Drucksache - DS/0912/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Bedingt durch das Auslaufen einer Übergangsregelung am 31.07.2018 im Zusammenhang mit der Anpassung des Berliner Modells zur kooperativen Baulandentwicklung im Fachbereich Stadtplanung bis zum Stichtag 31.07.2018 insgesamt 6 städtebauliche Verträge und Durchführungsverträge zu Bebauungsplänen für Wohnungsbauprojekte mit einem außerordentlichen Aufwand und sehr kurzfristig bearbeitet und von der Bezirksstadträtin Frau Monteiro sowie von den Vorhabenträgern unterzeichnet. Mit Unterstützung der Wohnungsbauleitstelle bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen konnten mit den Regelungen zu den Folgebedarfen und zum geförderten Wohnungsbau die Rahmenbedingungen für den Bau von über 4.000 Wohnungen in Lichtenberg gesichert werden. Im Einzelnen waren es die Verträge zu folgende Bebauungsplanverfahren: - 11-94 VE (Ferdinand-Schultze-Straße/Schleizer Straße, “Weiße Taube“) mit 370 WE - 11-116 VE (Landsberger Allee 315/319, „ Weiße Taube“) mit 174 WE - 11-118 VE (Landsberger Allee 341/343, Ferdinand-Schultze-Str. „Weiße Taube“) mit 1.476 WE - XVII-50 ab (Gartenstadt Karlshorst II, Köpenicker Allee) mit 858 WE - 11-47 ba (Parkstadt Karlshorst, Blockdammweg) mit 1.000 WE - 11-57 a (Wandlitzstraße I, Karlshorst) mit 148 WE
Die wesentlichen Regelungsinhalte der jeweiligen Verträge sind in den 6 Anlagen dokumentiert.
BA Lichtenberg von Berlin 30.05.2018 Abt. Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stapl A2 90 296-6115
Vermerk
Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Plangebiet) auf einer Teilfläche des Geländes westlich Ferdinand-Schultze-Straße/südlich Schleizer Straße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen zwei Mehrfamilienhäuser mit insgesamt ca. 370 bis 380 Wohneinheiten und eine Kindertageseinrichtung mit mindestens 19 Plätzen zu errichten.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag[1]:
- die Herstellung der Erschließungsstraße (Teilbereich Plauener Straße), - die Errichtung des öffentlichen Kinderspielplatzes, - die Herstellung der Kindertagesstätte, - die Beteiligung an den Kosten für die Errichtung einer Grundschule.
Fritsche
BA Lichtenberg von Berlin 01.06.2018 Abt. Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stapl W2 90 296-6116
Vermerk
Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Plangebiet) auf den Grundstücken Landsberger Allee 315/319 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, ein Bauvorhaben mit 174 Wohneinheiten zu errichten. Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag[2]:
- die Errichtung des öffentlichen Kinderspielplatzes, - die Herstellung der Kindertagesstätte, - die Beteiligung an den Kosten für die Errichtung einer Grundschule.
Gjaic
BA Lichtenberg von Berlin 04.07.2018 Abt. Stadtentwicklung, Soziales, Wirtschaft und Arbeit Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stapl W2 90 296-6116
Vermerk
Wesentliche Inhalte des Durchführungsvertrages
Der Vorhabenträger beabsichtigt, im Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (Plangebiet) auf den Grundstücken Landsberger Allee 341/343 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, ein Bauvorhaben mit ca. 1.476 Wohneinheiten (ca. 888 WE nach den Berechnungen des Berliner Modells) zu errichten.
Der Vorhabenträger verpflichtet sich im Durchführungsvertrag[3]:
„Öffentliche Grünfläche“ und „Öffentliche Straßenverkehrsfläche“ vorgesehen sind, unentgeltlich, kosten- und lastenfrei mit allen Rechten und Berechtigungen, Bestandteilen und dem Zubehör an Berlin zum Alleineigentum übertragen.
- die Errichtung des öffentlichen Kinderspielplatzes, - die Herstellung der Kindertagesstätte, - die Beteiligung an den Kosten für die Errichtung einer Grundschule.
Gjaic
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin 9. August 2018 Abteilung Stadtentwicklung, Soziales– 6469 – Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung Stapl E 1
V E R M E R K
Betr.:Bebauungsplan-Entwurf XVII-50ab „Gartenstadt Karlshorst II“ hier:Wesentliche Inhalte des städtebaulichen Vertrags
Für die mit dem Bebauungsplan XVII-50aba ermöglichten Bauvorhaben, insbesondere für die Umsetzung der öffentlichen Erschließung, die Errichtung der öffentlichen Grünflächen und die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen, werden planergänzende Vereinbarungen in einem städtebaulichen Vertrag zwischen dem Projektträger, der Eigentümer des Gros der Grundstücke im Plangebiet ist, und dem Land Berlin (vertreten durch den Bezirk Lichtenberg) getroffen. Dabei wird die Leitlinie des „Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung“ berücksichtigt. Der Vertrag gemäß § 11 BauGB beinhaltet insbesondere folgende Regelungsinhalte:
Übernahme der dem Land Berlin und dem Bezirk entstehenden Kosten durch den Projektträger
- Verpflichtung des Projektträgers, die für das Bebauungsplanverfahren erforderlichen Untersuchungen (z.B. Immissionsschutzgutachten, Verkehrsgutachten, artenschutzrechtliche Untersuchung, Bodenuntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen sowie die anfallenden Planungskosten und die Kosten der im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der öffentlichen Auslegung erforderlichen Presseveröffentlichungen zu übernehmen. - Verpflichtung des Projektträgers (anteilig für den von seinem Vorhaben ausgelösten Bedarf), die Kosten für die notwendigen 101 Grundschulplätze abzulösen, die gemäß dem Berliner Modell errechnet wurden. - Verpflichtung des Projektträgers zur Planung und Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlagen, der öffentlichen Parkanlagen sowie des öffentlichen Kinderspielplatzes im Plangebiet und zur anschließenden Übergabe an das Land Berlin. - Verpflichtung des Projektträgers zur Übernahme der notwendigen Ausgleichsmaßnahmen (Herstellung einer öffentlichen Parkanlage, Baumpflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen und im öffentlichen Straßenraum, Anlage von Lebensräumen für Zauneidechsen im LSG Falkenberger Krugwiesen, .Anlage von Lebensräumen für Steinschmätzer im Biesenhorster Sand und in der Zingergrabenniederung in Pankow).
Durchführungspflichten
- Verpflichtung des Projektträgers zur privatrechtlichen Neuordnung der Grundstücke im Vertragsgebiet nach den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans. - Verpflichtung des Projektträgers zur Freimachung des Baugrundstücks sowie zur Beseitigung möglicher Kampfmittel und nachgewiesener Bodenbelastungen in Abstimmung mit der zuständigen Fachbehörde des Landes Berlin. - Verpflichtung des Projektträgers zur Kompensation der abgängigen, gemäß Baumschutzverordnung geschützten Bäume. - Verpflichtung des Projektträgers zur Umsetzung der im Artenschutzfachbeitrag beschriebenen Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen (z.B. Bauzeitenregelung). - Verpflichtung des Projektträgers, die Bauvorhaben im Hinblick auf die Kubatur, das Erscheinungsbild, die Fassadengliederung, die Materialien und die Außenanlagen nach bestimmten Gestaltungsgrundsätzen, die Anlage des Vertrages werden, herzustellen. - Verpflichtung des Projektträgers zur Sicherung der Ver- und Entsorgungsmaßnahmen im Vertragsgebiet.
Bindungen im Mietwohnungsbau
- Verpflichtung des Projektträgers einen Anteil von 25 % der Wohnungen der insgesamt 858 Wohneinheiten so kostengünstig zu errichten, dass sie nach den Wohnungsbauförderbestimmungen des Landes Berlin 2018 förderfähig wären und hierfür Fördermittel in Anspruch genommen werden könnten. - Verpflichtung des Projektträgers zur Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit „Wohnungsbindungsrecht“ für die mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungen. - Verpflichtung des Projektträgers zur Vorlage einer Bürgschaft über die Kosten für die Grundschulplätze, für die Errichtung des aus dem Vorhaben resultierenden Bedarfs an öffentlichen Spielplatzflächen sowie über die Kosten für den Baumerhalt, die Neupflanzung und die Pflege von Bäumen.
Verpflichtungen Berlins
- Verpflichtung Berlins, die geplante Schaffung von Grundschulplätzen spätestens bis zum Ablauf einer Frist ab der bezugsfertigen Herstellung von fünfzig Prozent der im Vertragsgebiet geplanten Wohnungen abschließen.
Die Inhalte des städtebaulichen Vertrages werden vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes verbindlich vereinbart.
Braband, 9. August 2018
Städtebaulicher Vertrag zum Bebauungsplan 11-47ba Parkstadt Karlshorst
Wesentliche Regelungen des städtebaulichen Vertrages
Die Investoren beabsichtigen, im Vertragsgebiet ein Bauvorhaben zur Errichtung von ca. 1.000 Wohnungen (Projektträger: ca. 800 WE; Blockdammweg KG ca. 200 WE) und der erforderlichen technischen und sozialen Infrastruktur sowie zugehörige Einzelhandelseinrichtungen zu realisieren.
1.Altlastensanierung
Die Investoren verpflichtet sich, die für die nach dem Bebauungsplan geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung oder Sicherung schädlicher Bodenveränderungen auf ihren Grundstücken im Bebauungsplangebiet vor Baudurchführung durchzuführen.
2.Erschließungsmaßnahmen
Bonava verpflichtet sich, sämtliche privaten und öffentlichen Erschließungsanlagen für das Vertragsgebiet herzustellen. Dazu gehören u.a. die Straßen der inneren Erschließung, die Herstellung der öffentlichen Parkanlagen mit Spielplätzen sowie der Ausbau des Hönower Wiesenweges und der Trautenauer Straße.
3.Ausgleichsmaßnahmen nach Naturschutzrecht
Die Investoren verpflichten sich, jeweils für ihre Grundstücksflächen sämtliche im Bebauungsplan festgesetzten und im Umweltbericht genannten Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur und Umwelt oder aus Gründen des Artenschutzes durchzuführen. Dazu gehören insbesondere die Herstellung von Nist- und Quartierhilfen für Vögel und Fledermäuse als vorgezogene Maßnahmen sowie die Pflanzung von Bäumen und die Herstellung extensiver Dachbegrünung.
4. Errichtung einer Kindertagesstätte
Bonava verpflichtet sich, zur Abdeckung des Bedarfs an Plätzen für die Kinderbetreuung im Bereich des G1, integriert in das Gebäude des Nahversorgungszentrums, eine Kindertagesstätte mit mindestens 91 Plätzen herzustellen.
5. Kostenbeitrag und Frist für den Bau einer Grundschule
Der Projektträger übernimmt die Kosten der Herstellung anteilig (4.371.772 €) für den von seinem Vorhaben ausgelösten Bedarf (109), abzüglich des Werts der von ihm für die Grundschule bereitgestellten Grundstücksfläche. Berlin wird die geplante Herstellung der Grundschule spätestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab der bezugsfertigen Fertigstellung von 90 Wohnungen im Vertragsgebiet abschließen. Der Bezirk strebt an, die Form, Gestaltung und Materialität der Schule an die architektonischen Festlegungen des Wohnungsbaus anzupassen und die in Anlage 12 beschriebenen Anforderungen zu berücksichtigen.
6.Architektonische Gestaltung
Die Investoren verpflichten sich, die Bauvorhaben im Hinblick auf die Kubatur, das Erscheinungsbild, die Fassadengliederung, die Materialien und die Außenanlagen nach den dem Vertrag beigefügten Vorentwurfsplanungen herzustellen. In Fällen vertragswidriger Abweichungen ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.
7.Beschränkung von Einzelhandelsnutzungen
Bonava wird verpflichtet, die Verkaufsflächen der in dem Nahversorgungszentrum vorgesehenen Einzelhandelssortimente auf die durch Einzelhandelsgutachten vorgegebenen Höchstwerte zu begrenzen.
8. Mietpreisbindung und Belegungsrechte
Die Investoren verpflichten sich, entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzung je angefangenen 400 m² Geschossfläche eine mietpreisbegrenzte Wohnung zu errichten und in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Berliner Wohnungsbauförderungsgesetzes nur an Mieter mit Wohnungsberechtigungsschein zu dem begrenzten Mietzins zu vermieten.
9.Übertragung und Belastung von Grundstücken
Bonava verpflichtet sich, alle Grundstücksflächen, für die künftig eine öffentliche Nutzung vorgesehen ist (Straßen, Plätze, Grünflächen), unentgeltlich auf Berlin zu übertragen. Im Bereich der Landes-Gartenarbeitsschule erhält Bonava im Rahmen eines Grundstückstauschs Teilflächen von Berlin.
Zur Sicherung von Gehrechten für die Allgemeinheit und von Leitungsrechten für die Versorgungsträger, werden beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Dies erfolgt auch zur Sicherung der Begrenzung der Einzelhandelssortimente und der mietpreisgebundenen Wohnungen.
10.Sicherung durch Bürgschaften
Die Verpflichtungen der Bonava aus dem städtebaulichen Vertrag werden durch die Übergabe von Bürgschaften gesichert.
Städtebaulicher Vertrag Bebauungsplan 11-57 a, „Wandlitzstraße I“
für eine Teilfläche der Grundstücke Wandlitzstraße 18, 22, Bezirksamt Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst
Der städtebauliche Vertrag dient, im Wesentlichen, der Umsetzung der nach dem Berliner Modell der kooperativen Baulandentwicklung erforderlichen Maßnahmen. Dadurch soll das städtebauliche Ziel umgesetzt werden, gemischte Bewohnerstrukturen durch einen Anteil mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungen sicherzustellen sowie einen angemessenen Beitrag zur sozialen Wohnraumversorgung zu leisten. Der städtebauliche Vertrag regelt überdies Verpflichtungen der Projektträgerin, mit denen die mit dem Bebauungsplan verfolgten städtebaulichen Zwecke gefördert und gesichert werden sollen.
Im Einzelnen:
Die zur Herstellung der öffentlichen Erschließung notwendigen Verpflichtungen hat die Projektträgerin durch einen zum Teil des städtebaulichen Vertrages gemachten Erschließungsvertrag abgegeben.
[1] Die abschließende Bedarfsrechnung im Rahmen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung wird derzeit erarbeitet, sodass geringfügige Abweichungen der Bedarfszahlen möglich sind. [2] Die abschließende Bedarfsrechnung im Rahmen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung wird derzeit erarbeitet, sodass geringfügige Abweichungen der Bedarfszahlen möglich sind. [3] Die abschließende Bedarfsrechnung im Rahmen des Berliner Modells der kooperativen Baulandentwicklung wird derzeit erarbeitet, sodass geringfügige Abweichungen der Bedarfszahlen möglich sind. |
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