Drucksache - DS/0890/VIII
Die BVV hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, in der Bernhard-Bästlein-Straße auf Höhe der Hausnummer 56 geeignete Maßnahmen, wie z. B. Gehwegvorstreckungen als Fahrbahnmarkierung, zu ergreifen, um die Schulwegsicherheit zu verbessern.
Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Die in dem Antrag genannte Gehwegvorstreckung als Fahrbahnmarkierung ist auf Grund der örtlichen Begebenheiten nicht geeignet. Der ruhende Verkehr im Querungsbereich ist nicht vorhanden. Der weiterführende ruhende Verkehr befindet sich bereits auf dem Gehweg und ist mit Zeichen 315 StVO geregelt. Eine Gehwegvorstreckung als Fahrbahnmarkierung würde sich somit unmittelbar im Bereich des Fließverkehrs und im Kurvenbereich befinden und eine Gefährdung der zu Fuß gehenden und des Fließverkehrs darstellen.
Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Temporeduzierung (Tempo-30-Zone) bereits Rücksicht auf das erhöhte Fußgänger-Querverkehrsaufkommen genommen wurde und im Kurvenbereich selbst unter Beachtung des Gegenverkehrs die erlaubten 30km/h nicht überschritten werden können.
Auch die Rücksprache mit dem zuständigen Polizeiabschnitt ergab, dass durch Zeichen 136 StVO auf Kinder bereits hingewiesen wird. Ein erhöhter Unfallschwerpunkt bzw. Gefahrenstelle in diesem Bereich sind nicht bekannt. Darüber hinaus ergab ein Vororttermin anlässlich des BVV-Antrags mit dem Schul- und Sportamt und den Verkehrssicherheitsberaterinnen des zuständigen Polizeiabschnittes keine anderslautenden Erkenntnisse. Es wurde einstimmig festgestellt, dass die verkehrsspezifischen Handlungsmaßnahmen im Rahmen der Schulwegsicherung vor der Hans-Rosenthal-Grundschule und in direkter Umgebung in geeignetem, ausreichendem Maße ausgeschöpft sind.
Bisher gab es keinerlei Vorfälle oder Anmerkungen seitens des Schulpersonals oder der Sorgeberechtigten der Schulkinder, in der die Schulwegsicherheit kritisch bewertet oder thematisiert wurde. Den Kindern ist der Schulweplan für sichere Querungsmöglichkeiten der anliegenden Straßen bekannt (siehe Anlage).
Auf Grund der vorliegenden Feststellungen wird eine Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen in der Bernhard-Bästlein-Straße auf Höhe der Hausnummer 56 als nicht erforderlich gesehen.
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