Drucksache - DS/0859/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-119 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: "KGAn Querweg und Ilsegärten"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlage 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 1 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für die Kleingartenanlagen „Querweg“ und „Ilsegärten“ südlich der Wallensteinstraße im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Karlshorst einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-119 aufzustellen.

Die wesentlichen Planungsziele sind:

-        Die Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „private Dauerkleingärten“ sowie

-        die Sicherung der Straßenverkehrsflächen.

 

Anlage 1:Räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-119 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplan-Verfahrens

 

Gemäß § 1 Absatz 3 BauGB in Verbindung mit § 6 Absatz 1 AGBauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bauleitpläne von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich - gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin - bekannt zu geben.

 

 

Veranlassung und Erforderlichkeit

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-119 ist der Bezirksamtsbeschluss vom 5. September 2017, so viele Kleingartenanlagen (KGAn) in Lichtenberg wie möglich planungsrechtlich zu sichern. Ziel ist die Festsetzung der KGAn „Querweg“ und „Ilsegärten“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Als Teil des Grünflächensystems der Stadt erfüllen Kleingärten wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

 

Plangebiet und Planungskonzept

Das rund 1,5 ha große Plangebiet liegt im nordwestlichen Bereich des Ortsteils Karlshorst, westlich der Ilsestraße zwischen der Wallensteinstraße und dem Bahngelände der Bahntrasse Berlin-Frankfurt/Oder. Neben den angrenzenden Verkehrsflächen der Wallensteinstraße und der Ilsestraße, die bis zur Straßenmitte in den Geltungsbereich miteinbezogen werden, umfasst das Plangebiet im
Wesentlichen die KGA „Querweg“ und Teile der KGA „Ilsestraße“. Das Grundstück Wallensteinstraße 32 (Flurstück 140 aus der Flur 310) wird für Wohnzwecke genutzt, gehört zu keiner der beiden Kleingartenanlagen und wird daher nicht in den Geltungsbereich miteinbezogen.

 

Während sich die KGA „Ilsestraße“ im Eigentum des Landes Berlin befindet, befand sich die KGA „Querweg“ bis vor kurzem noch im Eigentum der Deutsche Bahn Netz AG, wurde inzwischen jedoch an eine private Gesellschaft veräußert. Hinsichtlich möglicher Entwicklungsabsichten seitens des neuen Grundstückseigentümers gibt es bislang keine belastbaren Informationen.

 

Die Erschließung der KGA-Parzellen erfolgt über die angrenzenden Straßen und teilweise über interne an die Ilsestraße angebundene Wege.

 

Die Umgebung der beiden KGAn wird im Norden durch weitere Kleingärten, im Westen durch gewerbliche Nutzungen, im Süden durch das Bahngelände mit der Bahnstrecke Berlin-Frankfurt/Oder und im Osten durch Wohnnutzungen geprägt.

 

Planungsziel des Bebauungsplans ist die Festsetzung der KGAn „Querweg“ und „Ilsegärten“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“, die nördlich und östlich angrenzenden Verkehrsflächen (Wallensteinstraße und Ilsestraße) sollen als Straßenverkehrsfläche gesichert werden.

 

Die Kleingärten sind ein wesentlicher Bestandteil des Berliner Stadtgrüns und bilden eine historisch gewachsene, kulturelle, ökologische und soziale Ressource. Sie sind für die notwendige tägliche Erholung ihrer Nutzer von nicht unerheblicher Bedeutung und stellen für sie eine wichtige Wohnergänzungsfläche dar.

 

Mit der Umsetzung des Bebauungsplanes wird ein Beitrag für den Erhalt der Grünflächen geleistet und die vorhandene kleingärtnerische Nutzung mit ihrer Erholungsfunktion für die Pächter langfristig gesichert.

 

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nicht zu erwarten, da die betroffenen Flächen bereits kleingärtnerisch genutzt werden.

 

 

Planerische Ausgangssituation

Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-119 gibt es bislang keine verbindlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften oder Festsetzungen im Sinne des § 30 BauGB. Der gesamte Bereich ist als Außenbereich gemäß § 35 BauGB einzustufen. Hiernach wären auf der Fläche nur die in § 35 Absatz 1 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben zulässig, wozu auch die Kleingartennutzung zählt.

 

  1. Flächennutzungsplan (FNP)

 

Der FNP Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt das Plangebiet über-wiegend als Bahnfläche dar. Hiervon abweichend wird der nördliche Randbereich als Wohnbaufläche W3 (GFZ bis 0,8) und der östliche Randbereich als Grünfläche ohne besondere Zweckbestimmung dargestellt. Die Ilsestraße wird als übergeordnete Hauptverkehrsstraße dargestellt, da sie künftig als neue Verbindungsstraße zwischen dem Blockdammweg im Süden und dem Hönower Weg im nördlich angrenzenden Friedrichsfelde dienen soll.

 

  1. Bereichsentwicklungsplanung (BEP)

 

Die BEP Alt-Lichtenberg (Stand: Juli 2004, aktualisiert im Mai 2005) stellt die Flächen des Plangebiets als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“ dar. Für die Ilsestraße ist ein Trassenfreihaltungssymbol eingetragen.

 

  1. Kleingartenentwicklungsplanung

 

Die KGA „Querweg“ ist im Kleingartenentwicklungsplan Berlin (Stand 2010) als ungesicherte Einrichtung mit der Sicherungsstufe Ib gekennzeichnet. In der Legende und im Bericht wird zur Sicherungsstufe Ib dargelegt, dass es sich hierbei um Anlagen handelt, die sich auf Flächen der Deutschen Bahn AG befinden und an die Eisenbahn-Landwirtschaft verpachtet sind. Da die Deutsche Bahn AG die KGA an einen privaten Eigentümer veräußert hat, ist diese Information inzwischen überholt. Hinsichtlich dem nicht vorhandenen Sicherungsstatus ergibt sich jedoch keine Änderung. Für die KGA „Ilsegärten“ weist der Kleingartenentwicklungsplan die Sicherungsstufe IIIa aus. Gemäß dem in Überarbeitung befindlichen Konzept der neuen Sicherungsstufen wird die Anlage als eine fiktive Dauerkleingartenanlage eingestuft, für die eine Schutzfrist bis 2020 gelten soll und die auch weiterhin nicht für eine bauliche Entwicklung in Anspruch genommen werden soll.

 

Von Seiten der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung wurden im Rahmen der Mitteilung der Planungsabsicht keine Bedenken gegen die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans geäußert.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen äußerte jedoch grundsätzliche Bedenken gegen die Absicht den Bebauungsplan 11-119 aufzustellen. Die beabsichtigte Festsetzung Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ ist für den westlichen Teilbereich, in dem der FNP Wohnbaufläche darstellt, nicht aus dem FNP entwickelbar. Für den Bereich, der im FNP als übergeordnete Hauptverkehrsstraße (als solche im StEP Verkehr abgebildet) dargestellt wird, ist die Entwickelbarkeit aus dem FNP nur dann gegeben, wenn im Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen werden, die einer späteren Realisierung entgegenstehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass mit dem Bebauungsplan keine Festsetzungen getroffen werden dürfen, die die verkehrlichen Belange des Bahnbetriebes beeinträchtigen.

 

 
 

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