Drucksache - DS/1247/VIII  

 
 
Betreff: Vorhabenbezogener Bebauungsplan 11-116 VE – öffentliche Auslegung, Anzeigeverfahren; Arbeitstitel: Landsberger Allee 315/319
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.05.2019 
31. Sitzung in der VIII. Wahllperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK - Anlage 1 PDF-Dokument
VzK - Anlage 2  
VzK - Anlage 3 PDF-Dokument
VzK - Anlage 4 PDF-Dokument
VzK - Anlage 5 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   das Ergebnis der Auswertung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahren 11-116 VE

 

Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich

 Anlage 2: Auswertung und Ergebnis

 

b)   in Kenntnis des Ergebnisses der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie in Kenntnis der wesentlichen Inhalte des am 30.07.2018 unterzeichneten Durchführungsvertrages einschließlich des 1. Nachtrages vom 12.11.2018 den sich aus der Abwägung ergebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf 11-116 VE vom 05.11.2018 für die Grundstücke Landsberger Allee 315/319 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.

 

Anlage 3: Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurf

Anlage 4: Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages

 

c)   den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 11-116 VE

 

 Anlage 5: Entwurf der Rechtsverordnung

 

d)   entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-116 VE bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.

 

e)   mit der Durchführung des Beschlusses zu d) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

f)     die Vorlage in der beiliegenden Fassung [Punkte a) bis e)] der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Da durch den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Abs. 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB.

 

 

 
 

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