Drucksache - DS/0853/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat die Prüfkriterien für die Umsetzung der sozialen Erhaltungsverordnungen in den Erhaltungsgebieten „Kaskelstraße“ und „Weitlingstraße“ nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB im Bezirk Lichtenberg beschlossen
und
den Fachbereich Stadtplanung mit der Veröffentlichung der Prüfkriterien im Amtsblatt für Berlin beauftragt.
Anlage 1: Prüfkriterien
Begründung: Der Bezirk Lichtenberg hat für die Gebiete Kaskelstraße und Weitlingstraße Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB erlassen. In diesen Gebieten unterliegen bauliche Maßnahmen einer gesonderten Genehmigungspflicht nach § 172 Absatz 1 Satz 1, § 173 BauGB, auch wenn sie baurechtlich verfahrens- beziehungsweise genehmigungsfrei gestellt sind. Ist die betreffende Maßnahme baugenehmigungspflichtig, wird die Genehmigung zusammen mit der Baugenehmigung erteilt, sofern die für das Erhaltungsrecht zuständige Stelle der Maßnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zustimmt. Der Genehmigungspflicht unterliegen der Rückbau (Abriss) (1.), die Änderung (2.), sowie die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (3.) im Erhaltungsgebiet. Der Bezirk Lichtenberg legt seiner Genehmigungspraxis folgende, sowohl für bewohnte als auch für leerstehende Wohneinheiten geltende, die in der Anlage 1 aufgeführten Kriterien zugrunde. |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Legende
Ausschuss | Tagesordnung | Drucksache | |||
Bezirksparlament | Aktenmappe | Drucksachenlebenslauf | |||
Fraktion | Niederschrift | Beschlüsse | |||
Kommunalpolitiker | Auszug | Realisierung | |||
Anwesenheit | Kleine Anfragen |