Drucksache - DS/0783/VIII  

 
 
Betreff: Bebauungsplan 11-144 - Aufstellungsbeschluss; Arbeitstitel: KGA Seddiner Straße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Vorlage zur KenntnisnahmeVorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin vertagt   
30.08.2018 
21. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hat beschlossen:

 

a)   für das Grundstück Marzahner Chaussee 45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-144 aufzustellen.

Das wesentliche Planungsziel ist:

-        Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.

 

Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich

 

 

b)   für den Bebauungsplanvorentwurf 11-144 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und den Nachbarbezirk gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.

 

c)   mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.

 

Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens

 


Anlage 1

 

 
Räumlicher Geltungsbereich

des Bebauungsplanes 11-144

für das Grundstück Marzahner Chaussee 45

im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde

 

Ziel des Bebauungsplanes

 

Festsetzung der Kleingartenanlage „Seddiner Straße“ als Grünfläche

mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“


Anlage 2

 

Begründung zur Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens

 

Das Bezirksamt Lichtenberg beabsichtigt, zur Sicherung der Kleingartenanlage „Seddiner Straße“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Friedrichsfelde, ein Bebauungsplanverfahren mit der Bezeichnung 11-144 einzuleiten. Der Bebauungsplan 11-144 soll ein qualifizierter BPlan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB werden. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-144 umfasst das Grundstück Marzahner Chaussee 45, bestehend aus dem Flurstück 7 der Flur 709, sowie dem Straßenland für den erschließenden Abschnitt der Marzahner Chaussee bis zur dortigen Straßenmitte. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Größe von ca.  0,31 ha.

 

Anlass

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans 11-144 ist die planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage „Seddiner Straße“ durch die Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.

Die Kleingartenanlage „Seddiner Straßebefindet sich –verkehrsgünstig- an der Marzahner Chaussee. Das genaue Gründungsjahr ist nicht bekannt, vermutlich in den 30er Jahren. Die jetzige Gartenanlage ist nur noch ein Rest der einstigen Kleingartenanlage, die sich von der Marzahner Chaussee bis zum Bahnbetriebswerk Lichtenberg an der Löwenberger Straße entlang der Bahnlinie befand. Im Zuge des Wohnungsbauprogrammes im Jahre 1960 wurde die Kleingartenanlage bis auf die heute noch bestehenden 5 Kleingärten reduziert.

Die KGA umfasst eine Fläche von ca. 0,28 ha.

Die Förderung des Kleingartenwesens stellt eine wichtige städtebauliche, soziale und gesundheitspolitische Aufgabe dar. Im Interesse einer dauerhaften Sicherung der gegenwärtigen Nutzung als Kleingartenanlage ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich.

 

Bestehende Leitpläne

Der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362), stellt den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-144 als Teil eines Grünzuges südlich entlang der Bahntrasse dar.

Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm für Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Juni 2016 (ABl. S. 1314), stellt in seinen Teilplänen „Biotop und Artenschutz“ sowie „Landschaftsbild“ den Geltungsbereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar. Im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist der Planbereich als Teil eines Grünzuges dargestellt, der durch die Einbeziehung von Parkanlagen, Kleingärten und Friedhöfen verbessert werden kann. Im Teilplan „Naturhaushalt/ Umweltschutz“ ist es eine Kleingartenanlage, die zu erhalten und zu entwickeln ist, damit die stadtklimatische Ausgleichsfunktion (Kaltluftentstehungsgebiet) gesichert bleibt.

Da sich die betroffene Fläche am Rande eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ befindet und keine verbindlichen planerischen Regelungen gemäß § 30 BauGB vorliegen, ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens § 34 BauGB maßgeblich.

 

Städtebauliches Konzept

Da sich die Kleingartenanlage „Seddiner Straße“ inmitten eines gut erschlossenen städtischen Bereiches befindet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Veränderungsdruck einsetzen könnte im Hinblick auf eine rentable Bodennutzung. Um diesen Prozess abwenden zu können, ist zur langfristigen planungsrechtlichen Sicherung der kleingärtnerischen Nutzung die Aufstellung des Bebauungsplans beabsichtigt.

Alternativen zur beschriebenen Planung haben sich bislang nicht ergeben.

 

Beabsichtigte Festsetzungen

Mit dem Bebauungsplan wird die Zielstellung verfolgt, die Anlage „Seddiner Straße“ dauerhaft für die gärtnerische Betätigung und Erholungsnutzung zu sichern.

Ziel des Bebauungsplans 11-144 ist es, der bezirklichen Entwicklungsplanung entsprechend die i.R. stehende Fläche zu einer Nutzung als Grünfläche zu sichern. Der Bebauungsplan 11144 hat die Aufgabe, die rechtsverbindliche planungsrechtliche Grundlage für die ausgeübte Nutzung herzustellen. Kleingärten erfüllen als Teil des Grünflächensystems wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen.

Der Bebauungsplan 11-144 soll innerhalb seines Geltungsbereiches Folgendes festsetzen:

  • Festsetzung der Kleingartenanlage „Seddiner Straße“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“.
  • In den Dauerkleingärten sollen nur eingeschossige Lauben errichtet werden dürfen, die nicht Wohnzwecken dienen und deren Grundfläche einschließlich Nebenanlagen - wie Kleintierstall, Abort, geschlossene Veranda, Geräteraum und überdachter Freisitz - 24 m2 nicht überschreitet.
  • Die notwendige Erschließung soll durch die Bestimmung der örtlichen Verkehrsfläche sichergestellt werden.
  • Die Einteilung der Straßenverkehrsflächen wird nicht Gegenstand der Festsetzungen des Bebauungsplanes sein.

 

Verfahren

Gemäß § 6 Abs.1 AGBauGB in Verbindung mit § 1 Abs.3 BauGB haben Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Mit Schreiben vom 29.11.2017 ist die Mitteilung der Planungsabsicht gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen- Referat II C - und der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg - GL 5 - entsprechend § 5 AGBauGB erfolgt.

 

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Referat II C, gab ihre Rückäußerung am 08.01.2018 ab. Darin wurde mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplans 11144 grundsätzlich Bedenken bestehen.

Das Bebauungsplanverfahren berührt dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AGBauGB durch die Seddiner Straße, die Marzahner Chaussee und die Gensinger Straße als örtliche Straßenverbindungen der Stufe III.

Das Bebauungsplanverfahren wird nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 7 AGBauGB durchgeführt.

Da der FNP für den Geltungsbereich keine Grünfläche darstellt, sondern einen übergeordneten Grünzug in symbolischer Breite, der im Kontext der umgebenden Wohnbaufläche zu sehen ist, ist die beabsichtigte Festsetzung „Grünfläche mit der Zweckbestimmung Private Dauerkleingärten“ für den gesamten Geltungsbereich nicht mit den Intentionen der FNP-Darstellungen vereinbar und somit nicht aus dem FNP entwickelbar. Die Umsetzung regionalplanerischer Festlegungen des Flächennutzungsplans ist nicht abschließend überprüfbar.

Gemäß dem Schreiben von III C 216 SenUVK ist zu prüfen, ob mit der Sicherung von 5 Parzellen die Anlageneigenschaft gemäß den Vorschriften des BKleingG erfüllt ist.

 

Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5

In ihrer Antwort vom 13.12.2017 teilte die Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg GL 5 mit, das die Planungsabsicht zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.

Das Plangebiet liegt nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraumes Siedlung. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes haben die Kommunen große Spielräume. Die Beabsichtigte Sicherung der vorhandenen Kleingartenanlagen ist hier grundsätzlich zulässig.

Die Planungsziele berücksichtigen auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie das Prinzip der räumlichen Funktionsbündelung und Nutzungsmischung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1. LEP B-B.

Die Planung entspricht zudem dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007, wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Gemäß diesem Grundsatz soll aber auch die öffentliche Zugänglichkeit von für die Erholungsnutzung besonders geeigneten Gebieten erhalten oder hergestellt werden. Bei der weiteren Konkretisierung der Planungen ist deshalb zu prüfen, ob die Kleingartenanlage auch der Erholung für die Allgemeinheit dienen können und der öffentliche Zugang gesichert werden kann. Im Rahmen der Abwägung ist dieser Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007 angemessen zu berücksichtigen.

Das Ziel der Raumordnung aus 1.3 FNP Berlin ist zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 
 

Legende

Ausschuss Tagesordnung Drucksache
Bezirksparlament Aktenmappe Drucksachenlebenslauf
Fraktion Niederschrift Beschlüsse
Kommunalpolitiker Auszug Realisierung
   Anwesenheit Kleine Anfragen