Drucksache - DS/1149/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-4 - Ergebnis der Rechtsprüfung; Arbeitstitel: "Ostkreuz"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.02.2019 
27. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument
VzK (Anlage 1) PDF-Dokument
VzK (Anlage 2) PDF-Dokument
VzK (Anlage 3) PDF-Dokument
VzK (Anlage 4) PDF-Dokument

- 1 -

 

 

Das Bezirksamt bittet die BVV Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)den sich aus den Änderungen im Rahmen der Rechtsprüfung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 vom 29. Januar 2016 mit Deckblättern vom 24. April 2017 und 22. März 2018 (ergänzt am 9. Oktober 2018) für das Gelände zwischen Marktstraße, Karlshorster Straße und deren südlicher Verlängerung, Rummelsburger See, südlicher Grenze des Grundstücks Kynaststraße 18 und deren östlicher Verlängerung und der östlichen Grenze der Kynaststraße mit Ausnahme einer Teilfläche östlich der Kynastbrücke sowie für Teilflächen der Marktstraße und einen Abschnitt der Karlshorster Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einschließlich der Begründung gemäß § 9 Absatz 8 BauGB.

 

Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2:Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 (Stand: 9. Oktober 2018)

 

Eine pdf-Datei des Bebauungsplan-Entwurfs (Abzeichnung des Bebauungsplan-Entwurfs XVII4, Blätter 1 und 2 mit Einarbeitung der Deck-blätter vom 24. April 2017 und 22. März 2018 [ergänzt am 9. Oktober 2018]) liegt dem Bezirksamt vor.

Das Original des Bebauungsplan-Entwurfs befindet sich zur Einsichtnahme im Fachbereich Stadt-planung.

 

b)den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplans XVII-4.

 

Anlage 3:Entwurf der Rechtsverordnung

 

c)den sich aus den Änderungen im Rahmen der Rechtsprüfung ergebenden Bebauungsplan-Entwurf XVII-4 bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erneut anzuzeigen.

 

d)der Durchführung des Beschlusses zu c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

e)den beiliegenden Vermerk zur sozialen Infrastruktur Ostkreuz vom 25. Oktober 2018 der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 4:Vermerk zur sozialen Infrastruktur Ostkreuz vom 25. Oktober 2018

 

 

Begründung:

Mit Schreiben vom 28. September 2018 hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Abt. II C dem Fachbereich Stadtplanung das Ergebnis der Überprüfung des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-4 „Ostkreuz“ im Anzeigeverfahren gemäß § 6 Absatz 4 AGBauGB mitgeteilt. Die Überprüfung ergab zwei Beanstandungen und 7 Hinweise. Diese wurden wie folgt berücksichtigt:

 

Beanstandungen

 

1.Begründung, Seite 143-144 zur textlichen Festsetzung Nr. 4.2 (Abwägungsausfall)

Ich verweise auf Punkt 2. e) meines Schreibens vom 13. November 2017 (II C 17-6142/XVII-4). Das Bedürfnis des Schlafens bei teilgeöffnetem Fenster kann mit hinreichender Sicherheit bis zu einem nächtlichen Beurteilungspegel von 45 dB(A) erfüllt werden. Diese Beurteilungspegel werden allerdings in den Mischgebieten teilweise auch an den lärmabgewandten Seiten überschritten. Eine Auseinandersetzung im Rahmen der Abwägung in der Begründung zum Bedürfnis des Schlafens bei teilgeöffnetem Fenster muss auch für die Mischgebiete erfolgen. Es ist darzulegen, aus welchem Grund in den Mischgebieten geringere Anforderungen an die nächtlichen Beurteilungspegel gestellt werden können, als in den allgemeinen Wohngebieten. Entgegen der Aussage in Ihrem Schreiben (Stapl E, Seite 5) vom 18. Dezember 2017 wurde die Begründung nicht entsprechend ergänzt. Die fehlende Auseinandersetzung führt zu einem Abwägungsausfall.

 

Zu 1.)

Bei Wohnungen im Mischgebiet sind die Anforderungen an die Wohnruhe niedriger einzustufen als in einem allgemeinen Wohngebiet. Während der Bebauungsplan für die allgemeinen Wohngebiete Festsetzungen zum Einbau besonderer Fensterkonstruktionen trifft, kann in den Mischgebieten auf eine derartige Festsetzung verzichtet werden, weil der Orientierungswert der DIN 18005 für Mischgebiete an den ruhigen Fassadenseiten nicht oder allenfalls geringfügig überschritten wird. Ein Schlafen bei teilgeöffnetem Fenster ist dann zwar nicht mehr uneingeschränkt möglich, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse bleiben aber gewahrt. Bei nächtlichen Beurteilungspegeln von 50 dB(A) ergibt sich bei teilgeöffnetem Fenster ein mittlerer Innenpegel von ca. 35 dB(A), ein Wert, der auch aus lärmmedizinischer Sicht als zumutbar angesehen werden kann. Einen solchen Innenpegel lässt z.B. auch die DIN 4109 für haustechnische Anlagen zu. Er entspricht der Obergrenze der Spanne, die in der VDI 2719, der Richtlinie vom Verein Deutscher Ingenieure für Schallschutzklassen für Fenster und Fassaden empfohlen wird.

 

Die Begründung wird um entsprechende Ausführungen ergänzt.

 

 

2.Textliche Festsetzung Nr. 4.3

Zur Vermeidung einer weiteren Beanstandung ist unbedingt im letzten Satz der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 noch eine redaktionelle Überarbeitung vorzunehmen. Anstelle der ausdrücklichen Alternativregelung ist der letzte Satz wie folgt umzuformulieren: „Es sind auch schallgedämmte Dauerlüftungseinrichtungen zulässig.“

 

Zu 2.)

Die textliche Festsetzung wird dem Vorschlag entsprechend redaktionell überarbeitet.

 

 

Hinweise:

 

1.Festsetzungsvermerk/Auslegungsvermerk

Entgegen Ihres Schreibens vom 18. Dezember 2017 wurde der Festsetzungsvermerk nicht gesiegelt.

 

Zu 1.)

Die Siegelung wird nachgeholt.

 

 

2.FNP auf der Planzeichnung

Der zugehörige Ausschnitt des Flächennutzungsplans wird nicht auf der Zeichnung des Bebauungsplans abgebildet (siehe auch: Handbuch Verbindliche Bauleitplanung). Die in Lichtenberg-Süd gängige Praxis sollte bei künftigen Bebauungsplanverfahren zugunsten der Einheitlichkeit im Land Berlin aufgegeben werden.

 

Zu 2.)

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

3.Entwurf der Rechtsverordnung

Der Hinweis in der Einleitungsformel auf § 11 Absatz 1 AGBauGB ist zu streichen, da bisher keine Bebauungsplan-Festsetzungen bestehen (vgl. Punkt 3. Der Anlage meines Schreibens vom 13. November 2017 [II C 17-6142/XVII-4]).

In § 2 der Rechtsverordnung ist auch das zweite Deckblatt mit Datum zu zitieren. Es wird folgende Formulierung empfohlen: „[…] in zwei Blättern mit Deckblatt zu Blatt 1 vom 24. April 2017 und zwei Deckblättern zu Blatt 2 vom 24. April 2017 und 22. März 2018 […].“

 

Zu 3.)

Der Entwurf der Rechtsverordnung wird entsprechend dem Hinweis korrigiert.

 

 

4.Begründung Seite 83

Das Eingriffsgutachten geht hier von 11.991 m² der Dachfläche aus (vgl. Eingriffsgutachten, Tab. 22). Auf Seite 83 der Begründung wird hingegen eine Fläche von 12.990 m² aufgeführt. Bitte überprüfen. Zudem enthält die textliche Festsetzung keinen Zusatz zu standortgerechten Mischgesellschaften (vgl. Punkt 3. g). meines Schreibens vom 13. November 2017 [II C 17-6142/XVII-4]). Der Plan enthält lediglich den Hinweis auf eine Pflanzliste.

 

Zu 4.)

Der Wert 11.991 m² ist korrekt. Die Begründung wird entsprechend den Hinweisen überarbeitet.

 

 

5.Begründung Seite 142

Entgegen der Darlegung in der Begründung werden nicht Aufenthaltsräume sondern deren Fenster unter den Ausnahmetatbestand gestellt.

 

 

6.Begründung Seite 200

Die Aussage, dass der Eingriff in Natur und Landschaft vollständig ausgeglichen wird, ist unter Berücksichtigung, dass ein Defizit beim Ausgleich des Naturhaushalts bestehen bleibt, zu relativieren. Naturhaushalt und Landschaftsbild sind getrennt zu betrachten (vgl. Punkt 8. der Anlage zu meinem Schreiben vom 13. November 2017 [II C 17-6142/XVII-4]). Ich empfehle hier einen Verweis auf den Uwmeltbericht, in welchem dies detailliert dargelegt wird.

 

 

7.Begründung Seite 167

Bitte anstelle von § 6 Absatz 8 BauO Bln § 6 Absatz 5 BauO Bln zitieren.

 

Zu 5.) bis 7.)

Die Begründung wird entsprechend den Hinweisen überarbeitet.

 

 

Den Beanstandungen und Hinweisen wird umfassend gefolgt. Da die Festsetzungen bis auf eine redaktionelle Änderung der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 nicht geändert werden, kann auf eine erneute Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet werden. Aufgrund der Änderungen und Ergänzung der Abwägung in der Begründung ist ein erneuter Bezirksamtsbeschluss zur Festsetzung des Bebauungsplans zu fassen.

 

 

Zu c)

Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Absatz 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erfor-derlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplan-Entwurfes durch das Bezirksamt gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 AGBauGB. Die Rechtsverordnung ist durch das unter Anlage 2 befindliche Schreiben angepasst worden.

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen