für das Gelände zwischen Sollstedter Straße, Hofheimer Straße, Landsberger Allee, Küllstedter Straße, Heldburger Straße und Arendsweg

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen

 

 

 ohne Maßstab

 

Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

 

Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und

Sicherung von Flächen für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe


Anlage 2

 

 

Begründung zur Änderung des Geltungsbereiches

und Darstellung der zu reduzierenden Fläche

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt nun mehr den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach vorangegangener Erweiterung (BA-Beschluss-Nr.: 8/078/2017) wieder auf den ursprünglichen Umgriff zu reduzieren. Die zu reduzierende ca. 4.300 m² große Fläche, bestehend aus dem Flurstück 23 und je einem Teil der Flurstücke 24, 31, 32, 33, 35, liegt innerhalb der Verkehrsflächen der nördlichen Nebenfahrbahn der Landsberger Allee, die im westlichen Teil jedoch noch nicht ausgebaut wurde. Diese Fläche ist bereits durch den Bebauungsplan XXII-10 als öffentliche Straßenverkehrsfläche gesichert worden. Anlass der vorangegangenen Erweiterung des Geltungsbereichs um die nördliche Nebenfahrbahn der Landsberger Allee war die Schaffung von Stellplätzen, die der Aufnahme des durch den geplanten großflächigen Einzelhandel ausgelösten ruhenden Verkehrs dienen sollten.

 

Anlass der Reduzierung auf den ursprünglichen Umgriff sind die Hinweise von SenUVK IV B 24, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB aufgrund des vorgelegten Verkehrskonzepts aufgeführt wurden. Die Überplanung des festgesetzten B-Planes XXII-10 in der vorliegenden Form und die Ausweisung der dort festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche durch private Erschließungsstraßen wurden aus Gründen der Freihaltung der zukünftigen U-Bahntrasse, zur Sicherung der gegenwärtigen Haltestellenlagen sowie deren Verschiebbarkeit in die jeweilige Knotenpunktausfahrt abgelehnt. Des Weiteren wurden die Einschränkung von Fahrten in den Stauraum und die Unterbindung von Abbiegevorgängen wegen der unmittelbaren Lage am Stauraum sowie die Umwidmung von öffentlichen in private Straßen und der damit einhergehenden für die Öffentlichkeit eingeschränkten Nutzbarkeit bemängelt.

 

Eine Änderung des Bebauungsplantitels ergibt sich hieraus nicht. Eine Veröffentlichung der Geltungsbereichsänderung im Amtsblatt ist daher nicht erforderlich. Das Planungsziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-117 VE – Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten und Sicherung von Flächen für Einzelhandels- und Dienstleistungsbetriebe ändert sich dadurch ebenfalls nicht. Der reduzierte Geltungsbereich soll in der anstehenden Beteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB bereits dargestellt werden.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung wurden mit Schreiben vom 28.03.2019 über die geplante Reduzierung des Geltungsbereichs informiert. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und die Gemeinsame Landesplanungsabteilung stimmten mit Schreiben vom 29.04.2019 und 16.04.2019 der Reduzierung des Geltungsbereiches zu.

 

 

 

 

 
 

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