Drucksache - DS/0763/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
auf Grundlage der abgestimmten politischen Positionierung (DS/0767/VIII) für die Entwicklung des Gewerbegebietes Herzbergstraße mit den zuständigen Bereichen der Senatsverwaltung Verabredungen zu initiieren, die Lösungen für die bestehende Nutzung und künftige rechtssichere Planung ermöglichen. Darüber hinaus sollen Gespräche mit den Gewerbetreibenden und der Kreativwirtschaft in der Herzbergstraße dahingehend geführt werden, dass verbindliche Absprachen entstehen, Kompromissmöglichkeiten erörtert werden und eine langfristige Planungssicherheit entsteht.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Mit dem Rahmenplan zur Herzbergstraße ist erstmals fachlich fundiert ein gangbarer Weg durch das Bezirksamt aufgezeigt worden, dessen Umsetzung Planungssicherheit verspricht. Gleichwohl wurde in Gesprächen wie am Runden Tisch Herzbergstraße, aber auch in Einzelterminen mit Kreativgewerbetreibenden deutlich, dass die Entwicklung des Gewerbegebietes Herzbergstraße auch eine gesamtstädtische Bedeutung hat.
Die Weiterbearbeitung bzw. Neuaufstellung von Bebauungsplanverfahren für das Gewerbegebiet Herzbergstraße soll gemäß „Rahmenplan Gewerbegebiet Herzbergstraße“ auf der Grundlage des künftigen Stadtentwicklungsplan (StEP) Wirtschaft 2030 erfolgen. Der StEP Wirtschaft 2030 wurde am 30.04.2019 vom Berliner Senat beschlossen, eine Veröffentlichung erfolgte in der zweiten Jahreshälfte 2019. Der Fachbereich Stadtplanung hat unverzüglich die entsprechende Prüfung vorgenommen.
Im Ergebnis ist das Gewerbegebiet Herzbergstraße ist unverändert überwiegend als Gebiet des Entwicklungskonzepts für den produktionsgeprägten Bereich (EpB) gekennzeichnet und mit EpB-Kulisse Nr.32 geführt. Ausgenommen ist weiterhin der Bereich nördlich der Bornitzstraße und südlich der ehemaligen Industriegleisanlage; dieser ist als gewerbliche Baufläche dargestellt. Der StEP Wirtschaft 2030 führt das Nutzungsprofil mit hohem Anteil des verarbeitenden Gewerbes.
Der Aspekt der Kunstproduktion hat Eingang in den StEP Wirtschaft 2030 gefunden; es wurde eine Definition erarbeitet und Vorzugsräume verortet. Demnach ist lediglich Kunstproduktion vergleichbar Handwerks- und Gewerbebetrieben auf gewerblichen Bauflächen möglich. Klar formuliert wurde, dass die Kunstproduktionen ein lärmrobustes Umfeld verlangen und es sich um Arbeitsräume handeln muss. Nicht unter diese Definition fallen kunstnahe oder künstlerische Freizeitnutzungen, wie Galerien, Ausstellungsräume und Eventlocations, die mit Publikumsverkehr verbunden sind. Das Gewerbegebiet Herzbergstraße stellt keinen entsprechenden Vorzugsraum dar, sondern ist als Vorzugsraum für zusätzliche Flächenangebote für innenstadtaffines Gewerbe, demnach Handwerk, Großhandel, verarbeitendes Gewerbe und Kleingewerbe, das die räumliche Nähe zu seinem Kundenkreis in der Innenstadt sucht, zu entwickeln.
Insofern wurden die vorhandenen Bebauungsplanziele und die zwischenzeitlich erfolgten genehmigten Veränderungen und die Rahmenplandarstellungen abgeglichen. Die im Rahmenplan angestrebte Erweiterung der zulässigen Nutzungen auf der EpB-Fläche entlang der Herzbergstraße war unter den Vorbehalt der Abstimmung mit dem noch ausstehenden StEP Wirtschaft 2030 formuliert.
Die entsprechende Überprüfung kommt zum Ergebnis, dass die Öffnung entlang der Herzbergstraße nicht der Zielsetzung des StEP Wirtschaft 2030 entspricht. Die Bebauungsplanverfahren sind daraus nicht ableitbar und begründet. Die Bebauungsplanziele in den laufenden Verfahren entsprechen weiterhin dem aktuellen StEP Wirtschaft 2030. Ausstellungsräume, galerieähnliche Nutzungen u. ä. sind demnach nicht vorzusehen. Kunstproduktion im Sinne von Handwerks- und Gewerbebetrieben, die auf ein robustes Umfeld angewiesen sind, sind bereits möglich – und werden auch gem. § 34 BauGB zugelassen.
Eine Öffnung für Ausstellungsvorhaben bspw. auf der Herzbergstraße 40-43, aber auch Ausstellungsräume auf den Grundstücken Herzbergstraße 53 und Herzbergstraße 122, Veranstaltungsräume in der Herzbergstraße 100 sind nicht aus dem StEP Wirtschaft 2030 gemäß § 1 Abs.6 Nr.11 BauGB ableitbar. Gemäß § 34 BauGB wären diese für den Neubau oder Umnutzung nicht zulässig. Der StEP Wirtschaft 2030 wirkt als informelle Grundlage für alle weiteren räumlichen Planungen in Berlin. „Dass sie informell sind und Empfehlungscharakter haben, bedeutet jedoch nicht, dass sie unverbindlich wären: Sie sind vom Senat beschlossen und im Rahmen der Bauleitplanung in der Abwägung zu berücksichtigen.“ (Nachverdichtung von Gewerbestandorten, S. 11 unter 2.1.2, Sen SW, 02/2020). In der Veröffentlichung wird auch darauf hingewiesen, dass Gewerbeflächen, die für Produktion und Handwerk zur Verfügung stehen, durch Umnutzung für renditestärkere Nutzungen verloren gehen und deshalb diese Gebiete bauplanungsrechtlich für die Nutzungen, die auf solche Flächen angewiesen sind, gesichert werden sollen. Diese Zielsetzung findet sich in den bezirklichen Bebauungsplanentwürfen für das Gewerbegebiet und die EpB-Kulisse wieder. Dass Eigentümer*innen und vorhandene Gewerbebetriebe mit Baugenehmigung auf Grundlage festgesetzter Bebauungspläne ein Recht auf die Wahrung des Gebietscharakters haben, ist eine wesentliche Grundlage die sorgfältige Erfassung des Bestands im Rahmen der Bebauungsplanverfahren. Gespräche finden vielfältig mit Eigentümer*innen von Flächen und Unternehmer*innen im Gewerbegebiert Herzbergstraße statt. Hiervon wird in den Ausschüssen oder in der Bezirksverordnetenversammlung regelmäßig berichtet und auch medial hat Berichterstattung zu Gesprächs- und Einigungsprozessen stattgefunden. Es wird mit hohen Anstrengungen wie Vor-Ort-Besuchen, Gesprächen mit Vorhabenträger*innen, amtsinternen Gesprächen und durch Analysen des Gebiets versucht, das Ersuchen der BVV Lichtenberg zu bearbeiten und gleichzeitig die Ergebnisse und Ansprüche des Runden Tischs sowie des Rahmenplans umzusetzen.
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