Drucksache - DS/0733/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
gemeinsam mit dem Eigentümer des leerstehenden ehemaligen Nahversorgungsstandorts an der Wartenberger Straße 51 in Gespräche über die Nutzung des Bestandsgebäudes als Nahversorger einzutreten. In die Gespräche soll zudem der Aspekt der Versorgung der Kleingartenanlage "Land in Sonne" mit Parkplätzen einbezogen werden. Sollten diese Gespräche die Möglichkeit ergeben, eine erneute Nutzung als Einzelhandelsstandort realistisch erscheinen zu lassen, wurde das Bezirksamt weiterhin ersucht, den
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat eine Bauvoranfrage aus dem Jahr 2014 zum Neubau eines Lebensmittelmarkts auf dem Grundstück Wartenberger Straße 51 negativ beschieden, da der Standort nach Lage der Dinge dem planungsrechtlichen Außenbereich zugeordnet worden ist, der von einer Bebauung grundsätzlich freizuhalten ist. Der Widerspruch des Antragstellers wurde von der zuständigen Senatsverwaltung sinngemäß zurückgewiesen.
Am 18. November 2015 (BA-Beschluss-Nr. 7/231/2015) beschloss das Bezirksamt, für das in Rede stehende Grundstück den Bebauungsplan 11-113 aufzustellen. Da der Standort in das Areal zweier Kleingartenanlagen eingebettet ist und die Nutzung als Lebensmittelmarkt seit 2008 nicht mehr besteht, sollte die planungsrechtliche Grundlage geschaffen werden, die Fläche im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend ihrer Lage und Prägung wieder der früheren kleingärtnerischen Nutzung zuzuführen.
Im Ergebnis eines Klageverfahrens zu o. g. Bauvoranfrage wurde am 30.08.2018 gerichtlich entschieden, dass der Standort – entgegen der Auffassung des Bezirks und des Senats – aufgrund einer räumlich-funktionellen Verbindung zur Siedlung auf der gegenüberliegenden Seite der Wartenberger Straße dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zuzuordnen ist. Demzufolge ist ein Vorhaben auf dem Grundstück zulässig, wenn es sich u. a. nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Zur Realisierung seines Baubegehrens muss der Grundstückseigentümer nun eine neue Bauvoranfrage bzw. einen neuen Bauantrag einreichen, der nach den Einfügekriterien des § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die Wiedernutzung des bestehenden Lebensmittelmarktes als auch ein Neubau – jedenfalls mit derselben Nutzungsart und in dem gegenwärtig prägenden Maß – nach § 34 BauGB zulässig ist.
Auf eine Versorgung der Kleingartenanlage „Land in Sonne“ mit Parkplätzen auf dem Grundstück Wartenberger Straße 51 kann durch das Bezirksamt nicht hingewirkt werden, da der Privateigentümer wie ausgeführt über Baurecht nach § 34 BauGB verfügt. Für eine mögliche diesbezügliche Kooperation sollte der Kleingartenverein ggf. das Gespräch mit dem Grundstückseigentümer suchen.
Aufgrund der Zuordnung des Standorts zum planungsrechtlichen Innenbereich wäre die Weiterführung des Bebauungsplanverfahrens 11-113, mit der Absicht, die Kleingartenanlage „Land in Sonne“ zu arrondieren und ggf. auch Parkplätze für die Kleingartennutzer zu sichern, nicht mehr zielführend. Der Bebauungsplan hätte keine steuernde Funktion. Demzufolge ist beabsichtigt, das Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan 11-113 einzustellen.
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