Drucksache - DS/0521/VIII
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Das Bezirksamt hat beschlossen:
a) das Ergebnis der Auswertung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-9c für Grundstücksflächen nördlich der Konrad-Wolf-Straße zwischen den Grundstücken Konrad-Wolf-Straße 40 und 45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen
Anlage 1: räumlicher Geltungsbereich Anlage 2: Auswertung und Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung
b) das Ergebnis der Auswertung der vierten erneuten Beteiligung der Behörden, der Fachverwaltungen des Senats bzw. des Bezirks gemäß § 4a Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren 11-9c
Anlage 3: Auswertung und Ergebnis der vierten erneuten Beteiligung der Behörden
c) in Kenntnis der wesentlichen Inhalte des am 31.01.2017 unterzeichneten städtebaulichen Vertrags den sich aus der Abwägung ergebenden Bebauungsplanentwurf 11-9c vom 8. März 2017 mit Deckblatt vom 17. August 2017 für Grundstücksflächen nördlich der Konrad-Wolf-Straße zwischen den Grundstücken Konrad-Wolf-Straße 40 und 45 im Bezirk Lichtenberg, Ortsteil Alt-Hohenschönhausen, einschließlich der Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB.
Anlage 4: Begründung zum Bebauungsplan-entwurf einschließlich der wesentlichen Inhalte des städtebaulichen Vertrags
d) den Entwurf der Verordnung über die Festsetzung des Bebauungsplanes 11-9c
Anlage 5: Entwurf der Rechtsverordnung
e) entsprechend dem vorhergenannten Ergebnis den Entwurf des Bebauungsplans 11-9c bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen.
f) mit der Durchführung des Beschlusses zu e) den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.
g) die Vorlage in der beiliegenden Fassung der BVV zur Kenntnis zu geben.
Begründung:Da durch den Entwurf des Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 AGBauGB berührt werden, ist nach § 6 Abs. 2 AGBauGB seine Anzeige bei der für die verbindliche Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung erforderlich. Voraussetzung hierfür ist der Beschluss des Bebauungsplanentwurfes durch das Bezirks-amt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 AGBauGB. |
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