Drucksache - DS/1091/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan XVII-9-1 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: „Berlin Campus I“
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
24.01.2019 
26. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Grundstück Hauptstraße 8 und Teile des Grundstücks Hauptstraße 9 (Flurstücke 161, 165, 166 und 277) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Rummelsburg einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung XVII-9-1 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

              Die wesentlichen Planungsziele sind:

-           die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“,

-           die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“,

-           die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sport- und Spielanlage“ sowie

-           die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“.

 

Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfes XVII-9-1

 

b)   Zur Beschleunigung des Verfahrens gemäß § 13a BauGB findet eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung der Planung im Sinne des § 3 Absatz 1 BauGB nicht statt. Es wird ortsüblich bekannt gegeben, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und für die Dauer von 2 Wochen zur Planung äußern kann.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 

Anlage 2:

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens.


 

 

Bezirksamt Lichtenberg von Berlin

Abteilung Stadtentwicklung, Soziales,

Wirtschaft und Arbeit

Stadtentwicklungsamt

Fachbereich Stadtplanung

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Bebauungsplan XVII-9a-1

 

für das Grundstück Hauptstraße 8 und Teile des Grundstücks

Hauptstraße 9 (Flurstücke 161, 165, 166 und 277) im

 

Bezirk Lichtenberg,

Ortsteil Rummelsburg.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

unmaßstäblich

Bebauungsplan XVII-9-1

 

Planungsziele des Bebauungsplanes sind:

-           die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“,

-           die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“,

-           die Sicherung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Sport- und Spielanlage“ sowie

-           die Sicherung einer Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“.

 

Stand: 22. November 2018Aufstellung des Bebauungsplanes


 

Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens

 

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, den Geltungsbereich des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9-1 erneut zu ändern sowie den Bebauungsplan XVII-9-1, entgegen des Mitteilungsschreibens vom 5. Dezember 2014, als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.

 

Die generellen Planungsziele sind:

-die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“,

-die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“,

-die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung: „Sport- und Spielanlage“ sowie

-die Festsetzung einer Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin beabsichtigt, auf dem Grundstück Hauptstraße 8 eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ zu sichern. Des Weiteren wird beabsichtigt auf dem Grundstück Hauptstraße 9 zwei Gemeinbedarfsflächen, eine mit der Zweckbestimmung „Schule“ sowie eine weitere mit der Zweckbestimmung „Sport- und Spielanlagen“ auszuweisen. Ziel ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für eine Kindertagesstätte, eine dreizügige Grundschule und die dafür notwendigen Schulsportanlagen. Zugleich besteht weiterhin die Absicht auf den Flächen südöstlich der Georg-Löwenstein-Straße eine Fläche für Versorgungsanlagen, für Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“ planungsrechtlich zu sichern.

 

Mit dem Bebauungsplan XVII-9-1 sollen die Festsetzungen für einen Teilbereich des Bebauungs-plans XVII-9 geändert werden. Die Grundstücke zwischen Friedrich-Jacobs-Promenade, Haupt-straße, Georg-Löwenstein-Straße und Karl-Wilker-Straße wurden bereits vollständig bebaut. Für diesen Teilbereich besteht daher kein Planungserfordernis mehr.

 

 

Plangebiet und Planungskonzept:

Das Plangebiet des Bebauungsplan-Entwurfs XVII-9-1 liegt im Ortsteil Rummelsburg zwischen dem nordöstlichen Ufer des Rummelsburger Sees und der Hauptstraße. Es umfasst die Grundstücke Hauptstraße 8 (Flurstück 141) sowie Teile des Grundstücks Hauptstraße 9 (Flurstücke 161, 165, 166 und 277). Das Plangebiet ist Teil des ehemaligen Entwicklungsbereichs „Berlin-Rummelsburger Bucht“.

 

Das Plangebiet grenzt im Nordwesten und Südwesten an ein Wohngebiet (Geltungsbereiche der Bebauungspläne XVII-7e/XVII-7e-1 und XVII-9) sowie im Südosten an ein Gewerbegebiet (Bebau-ungsplan XVII-10). Die Grundstücke beidseits der Karl-Wilker-Straße und der Friedrich-Jacobs-Promenade sind im Bebauungsplan XVII-9 als Mischgebiet festgesetzt werden, jedoch überwiegend zu Wohnzwecken genutzt.

 

Die Ausweisung für die Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“ dient der gemäß EU-Recht geforderten Reinigung des Trockenwetterabflusses des Ruschegrabens in den Rummelsburger See.

 

Darüber hinaus sollen durch die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kita“ eine Kindertagesstätte, die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Schule“ eine dringend erforderliche dreizügige Grundschule sowie die Ausweisung einer Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Sport- und Spielanlagen“ Schulsportanlagen einschließlich einer Schulporthalle auf dem Grundstück Hauptstraße 9 planungsrechtlich gesichert werden.

 

 

Durchführung des beschleunigten Bebauungsplan-Verfahrens nach § 13a BauGB

Der Bebauungsplan XVII-9-1 „Berlin Campus I“ soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Das Grundstück Hauptstraße 8, das als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindertagesstätte“ festgesetzt werden soll, hat eine Größe von 5.950 m².

 

Für die Hauptanlagen der zu errichtenden dreizügigen Grundschule auf dem Grundstück Hauptstraße 9 ergibt sich eine GR von ca. 4.000 m². In Abhängigkeit von der weiteren Konkretisierung der Planung muss die GR unter Umständen leicht erhöht werden. Auf der Fläche für „Sport- und Spielanlagen“ soll lediglich für die geplante Schulsporthalle eine zulässige Grundfläche von ca. 1.400 m² textlich festgesetzt werden, auf eine zeichnerische Festsetzung der GRZ oder GR soll verzichtet werden. Würde man die ungedeckten Sportanlagen berücksichtigen, ergäbe sich auf der Fläche für „Sport- und Spielanlagen“ eine zulässige Grundfläche von insgesamt ca. 4.900 m².

 

Für die Fläche für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung „Niederschlagswasserreinigungsanlage“ soll keine GRZ oder GR nach § 19 Absatz 2 BauNVO festgesetzt werden.

 

Die insgesamt festzusetzende Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt damit weniger als 20.000 m².

 

Darüber hinaus gibt es keine Bebauungspläne, die im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zu-sammenhang aufgestellt werden und deren Grundflächen zu berücksichtigen wären. Die Voraus-setzungen gemäß § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB sind somit gegeben.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt die Fläche an der Hauptstraße 8 als gemischte Baufläche dar. Eine Entwicklung aus dem FNP ist damit gegeben.

 

Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg entspricht für die Hauptstraße 8 dem Flächennutzungsplan, für die Teile des Grundstücks Hauptstraße 9 stellt sie eine Grünfläche und Gemeinbedarf dar.

 

 

 

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