Drucksache - DS/0778/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) für das Gelände der Kleingartenanlage „Roedernaue 1916 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung 11-138 aufzustellen. Das wesentliche Planungsziel ist: - Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.
Anlage 1:räumlicher Geltungsbereich
b) für den Bebauungsplanvorentwurf 11-138 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch unter Darlegung der Planziele in den Räumen des Fachbereiches Stadtplanung für die Dauer eines Monats durchzuführen und die Behörden, die Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks und die Nachbargemeinde gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern.
c) mit der Durchführung der Beschlüsse zu a) und b) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen. d)die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Anlage 2:Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Räumlicher Geltungsbereichdes Bebauungsplanes 11-138 für das Gelände der Kleingartenanlage „Roedernaue 1916“ im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Ziel des Bebauungsplanes Festsetzung einer Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“
Anlage 2
Begründung zur Einleitung des Bebauungsplanverfahrens
Anlass
Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes 11-138 ist der Beschluss des Bezirksamtes in seiner Sitzung am 05.09.2017, für alle Kleingartenanlagen im Bezirk Lichtenberg Bebauungspläne zur Sicherung der bestehenden Nutzung aufzustellen (BA-Beschluss-Nr.: 8/151/2017).
Es ist zu befürchten, dass durch eine ungesteuerte Entwicklung der Kleingartenflächen eine Fehlentwicklung eintreten wird, die im Widerspruch zu den übergeordneten planerischen Zielen des Landes Berlin und den bezirklichen Planungszielen steht. Zudem ist die Erreichung der Ziele des Klimaschutzes sicherzustellen.
Geltendes Planungsrecht
Das Plangebiet liegt außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles in einem Gebiet, für das es zurzeit keine verbindliche Bebauungsplanregelung im Sinne von § 30 BauGB gibt. Infolgedessen ist für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vorhaben gegenwärtig § 35 BauGB maßgeblich.
Die Zuordnung zum planungsrechtlichen Außenbereich begründet sich damit, dass die Kleingartenanlage, auch wenn sie mit Lauben bebaut ist, keinen Bebauungszusammenhang und keine Merkmale eines Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB begründet, sondern planungsrechtlich typisierend als Grünfläche einzustufen ist. Im Außenbereich nach § 35 BauGB sind prinzipiell nur außenbereichstypische Vorhaben wie z. B. land- oder forstwirtschaftliche Nutzungen zulässig; etwaiger Bestandsschutz bleibt davon unberührt.
Planungsrechtliche Grundlagen
Im Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Januar 2015 (ABl. S. 31), zuletzt geändert am 9. Juni 2016 (ABl. S. 1362) wird der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 11-138 als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Friedhof“ dargestellt.
Die Bereichsentwicklungsplanung (BEP) Hohenschönhausen-Süd, die von der Bezirksverordnetenversammlung am 25.10.2007 beschlossen wurde, stellt das Plangebiet als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingärten“ dar.
Das Landschaftsprogramm einschließlich Artenschutzprogramm (LaPro) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2016 (Amtsblatt für Berlin Nr. 24, Seite 1314) enthält folgende Aussagen:
Im Teilplan „Naturhaushalt und Umweltschutz“ werden für den Geltungsbereich folgende
Der Teilplan „Biotop und Artenschutz“ und der Teilplan „Landschaftsbild stellen den Geltungs-bereich als städtischen Übergangsbereich mit Mischnutzung dar.
Im Teilplan „Erholung und Freiraumnutzung“ ist der Geltungsbereich als Freiraum „Kleingarten“ mit folgendem Ziel/Maßnahmen dargestellt: Entwicklung öffentlich nutzbarer und durch-gängiger Kleingartenanlagen; Einbindung in die Freiflächen- und Stadtstruktur.
Der Landschaftsrahmenplan des Bezirks Lichtenberg in der Fassung der 1. Fortschreibung vom 5. Juni 2014 stellt den Geltungsbereich als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Kleingarten“ dar.
Die Kleingartenanlage „Roedernaue 1916“ mit einer Fläche von 28.748 m² hat eine wichtige städtebauliche und sozialpolitische Bedeutung. Sie stellt ein Element zur Durchgrünung und Auflockerung der Bebauung dar und verbessert das ökologische Gleichgewicht im Bezirk.
Planungsziel
Das Planungsziel des Bebauungsplanes 11-138 ist die Festsetzung der bestehenden Kleingartenanlage „Roedernaue 1916“ als Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“.
Weiterhin gehören zum Planinhalt:
Es ist im Verfahren zu prüfen, inwieweit die KGA für eine kleingärtnerische Nutzung sowie Erholungsnutzung geeignet ist bzw. welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese zu sichern.
Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind durch die erforderlichen Gutachten, die nachweisen, dass die Flächen kleingärtnerisch sowie zur Erholung genutzt werden können (Lärm, Altlasten u.ä.) sowie weitere erforderliche Fachgutachten im weiteren Verfahren zu ermitteln.
Mitteilung der Planungsabsicht
Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin hat gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch (AGBauGB) mit Schreiben vom 29. November 2017 die Planungsabsicht, im Geltungsbereich des Bebauungsplans 11-138 eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Private Dauerkleingärten“ festzusetzen, der für die Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, Ref. II C mitgeteilt.
Gemäß Rückäußerung des Referats II C vom 9. Januar 2018 bestehen keine Bedenken gegen die Absicht den Bebauungsplan aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren berührt keine dringenden Gesamtinteressen Berlins bei Bebauungsplänen und wird nach § 6 Abs. 1 und Abs. 3 AGBauGB durchgeführt.
Zur Entwickelbarkeit der Kleingartenanlage aus dem Flächennutzungsplan wurde mitgeteilt, diese gegeben ist und regionalplanerische Festlegungen (textliche Darstellung 1) des Flächennutzungsplans nicht berührt sind. Sonstige städtebauliche Planungen sind bzgl. ihrer Betroffenheit ebenfalls nicht berührt.
Parallel ist auch die für Raumordnung und Landesplanung zuständige Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 13 des Landesplanungsvertrages beteiligt worden. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 teilte diese mit, dass die beabsichtigte planungsrechtliche Sicherung der Kleingartenanlage zum derzeitigen Planungsstand keinen Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung erkennen lässt.
Es wurde dargelegt, dass das Plangebiet nach der Festlegungskarte 1 des LEP B-B innerhalb des Gestaltungsraums Siedlung liegt. Die künftige Siedlungsentwicklung soll auf diesen Raum gelenkt werden (Ziel 4.5 Abs. 1 Nr. 2 LEP B-B). Zur Binnendifferenzierung des Gestaltungsraumes Siedlung haben die Kommunen große Spielräume. Die beabsichtigte Sicherung der vorhandenen Kleingartenanlage ist daher grundsätzlich zulässig. Die Planung berücksichtigt auch den Vorrang der Innenentwicklung sowie das Prinzip der räumlichen Funktionsbündelung und Nutzungsmischung aus den Grundsätzen der Raumordnung § 5 Abs. 2 und Abs. 3 LEPro 2007 sowie 4.1 LEP B-B.
Die Planung entspricht zudem dem Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Abs. 3 LEPro 2007, wonach siedlungsbezogene Freiräume für die Erholung gesichert und entwickelt werden sollen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass bei der weiteren Konkretisierung der Planung zu prüfen ist, ob die private Grünfläche auch der Erholung für die Allgemeinheit dienen und der öffentliche Zugang gesichert werden kann. Im Rahmen der Abwägung ist dieser Grundsatz der Raumordnung aus § 6 Absatz 3 des LEPro 2007 angemessen zu berücksichtigen.
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