Drucksache - DS/0740/VIII  

 
 
Betreff: Tempo 30 - ganztägig auf der Hauptstraße
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
17.05.2018 
19. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
28.05.2020 
41. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, sich dazu einzusetzen, dass auf der Hauptstraße in Rummelsburg zwischen Emma-Ihrer-Straße / Schlichtallee und Hildegard-Marcusson-Straße ganztätig Tempo 30 angeordnet wird. Gleichzeitig sollte durch Kontrollen sicher gestellt werden, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung eingehalten wird.

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Bezirksamt hatte sich bereits im letzten Jahr an die zuständige Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz (SenUVK) gewandt. Diese teilte daraufhin mit, dass sie die Prüfung nicht vornehmen könne, „da für das Begehren keine prüfbaren Gründe genannt werden, die eine Reduzierung der gesetzlich vorgesehenen Regelgeschwindigkeit auf Hauptverkehrsstraßen von Tempo 50 auf Tempo 30 rechtfertigen lassen würden.“

 

Die Begründung des BVV-Antrags ist der SenUVK bekannt. Dazu ist anzumerken, dass für den Straßenverkehr zuständige Behörden den Regelungen des § 45 Absatz 9 StVO unterliegen:

 

 

Demnach müssen besondere Umstände vorliegen, welche eine Anordnung zwingend erforderlich machen. Diese besonderen Umstände sind in Bezug auf den von der BVV beschlossenen Antrag einerseits nicht „offensichtlich“ erkennbar und andererseits auch nicht in der Begründung zum BVV-Antrag näher benannt worden. Des Weiteren unterliegen Beschränkungen und Verbote immer den erhöhten Anforderungen einer qualifizierten Gefahrenlage, welche nachgewiesen werden müsste, um eine Anordnung zu legitimieren.

 

Die möglichen Ausnahmeregelungen Punkt 4 und 6 des § 45 Absatz 9 StVO finden ebenfalls keine Anwendung. Punkt 4 passt strukturell (i.S.v. Aufbau und Funktion dieser Hauptstraße) nicht. Für die Erfüllung des Punktes 6 ist keine Kita/Schule/kein Alten- und Pflegeheim etc. mit Haupteingang zur Hauptstraße vorhanden.

 

Das Bezirksamt Lichtenberg selbst kann die Anordnung zur Reduzierung der Geschwindigkeit aufgrund der Nichtzuständigkeit und aus den o.g. Gründen nicht durchführen.

 

 
 

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