Drucksache - DS/0769/VIII  

 
 
Betreff: Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Weitlingstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin
17.05.2018 
19. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage 1 Stellungnahme SenStadtWohn  
Dringl. VzB - Anlage 2 Räumlicher Geltungsbereich  
Dringl. VzB - Anlage 3 Rechtsverordnung PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage 4 Gutachten Milieuschutz Weitlingstraße  

Das Bezirksamt bittet die BVV, Folgendes zu beschließen bzw. zu entscheiden:

 

a)   Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Weitlingstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin, welches die folgenden Flächen umfasst: „Das Gelände zwischen der Frankfurter Allee, der Straße Alt-Friedrichsfelde, der östlichen Grenze des Grundstücks Alt-Friedrichsfelde 3, der östlichen Grenze der Grundstücke Einbecker Straße 47, 49 und 53, der Einbecker Straße, der Lincolnstraße, der Bietzkestraße, der Marie-Curie-Allee, der Rummelsburger Straße, der Lückstraße, der östlichen Grenze des Grundstücks Lückstraße 32, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Lückstraße 18 – 32, der östlichen Grenze des Grundstücks Fischerstraße 14 und deren nördlicher Verlängerung, der Fischerstraße, der Schlichtallee, der Lückstraße, des Archibaldweges, der westlichen Grenze des Grundstücks Münsterlandstraße 5 und deren nordöstlicher Verlängerung, der Giselastraße, der westlichen Grenze des Grundstücks Sophienstraße 37 und deren nordöstlicher Verlängerung entlang der Bahnanlagen, der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke Eitelstraße 9 – 18, der nördlichen Grenze des Grundstücks Eitelstraße 9, der Eitelstraße, der nördlichen Grenze der Grundstücke Eitelstraße 86 und Weitlingstraße 24, der Weitlingstraße, der nördlichen Grenzen der Grundstücke Irenenstraße 22 – 25, der Wönnichstraße, Einbecker Straße und der Straße zur Frankfurter Allee im Bezirk Lichtenberg, Ortsteile Rummelsburg und Friedrichsfelde“.

 

b)   Mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)   Die Bezirksverordnetenversammlung über die erfolgte Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kenntnis zu setzen.

Anlage 1:Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 8. Mai 2018 im Rahmen der Anzeige / Mitteilung gemäß § 30 in Verbindung mit § 7 AG BauGB

Anlage 2.Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 3:Rechtsverordnung

 


Begründung:

Mit dem Instrument der sozialen Erhaltungsverordnung können eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Modernisierungsgeschehens gesteuert und Verdrängungsprozesse vermieden werden, die durch Modernisierungsmaßnahmen ausgelöst würden.

Daneben kommt in solchen Gebieten die Verordnung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum in Erhaltungsgebieten nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (Umwandlungsverbotsverordnung – UmwandV) vom 03. März 2015 (GVBl. S. 43) zur Anwendung, weil diese bis zum 13. März 2020 befristete Verordnung nur für alle Grundstücke im Bereich einer erlassenen und verkündeten Erhaltungsverordnung gilt. Eine solche Erhaltungsverordnung haben wir im Bezirk Lichtenberg bereits für das Gebiet um die Kaskelstraße.

Im Herbst 2017 hat das Bezirksamt das Büro TOPOS Stadtforschung beauftragt, eine Untersuchung für das Gebiet „Weitlingstraße“ durchzuführen, die prüfen soll, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gegeben sind.

Der Bericht zur Abstimmung der Sozialuntersuchung für das Gebiet „Weitlingstraße“ 2017 liegt nun vor. Der Gutachter stellt darin fest, dass nach empirischer Prüfung und unter Berücksichtigung aller Ergebnisse der Untersuchung die zentralen Anwendungsvoraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB für das Gebiet „Weitlingstraße“ gegeben sind.

Die demografische und soziale Struktur des Gebietes Weitlingstraße befindet sich in einem Veränderungsprozess: Der Zuzug von jüngeren und einkommensstärkeren Haushalten ist zu beobachten. Es sind im Gebiet weitere Aufwertungs- und Verdrängungspotentiale vorhanden. Ein deutlicher Aufwertungsdruck ist gegeben sowie Gefahren für die städtebaulichen Strukturen des Quartiers bei einer weiteren Veränderung nicht auszuschließen. Insgesamt ist es daher zulässig und sinnvoll, das städtebauliche Instrument einer sozialen Erhaltungsverordnung im Gebiet Weitlingstraße anzuwenden. Dies soll auch die Anwendung der Regelungen zur Kontrolle der Umwandlung in Einzeleigentum umfassen.

Für die Gebietsbetreuung und die notwendigen Beobachtungsaufgaben ist die Beibehaltung der offenen und aufsuchenden Mieterberatung in der Lückstraße 66 unverzichtbar. Hier werden Mieterinnen und Mieter in allen Fragen des Mietrechts umfassend beraten und im Konfliktfall unterstützt. Es sollte daher zur Unterstützung des Milieuschutzes sichergestellt werden, dass das Angebot der offenen und aufsuchenden Mieterberatung bestehen bleibt.

Daneben müssen zur Prüfung der gemeindlichen Genehmigungsvorbehalte und zur Erstellung der erforderlichen erhaltungsrechtlichen Bescheide im Gebiet Weitlingstraße die notwendigen planmäßigen Personalstellen zusätzlich im Fachbereich Stadtplanung eingerichtet werden.

Die zur Umsetzung des gewünschten Milieuschutzes erforderliche soziale Erhaltungssatzung wird jetzt beschlossen, nachdem die vorgeschaltete Anzeige bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 30 AGBauGB erfolgreich abgeschlossen wurde und erwartungsgemäß von dieser Erhaltungssatzung keine gesamtstädtischen Belange berührt werden.

 

 

 
 

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