Drucksache - DS/0635/VIII  

 
 
Betreff: Barrierefreiheit im Umfeld von Baustellen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion Die LinkeBezirksamt
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungVorlage zur Kenntnisnahme (Abb.)
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.03.2018 
17. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
27.03.2018 
15. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste vertagt   
24.04.2018 
16. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste mit Änderungen im Ausschuss beschlossen   
Gleichstellung und Inklusion mitberatend
04.04.2018 
16. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Gleichstellung und Inklusion erledigt   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.06.2018 
20. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
21.01.2021 
47. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin mit Abschlussbericht zur Kenntnis genommen   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag DIE LINKE. PDF-Dokument
Stn. Gleichst./Inklusion an ÖOVBd PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument
VzK (Abb.) PDF-Dokument

Die Bezirksverordnetenversammlung hat beschlossen:

 

Das Bezirksamt wird ersucht, bei der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben zu gewährleisten, dass Menschen mit visuellen und/oder körperlichen Beeinträchtigungen mit Hilfe akustischer und visueller Signale und/oder ausreichend großer Beschilderung, übersichtlicher Gehwegführung und abgesenkten Übergängen die betreffenden Bauabschnitte ohne Einschränkung der Selbstbestimmung passieren können.

 

Darüber hinaus wird das Bezirksamt ersucht, dafür Sorge zu tragen, dass Baustellenampeln grundsätzlich mit akustischem Signal ausgestattet werden.

 

Weiterhin wird das Bezirksamt ersucht, in den Fällen, in denen der Bezirk nicht selbst Bauherr ist, auf die Auftraggeber und Baufirmen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der Bauaufsicht einzuwirken, dass die o. g. Maßnahmen angewendet werden.

 

Zur Umsetzung dieses Vorhabens prüft das Bezirksamt Fördermöglichkeiten des Bundes und der Europäischen Union und stellt ansonsten selbst Finanzmittel in angemessenem Rahmen zur Verfügung.

 

 

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Das Straßen- und Grünflächenamt (SGA) wirkt darauf hin, dass Baustellen auch für Menschen mit Einschränkungen erfassbar und nutzbar sind. Diese Forderung ist gesetzlich geregelt und wird praktiziert. Dies ist allerdings von der jeweiligen Baustelle und den Randbedingungen abhängig. Zur Überwindung von Bordauftrittshöhen in Baustellenbereichen werden weitestgehend sogenannte Bordanrampungen angelegt. Bei Umsetzung solcher Maßnahmen ist mit erhöhten Baukosten und Bauzeit aufgrund zusätzlicher Leiteinrichtungen und zusätzlicher Bauphasen zu rechnen.  Wird das Bezirksamt nicht selbst als Bauherr tätig, werden, sofern nötig, entsprechende Maßnahmen in die Nebenbestimmungen der Erlaubnis mit einbezogen. Bei Maßnahmen nach Bundesrecht (z.B. Telekommunikationsgesetz) ist dies leider nicht möglich.

 

Die Anordnung von Lichtzeichenanlagen (LZA) obliegt ausschließlich der ehemaligen Verkehrslenkung Berlin, jetzt Abteilung VI der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Inwieweit dort noch Ampelregelungen – bei Baustellen mit Fußgängerregelung – ohne akustischen Signalgeber angeordnet werden, ist unbekannt. Ein entsprechender Hinweis wurde jedoch im Zuge dieser Drucksache an die besagte Abteilung herangetragen. Grundsätzlich sind bei sämtlichen bezirklichen Baustellenanordnungen neben den aktuellen „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA)“ die einschlägigen Regelwerke zu berücksichtigen:

 

  • bei Umleitungen die Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB)
  • zur Regelung von Lichtzeichenanlagen die Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA)
  • die Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS)
  • die Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme (RPS)
  • für Art und Aufstellung der Verkehrszeichen und -einrichtungen die Technischen Lieferbedingungen (ZTV-SA), sofern diese vereinbart sind.

 

Diese Regelwerke enthalten bereits hinreichende allgemeinwirkende und grundsätzliche Kriterien. Ergänzend fordert die Straßenverkehrsbehörde in jeder Anordnung, dass zum Schutze der Sehbehinderten die Gehwegführungen im Bereich von Arbeitsstellen zusätzlich zur vorhandenen Absperrung mit 10 cm hohen Tastleisten abzusichern sind (Aufstellhöhe der Oberkante: 25 cm über dem Boden). Eine solche Tastleiste ist technisch bereits innerhalb der gängigen Absperrmaterialen gegeben wie z.B. bei Z 600 StVO als Kunststoffschranke:

 

 
 

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