Drucksache - DS/1127/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-143 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: KGA "Sophienstraße/Eitelstraße"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.02.2019 
27. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die von der Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraße“ genutzte Fläche im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-143 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel ist:

-        Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-143 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereichs Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden sowie die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirksamts gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 

 

 

B

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 1

 

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-143

für das Gelände der KGA Sophienstraße / Eitelstraße

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg

 

T:\Stadtplanungsamt\01 Arbeitsgruppen\Gruppe_D\B - P l ä n e\11-143\11-143.TIF

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung der Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraße“ als Grünfläche

mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“

 

 

 

 


Anlage 2

 

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, zur Sicherung der Kleingartenanlage „Sophien­straße / Eitelstraße“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg, ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 11-143 einzuleiten. Der Bebauungsplan 11-143 soll als qualifizierter BPlan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB entwickelt werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-143 umfasst die noch nicht ausgeflurte, von der Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraße“ genutzte Fläche (Lichtenberger Flur 612, Abschnitte des Flurstücks 275) aus dem planfestgestellten Einbahngelände südlich des Bahnhofs Lichtenberg. Das dortige kleingärtnerisch genutzte Gelände ist straßenmäßig nicht angebunden.

 

Anlass

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-143 ist die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraße“ durch die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage kann die Aufstellung eines Bebauungsplanes akut erforderlich werden.

Die Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraßewird von der „Eisenbahnlandwirtschaft“ verwaltet. Sie befindet sich in Randlage auf planfestgestelltem Bahngelände. Somit ist sie eigentlich der gemeindlichen Planungshoheit entzogen. Andererseits ist eine Bebauung des Geländes durch eine andere als eine eisenbahnmäßige Nutzung wegen des Status als planfestgestelltes Bahngelände derzeit auch nicht möglich.

Momentan gibt es Vermarktungsgerüchte durch eine DB-Immobilien Gesellschaft. Dazu muss im Vorfeld seitens der Eisenbahnverwaltung die Entlassung aus dem Rechtsstatus als planfestgestellte Fläche betrieben werden, weil die kleingärtnerisch genutzte Fläche sonst für jeden erwerbenden Dritten wertlos wäre.

Im Vorgriff auf mögliche kurzfristige Ereignisse soll der vorliegende Aufstellungsbeschluss gefasst werden. Er wird folgerichtig vorsorglich beschlossen. Gegenüber der Öffentlichkeit muss der Beschluss allerdings so lange „ruhen“, bis die Entlassung aus der Planfeststellung vom zuständigen Eisenbahnbundesamt (EBA) offiziell vollzogen wurde. Erst danach kann der Aufstellungsbeschluss durch die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin zu einer Außenwirkung kommen.

Gleichfalls ist erst zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen- Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 AGBauGB möglich, die dann wegen einer akuten Gefährdung der kleingärtnerisch genutzten Fläche erst im Nachhinein erfolgen kann.

 

Beabsichtigte Festsetzungen

Mit dem Bebauungsplan wird die Zielstellung verfolgt, die kleingärtnerische Anlage Sophienstraße / Eitelstraßedauerhaft für die gärtnerische Betätigung und Erholungsnutzung zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans 11-143 ist es, der bezirklichen Grundsatzentscheidung entsprechend die in Rede stehende Fläche mit einer Nutzung als Grünfläche zu sichern. Der Bebauungsplan 11143 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche planungsrechtliche Grundlage für die tatsächlich dort ausgeübte Nutzung herzustellen. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen.

Der Bebauungsplan 11-143 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  • Festsetzung der Kleingartenanlage „Sophienstraße / Eitelstraße“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.
  • In den Dauerkleingärten sollen nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m² nicht überschreitet.
  • Für die notwendige Erschließung muss noch ein Konzept gefunden werden.

 

 

Anlage 2 – Seite 1

 
 

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