Drucksache - DS/0844/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-52 - Behördenbeteiligung; Arbeitstitel: JFE "Betonoase"
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK + Anlagen 1 u. 2 PDF-Dokument
VzK - Anlage 3 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)in Änderung des Beschlusses 7/219/2016 vom 09. August 2016 auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beim Bebauungsplanverfahren 11-52 zu verzichten und nach der im Zeitraum vom 28. September 2016 bis einschließlich 28. Oktober 2016 durgeführten frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sofort die Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen.

 

b)   das Ergebnis der Auswertung der Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-52.

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

Anlage 2: Plananlass und Gründe für den Verzicht auf die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB

Anlage 3:Auswertung und Ergebnis

 

c)   entsprechend dem vorher genannten Ergebnis das Bebauungsplanverfahren 11-52 weiterzuführen und den Bebauungsplanentwurf 11-52 für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.

 

d)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu b) und c) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

e)   die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Begründung:

Unterrichtung über den Stand des laufenden Bebauungsplanverfahrens nach Durchführung der  Beteiligung der Behörden in Vorbereitung der öffentlichen Auslegung.


Anlage 1

 

Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplans 11-52

für das Grundstück Dolgenseestraße 60 A und die südöstlich angrenzende Fläche Flur 411, Flurstück 149 (südlich Dolgenseestraße 61 - 64) im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

 

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Jugendfreizeitstätte und Anlagen für soziale Zwecke“

 

Anlage 2

Anlass der Planaufstellung

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-52 ist der stattfindende Neubau einer Jugendfreizeiteinrichtung (JFE) und eines Familienzentrums (FZ) für 30 pädagogisch betreute Plätze in einem eingeschossigen Gebäude aus modellhaftem Ultraleichtbeton im räumlichen Geltungsbereich 11-52. Für den Neubau der Gemeinbedarfseinrichtung einschließlich der Außenanlagen stehen Fördergelder im Programm Stadtumbau Ost in Höhe von 1,89 Mio. € brutto zur Verfügung. Die neue Jugendfreizeiteinrichtung „Betonoase“ ist für Kinder und Jugendliche im Alter von 8 bis 18 Jahren mit einer Platzkapazität von 70 Plätzen vorgesehen. Sie soll die bestehende Einrichtung im angemieteten Objekt Dolgenseestraße 11 A, das demnächst abgerissen wird, ersetzen. Somit bleibt die notwendige Versorgungskapazität im Bereich der Jugendbetreuung am Standort erhalten. Der Standort wird nur um einige Meter in nördliche Richtung verschoben.

Das Grundstück Dolgenseestraße 60 A (Flurstück 241 der Flur 411) befindet sich im Fachvermögen der Abteilung Abt. Jugend, Gesundheit und Bürgerdienste beim Bezirksamt Lichtenberg. Das Flurstück 149 der Flur ist Eigentum der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) und müsste mittelfristig für den Gemeinbedarfsstandort vom Bund hinzu erworben werden. Die Bundesfläche liegt momentan brach.

Durch die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche wird der Bodenpreis beim Verkehrswertgutachten vor einem späteren Ankauf durch Berlin festgelegt. Somit wird sichergestellt, dass die Fläche dauerhaft einer privatwirtschaftlichen Nutzung entzogen bleibt.

Anwendung des beschleunigte Verfahrens gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-52 umfasst die beiden Flurstücke 149 und 241 aus der Flur 411, mit einer Fläche von 892 m² und 2.605 m², was insgesamt eine Geltungsbereichsgröße von 3.497 m² ausmacht. Der Planbereich befindet sich in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ im Sinne von § 34 BauGB. Weitere Bebauungspläne nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, die in einem engeren sachlichen, räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, sind momentan noch nicht vorhanden.

Die gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 hatte zu Verfahrensbeginn mitgeteilt, dass die dargelegte Planung mit den Zielen der Raumordnung vereinbar ist, und keine Widersprüche zu den Zielen der Raumordnung erkennbar sind.

Zur gleichen Zeit und in vergleichbarer Intention teilte die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt mit, dass das Bebauungsplanverfahren nach § 6 AGBauGB durchgeführt wird. Dingende Gesamtinteressen Berlins sind nicht berührt. Das Bezirksamt Lichtenberg kann den Bebauungsplan 11-52 später in eigener Regie festsetzen. Ein Anzeigeverfahren wird hier nicht durchgeführt.

Folglich handelt es sich beim 11-52 um ein Planverfahren der Innenentwicklung. Nach dem gefassten Aufstellungsbeschluss des Bezirksamts Lichtenberg soll deshalb von den Vereinfachungen beim beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 BauGB Gebrauch gemacht und von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB sowie vom Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen werden.

Die Behördenbeteiligung muss hier nicht zweimal durchgeführt werden, zumal beim Baugenehmigungsverfahren für die Jugendfreizeiteinrichtung samt Familienzentrum die einschlägigen Fachbehörden ohnehin eingeschaltet waren. Deshalb konnte auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Aus formalen Gründen hebt das Bezirksamt seinen Beschluss 7/219/2016 vom 09. August 2016 in diesem Teilaspekt wieder auf. Mit vorliegendem Beschluss wird das Ergebnis der zwischenzeitlich durchgeführten und jetzt abgewogenen Beteiligung der Behörden und der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen und der Beschluss zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans gemäß § 3 Abs. 2 BauGB gefasst.

 

 
 

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