Drucksache - DS/0509/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Genehmigungen im Wohnungsbau vorzulegen. Dabei sollen neben der Anzahl der genehmigten Wohneinheiten auch die tatsächlich zum Baustart vollzogenen Vorhaben aufgezeigt werden. Ergänzend sollen die von den Bauherren geschaffenen neuen Angebote an sozialer Infrastruktur sowie Gewerbeinfrastruktur ausgewiesen werden.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Im Jahr 2018 wurde in Lichtenberg insgesamt die Errichtung von 2.515 Wohnungen genehmigt, 1.357 Wohnungen davon auf Grundlage einer planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Das entspricht einer Quote von 54 % Wohnungen, die nach § 34 BauGB planungsrechtlich zugelassen wurden. 46 % der Wohnungen wurden auf Basis von Bebauungsplänen genehmigt.
Vergangenes Jahr wurde dem Stadtentwicklungsamt der Baubeginn von 74 Wohnungsbauvorhaben angezeigt, die zusammengenommen für 2216 Wohnungen stehen.
Das Bezirksamt wird diese Zahlen Anfang 2020 in einem weiteren Zwischenbericht über das Jahr 2019 aktualisieren.
Eine Zusammenstellung zu neuen sozialen Infrastrukturangeboten ist nur für diejenigen Standorte möglich, für deren Errichtung das Berliner Modell zur kooperativen Baulandentwicklung zur Anwendung kam. Das war im Jahr 2018 beim Wohnungsbauvorhaben Lindenhof (Bebauungsplan 11-60) sowie beim Vorhaben Genslerstraße 17 (Bebauungsplan 11-114 VE) der Fall.
Für die Genslerstraße 17 hat der Investor Bürgschaften für die Schaffung von 14 Grundschulplätzen auf dem Standort der neuen Grundschule in der Schleizer Str. sowie Bürgschaften für die Errichtung von 12 Kitaplätzen auf der Genslerstraße 17 hinterlegt.
Für den Lindenhof hat der Investor Bürgschaften für die Schaffung von 44 Grundschulplätzen auf dem Grundstück der Schule auf dem Lichten Berg sowie Bürgschaften für die Errichtung von mindestens 50 Kitaplätzen auf dem eigenen Grundstück hinterlegt.
Bei allen anderen genehmigten Wohnungsbauvorhaben bestand grundsätzlich eine Ableitbarkeit der Bebauung aus dem vorhandenen Umgebungsrahmen, also auf der Grundlage des § 34 BauGB. In diesem Fall gibt es keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Heranziehung der Bauherren an den durch das Bauvorhaben ausgelösten Infrastrukturkosten.
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