Drucksache - DS/1114/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
sich bei Abgabe des Bebauungsplanes für den ehemaligen Busbahnhof Weißenseer Weg / Hohenschönhauser Straße für die Sicherung von Flächen für die Errichtung einer dreizügigen Grundschule, einer Turnhalle mit Außensportanlagen sowie den Bau einer Kita einzusetzen und die diesbezüglichen Bedarfe gegenüber dem Senat mit Nachdruck zu vertreten.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Der Bebauungsplan 11-38 berührt gem. § 6 Abs. 2 AGBauGB dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 AGBauGB. Daher kann das zuständige Mitglied des Senats das Verfahren der Aufstellung und Festsetzung des Bebauungsplans an sich ziehen. Dazu bedarf es hier einer entsprechenden Aufforderung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen an das Bezirksamt. Das Bezirksamt bzw. die BVV haben jedoch kein Initiativrecht zur Abgabe des Verfahrens an die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen.
Zum Zweck der planungsrechtlichen Sicherung von Flächen für einen dreizügigen Grundschulstandort mit Turnhalle und Außensportanlagen prüft das Bezirksamt die Möglichkeit vor Eintritt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen in das Bebauungsplanverfahren einen Beschluss zur Erweiterung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-38 mit geänderten Planungszielen zu fassen.
Die Festsetzung einer gesonderten Fläche für eine Kindertagesstätte ist bisher nicht Ziel des Bebauungsplans 11-38. Diesbezüglich ergab sich aus den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Jahr 2015 gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB keine Änderung des Planungsziels. Kindertagesstätten sind jedoch als soziale Einrichtungen im Allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 BauNVO zulässig. Die Sicherung eines konkreten Standortes im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-38 für eine Kindertagesstätte innerhalb des festzusetzenden Allgemeinen Wohngebiets soll Bestandteil eines städtebaulichen Vertrags gemäß der „Leitlinie für den Abschluss städtebaulicher Verträge im Land Berlin“, dem „Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung“ der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, mit den Vorhabenträgern sein. Die erforderlichen Grundzustimmungen der beteiligten Vorhabenträger zur Anwendung des „Berliner Modells der kooperativen Bauland-entwicklung“ liegen noch nicht vollständig vor.
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