Drucksache - DS/0851/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-163 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: Gewerbepark Buchberger Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Buchberger Straße, Coppistraße, Albert-Hößler-Straße, Harnackstraße und Albert-Hößler-Straße sowie für die Frankfurter Allee zwischen Albert-Hößler-Straße und Buchberger Straße, für die Albert-Hößler-Straße zwischen Coppistraße und Harnackstraße und für die Harnackstraße zwischen Albert-Hößler-Straße und Frankfurter Allee im Bezirk Lichtenberg, einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-163 aufzustellen.

 

Die wesentlichen Planungsziele des B-Plans 11-163 sind:

- Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO,

- Gliederung des Gewerbegebiets nach städtebaulichen Gesichtspunkten,

- Sicherung von Verkehrsflächen,

- Sicherung einer öffentlichen Grünfläche.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-163 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks, die Nachbarbezirke und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich des

Bebauungsplanes 11-163 für das Gelände zwischen Frankfurter Allee, Buchberger Straße, Coppistraße, Albert-Hößler-Straße, Harnackstraße und Albert-Hößler-Straße sowie für die Frankfurter Allee zwischen Albert-Hößler-Straße und Buchberger Straße, für die Albert-Hößler-Straße zwischen Coppistraße  und Harnackstraße und für die Harnackstraße zwischen Albert-Hößler-Straße und Frankfurter Allee im Bezirk Lichtenberg

 

\\libg0865.libg.verwalt-berlin.de\BenutzerRZ$\L110445\eigene Dateien\Stapl C4\Bebauungspläne\11-163\11-163.TIFohne Maßstab

Ziele des Bebauungsplanes

 

- Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO,

- Gliederung des Gewerbegebiets nach städtebaulichen Gesichtspunkten,

- Sicherung von Verkehrsflächen,

- Sicherung einer öffentlichen Grünfläche.

 

 

 


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 11-163

 

 

Anlass und Erforderlichkeit:

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) hat die Gemeinde Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Laut § 2 Absatz 1 BauGB sind Bebauungspläne der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist ortsüblich – gemäß § 6 Absatz 1 AGBauGB im Amtsblatt von Berlin – bekannt zu geben.

 

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans ist die Absicht eines Investors, auf einer Fläche von ca. 39 000 m² ein Gewerbeensemble mit Büronutzung mit ca. 111 000 m² BGF für ca. 5000 Arbeitsplätze zu errichten. Das Ergebnis des in einem Vorbescheidsantrag geprüften Vorhabens nach den geltenden planungsrechtlichen Zulässigkeitskriterien des § 34 Abs. 1 BauGB ergab, dass das Vorhaben,  resultierend aus der Größe und den städtebaulichen Auswirkungen, planungsbedürftig ist.

Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz hat mit Stellungnahme vom 26.04.2018 aus verkehrsplanerischer und verkehrstechnischer Sicht grundsätzliche Bedenken gegen das Erschließungskonzept des Vorhabens geäußert. Es bedürfe einer umfassenden verkehrlichen Untersuchung einschließlich der Prognosebetrachtung und weiterer Überlegungen zur Anbindung des Gewerbestandortes.

 

Planungsziele:

Die wesentlichen Planungsziele des B-Plans 11-163 sind:

- Festsetzung eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO,

- Gliederung des Gewerbegebiets nach städtebaulichen Gesichtspunkten,

- Sicherung von Verkehrsflächen,

- Sicherung einer öffentlichen Grünfläche.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans 11-163 sollen die planungsrechtlichen Grundlagen für die geordnete Entwicklung des Gewerbegebietes geschaffen werden. Vorrangiges Ziel der Planung ist es, brachliegende Gewerbegrundstücke zu reaktivieren und vorhandene gewerbliche Nutzungen nach § 8 BauNVO zu sichern.

Durch Anwendung der Differenzierungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO soll eine Gliederung des Gewerbegebietes erfolgen, um Nutzungskonflikte, insbesondere mit dem westlich und nördlich angrenzenden Wohngebiet, mit neu hinzutretenden Nutzungen planerisch bewältigen zu können.

 

 

Plangebiet und Plankonzept:

Das Plangebiet mit ca. 10 ha. liegt südlich der Frankfurter Allee, westlich der Buchberger Straße, nördlich der Coppistraße, östlich der Albert-Hößler-Straße, Harnackstraße und Frankfurter Allee.

Im Plangebiet finden sich gewerbliche Nutzungen u.a. ein Gebäude mit Musikübungsräumen, Bürogebäude und Anlagen der Post / Telekom mit zugehörigen, teilweise großen Stellplatzflächen sowie ein Ausbildungszentrum und eine öffentliche Grünfläche. Große Teile des Plangebietes sind durch Leerstand sowie Brachen gekennzeichnet.

Das Plangebiet grenzt im Westen an ein Wohngebiet. Im Osten und Süden sind die Bereiche gewerblich, zum Teil durch Einzelhandel und durch einen Fachmarkt geprägt. Das im Osten gelegene Gebiet wird zudem durch Bahnanlagen, den Bahnhof Lichtenberg eine Tankstelle und ein Wohngebäude geprägt.

 

Der Fachbereich Stadtplanung hat im November 2016 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-163 eine schalltechnische Untersuchung beauftragt, die als Grundlage zur Beurteilung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten des Gebietes und als Grundlage für die Planungskonzeption herangezogen wird.

 

Die vorliegende schalltechnische Untersuchung des KSZ-Ingenieurbüro GmbH vom 18.10.2017 hat die schalltechnische Gesamtsituation des Gebietes und des Umfeldes erfasst. Als Geräuschquellen wurden die relevanten angrenzenden Straßen und Schienen (Verkehrslärm), der Gewerbelärm, welcher im Gebiet erzeugt wird bzw. auf ihn einwirkt sowie der Lärm,  der durch den Sportplatz Harnackstraße Ecke Coppistraße erzeugt wird,  berücksichtigt.

Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung wurden 3 Varianten möglicher Bebauung betrachtet, welche sich aus Gewerbe und/oder Wohnbebauung mit unterschiedlicher Gebäudestellung zusammensetzt.  Aus schalltechnischer Sicht ist unter Berücksichtigung der vorhandenen Nutzungen die Vorzugsvariante für die weitere Entwicklung des Gebietes durch ergänzende Bebauungen, eine für die Wohnbebauung lärmabschirmende Gebäudestellung mit ausschließlich Gewerbeneubauten mit nicht störendem Gewerbe.

 

Die gewerbliche Nutzung der Flächen soll erhalten und gestärkt werden. Die planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung des aktuell beabsichtigten Gewerbeensembles mit Büronutzung sollen unter Berücksichtigung der angrenzenden Wohnbebauung geschaffen werden. Im Verfahren soll insbesondere das planbedingte Verkehrsaufkommen prognostiziert und die Anbindung des Plangebietes an die bestehende Straßeninfrastruktur untersucht werden. Ebenso sollen Lärmimmissionen, die durch Gewerbetriebe und durch den planbedingten Mehrverkehr entstehen, untersucht und Lösungen für die verkehrliche Erschließung erarbeitet werden.

 

Mit Rücksicht auf die an der Albert-Hößler Straße und an der Frankfurter Allee gelegenen Wohnhäuser sollen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-163 die detaillierte Gliederung des Gebietes nach der Art der Nutzung sowie die konkrete Festsetzung des Maßes der Nutzung,  der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche im weiteren Bebauungsplanverfahren erfolgen.

 

Grundsätzlich sollen im westlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-163 nur Gewerbebetriebe nach § 8 BauNVO zugelassen werden, soweit sie für die angrenzende Wohnbebauung nicht stören sind. Zulässig sollen hier öffentliche Betriebe, Geschäfts- Büro- und Verwaltungsgebäude sein.

Ausnahmsweise sollen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden.

 

Im nördlichen und östlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-163 sollen Gewerbebetriebe aller Art zugelassen werden.

Anlagen für kulturelle, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke sollen im Geltungsbereich ausnahmsweise zulässig sein.

 

Die Niederlassung von Einzelhandelseinrichtungen soll im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-163 ausgeschlossen werden, da die gewerbliche Prägung der Flächen erhalten bleiben soll. Ebenso sollen Vergnügungsstätten und Tankstellen im Geltungsbereich ausgeschlossen werden.

 

 

Planungsrechtliche Grundlagen

Flächennutzungsplan:

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) stellt den Geltungsbereich als Ver- und Entsorgungsfläche mit gewerblichen Charakter mit dem Lagesymbol „Post“ dar.

 

Das angestrebte Planungsziel ist laut Ausführungsvorschriften zum Darstellungsumfang, zum Entwicklungsrahmen sowie zu Änderungen des Flächennutzungsplans Berlin (AV FNP) vom 29.06.2016 im Einzelfall entwickelbar, sofern die geplanten Nutzungen mit der dargestellten Ver- und Entsorgungsfunktion vereinbar sind und diese nicht beeinträchtigen. Bei der Entwicklung von Bebauungsplänen aus Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ist dem dargestellten überwiegenden Nutzungscharakter der Fläche Rechnung zu tragen.

 

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm:

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr. 24, Seite 1314) stellt in seinem Teilplan „Naturhaushalt/Umweltschutz“  den Geltungsbereich als Industrie und Gewerbe mit Schwerpunkt Anpassung an den Klimaschutz dar. Im Teilplan  „Biotop und Artenschutz“ wird der Geltungsbereich als städtischer Übergangsbereich mit Mischnutzung dargestellt. Im Teilplan „Landschaftsbild“ wird der Geltungsbereich mit dem Maßnahmenschwerpunkt Entwicklung gebietstypischer Freiflächen und Landschaftselemente in Siedlungsbereiche / Wohnumfeldverbesserung und im Teilplan „Erholung und Freizeitnutzung“ als Fläche außerhalb von Wohnquartieren dargestellt.

 

Stadtentwicklungsplan Industrie und Gewerbe (StEP Industrie und Gewerbe):

Der Geltungsbereich des B-Plans 11-163 ist im StEP Industrie und Gewerbe nicht als Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) dargestellt. Die Fläche wird im StEP Industrie und Gewerbe als gewerbliche Fläche dargestellt:  Nutzungsänderung beabsichtigt / Klärung im FNP-Verfahren.

 

Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr):

Der von vom Senat am 29.03.2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan Verkehr (StEP Verkehr) stellt die Buchberger Straße im Plan „Übergeordnetes Straßennetz“ als Ergänzungsstraße (Straße von besonderer Bedeutung), die Frankfurter Allee als übergeordnete Straßenverbindung der Stufe I dar.

 

Stadtentwicklungsplan Ver- und Entsorgung (Grundlagen):

Der Stadtentwicklungsplan Ver- und Entsorgung (Grundlagen) stellt den Geltungsbereich nicht als Standort für den zentralen Versorgungbereich dar.

 

Stadtentwicklungsplan Zentren 3 (StEP Zentren 3):

Der am 12.04.2011 beschlossene Stadtentwicklungsplan (StEP Zentren 3) enthält gesamtstädtische Ziele, Leitlinien und Steuerungsgrundsätze sowie ein gesamtstädtisches Zentrenkonzept. Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Zentrums oder einer Fachmarktagglomeration.

 

Bereichsentwicklungsplanung Alt – Lichtenberg:

In der am 17.08.2005 von der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg beschlossenen Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Alt-Lichtenberg wird der Geltungsbereich als Mischgebiet mit hohem Gewerbeanteil ausgewiesen.

 

Zentren- und Einzelhandelskonzept für den Bezirk Lichtenberg:

Das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept 2011 (Beschluss der BVV Lichtenberg vom 23.06.2011) legt auf Grundlage des StEP Zentren 3 die zentralen Versorgungsbereiche im Bezirk fest. Der Geltungsbereich liegt nicht innerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs. Das bezirkliche Zentren- und Einzelhandelskonzept wird zurzeit überarbeitet.

 

Landschaftsrahmenplan für den Bezirk Lichtenberg:

Der Landschaftsrahmenplan des Bezirks Lichtenberg in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 5. Juni 2014 stellt eine öffentliche Grünfläche im westlichen Bereich des Geltungsbereichs dar.

 

Benachbarte Bebauungsplanverfahren:

Südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 11-163 grenzt der Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen Bebauungsplans 11-21 und östlich der Geltungsbereich des im Verfahren befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 11-65 VE an.

Der Bebauungsplan 11-12 verfolgt das Ziel der Festsetzung eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan 11-65 VE soll ein Sondergebiet „Bau- und Gartenmarkt“ festsetzten. Das Vorhaben wurde gemäß § 33 BauGB genehmigt.

 

 

Verfahren - Mitteilung der Planungsabsicht

Mit Schreiben vom 14.05.2018 wird gemäß § 5 AGBauGB und Artikel 13 Landesplanungsvertrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen sowie der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung die Absicht zur Aufstellung des B-Plans 11-163 mitgeteilt.

 

Mit Schreiben vom 31.05.2018 teilt die gemeinsame Landesplanung mit, dass die Planungsabsicht kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

 

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen teilt mit Schreiben vom 04.06.2018 mit, dass das Bebauungsplanverfahren durch die Bundesstraße B1/5 als großräumige Straßenverbindung der Verbindungsstufe I und durch die Buchberger Straße als örtliche Straßenverbindung der Verbindungsstufe III, Gesamtinteressen Berlins berührt.

Der Bebauungsplan wird nach § 6 Abs. 2 AGBauGB in Verbindung mit § 7 AGBauGB durchgeführt.

 

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelbar. Die Vereinbarkeit der beabsichtigten Nutzungsstruktur mit der Darstellung im Flächennutzungsplan als Ver- und Entsorgungsfläche mit gewerblichen Charakter mit Lagesymbol „Post  ist in der Begründung zum Bebauungsplan entsprechend darzustellen.

Die beabsichtigte Sicherung einer öffentlichen Grünfläche kleiner als 3 ha ist aus dem FNP entwickelbar.

Die Absicht, den Bebauungsplan 11-163 aufzustellen wird in verkehrsplanerischer Hinsicht begrüßt.

 

 

 

 
 

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