Drucksache - DS/0635/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:
Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben zu gewährleisten, dass Menschen mit visuellen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen mit Hilfe akustischer und visueller Signale und/oder ausreichend großer Beschilderung, übersichtlicher Gehwegführung und abgesenkten Übergängen die betreffenden Bauabschnitte ohne Einschränkung der Selbstbestimmung passieren können.
Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass Baustellenampeln grundsätzlich mit akustischem Signal ausgestattet werden.
Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, in den Fällen, in denen der Bezirk nicht selbst Bauherr ist, auf die Auftraggeber und Baufirmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Bauaufsicht einzuwirken, dass die o. g. Maßnahmen angewendet werden.
Zur Umsetzung dieses Vorhabens prüft das Bezirksamt Fördermöglichkeiten des Bundes und der Europäischen Union und stellt ansonsten selbst Finanzmittel in angemessenem Rahmen zur Verfügung.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) wirkt darauf hin, dass Baustellen auch für Menschen mit Einschränkungen erfassbar und nutzbar sind. Diese Forderung ist gesetzlich geregelt und wird praktiziert. Dies ist allerdings von der jeweiligen Baustelle und den Randbedingungen abhängig. Zur Überwindung von Bordauftrittshöhen in Baustellenbereichen werden weitestgehend sogenannte Bordanrampungen angelegt. Bei Umsetzung solcher Maßnahmen ist mit erhöhten Baukosten und Bauzeit aufgrund zusätzlicher Leiteinrichtungen und zusätzlicher Bauphasen zu rechnen. Wird das Bezirksamt nicht selbst als Bauherr tätig, werden, sofern nötig, entsprechende Maßnahmen in die Nebenbestimmungen der Erlaubnis mit einbezogen. Bei Maßnahmen nach Bundesrecht (z.B. Telekommunikationsgesetz) ist dies leider nicht möglich.
Die Anordnung von Lichtzeichenanlagen (LZA) obliegt ausschließlich der ehemaligen Verkehrslenkung Berlin, jetzt Abteilung VI der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Inwieweit dort noch Ampelregelungen – bei Baustellen mit Fußgängerregelung – ohne akustischen Signalgeber angeordnet werden, ist unbekannt. Ein entsprechender Hinweis wurde jedoch im Zuge dieser Drucksache an die besagte Abteilung herangetragen. Grundsätzlich sind bei sämtlichen bezirklichen Baustellenanordnungen neben den aktuellen „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ die einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen:
Diese Regelwerke enthalten bereits hinreichende allgemeinwirkende und grundsätzliche Kriterien. Ergänzend fordert die Straßenverkehrsbehörde in jeder Anordnung, dass zum Schutze der Sehbehinderten die Gehwegführungen im Bereich von Arbeitsstellen zusätzlich zur vorhandenen Absperrung mit 10 cm hohen Tastleisten abzusichern sind (Aufstellhöhe der Oberkante: 25 cm über dem Boden). Eine solche Tastleiste ist technisch bereits innerhalb der gängigen Absperrmaterialen gegeben wie z.B. bei Z 600 StVO als Kunststoffschranke:
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