Drucksache - DS/0481/VIII  

 
 
Betreff: Einhaltung der formalen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einwohnerantrags "Milieuschutz für den Weitlingkiez
Bezug: DS/0454/VIII
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin FamJugGesBüD 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur KenntnisnahmeDringliche Vorlage zur Kenntnisnahme
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.11.2017 
13. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin zur Kenntnis genommen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
VzK PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:

 

Am 05.10.2017 zeigte Frau Henriette van der Wall beim Bezirksamt einen Einwohnerantrag „Milieuschutz für den Weitlingkiez“ gemäß § 44 Bezirksverwaltungsgesetz an. Vertrauenspersonen der Unterschriftensammlung sind Olaf Ruhl, Christine Titel und Henriette van der Wall.

 

Der Text des Einwohnerantrags lautet:

 

Das Bezirksamt wird ersucht:

 

  1. unverzüglich erneut und vertiefend das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung nach §172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Gebiet Weitlingstraße zu prüfen. Als Grenzen für das Gebiet gelten im Norden die Frankfurter Allee, im Osten die Lincolnstraße und die Marie-Curie-Allee, im Süden die Fischerstraße und im Westen der Archibaldweg.
  2. r die Zustellung der Fragebögen, die im Rahmen der unter 1. genannten Prüfung an die Haushalte verschickt werden, sind die Poststücke äerlich erkennbar mit dem Aufdruck "Bezirksamt Lichtenberg Befragung zum Einwohnerantrag Milieuschutz für den Weitlingkiez" zu kennzeichnen und
  3. bei festgestelltem Vorliegen der Voraussetzungen die soziale Erhaltungsverordnung bis zum Oktober 2018 zu erlassen.

 

Die vom Gesetz geforderten formalen Zulässigkeitskriterien für die Befassung der BVV mit dem Einwohnerantrag sind erfüllt. Die Zahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wurde erreicht. Insgesamt wurden 1.282 Unterschriften zur Prüfung vorgelegt. Davon waren

 

• gültig: 1.196

• ungültig: 86

 

Gemäß § 44 Abs. 3 BezVG muss ein Einwohnerantrag von mindestens 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern des Bezirks unterschrieben sein. Das vom Gesetz vorgeschriebene Quorum wurde damit erreicht. Nach Vorliegen der Entscheidung des Vorstehers nach § 44 Abs. 2 Satz 6 BezVG über die Zulässigkeit des Antrags hat somit die BVV nach § 44 Abs. 5 BezVG über den Einwohnerantrag zu entscheiden.

 

Begründung der Dringlichkeit:

Am 24.10.2017 und am 31.10.2017 fanden aufgrund von fehlender Beschlussfähigkeit sowie Feiertag keine BA-Sitzungen statt, weshalb die BA-Vorlage erst in die BA-Sitzung am 07.11.2017 eingebracht werden kann.

 

 
 

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