Drucksache - DS/0429/VIII
Die Bezirksverordnetenversammlung hat das Bezirksamt ersucht,
im Zuge der bezirklichen Bereichsentwicklungsplanung bzw. bei der Bauleitplanung, ggf. auch in nicht beplanten Bereichen, eine Fläche für einen Platz auszuweisen auf denen das Wohnen in Wohnwagen (Wagenplatz) dauerhaft planungsrechtlich möglich ist.
Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zur Kenntnis zu nehmen:
Ein Wagenplatz ist planungsrechtlich als temporäre Wohnnutzung zu betrachten, da die Wohnwagen mobil sind und überall stehen können. Planungsrechtlich zulässig sind diese gemäß Baunutzungsverordnung in allen Wohn- oder Mischgebieten.Der Darstellungsumfang innerhalb der Bereichsentwicklungsplanung und in der Bauleitplanung wird hinsichtlich der Nutzungsarten durch das Baugesetzbuch (BauGB) und durch die darauf fußende Baunutzungsverordnung (BauNVO) vorgegeben. Durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22.01.2003 ist klargestellt, dass Wagenburgen/ -Plätze sowohl nach §34 BauGB als auch nach der BauNVO auf Grund ihrer Beschaffenheit planungsrechtlich unzulässig sind. Damit besteht keine Möglichkeit, Wagenburgen/ -Plätze in der Bereichsentwicklungsplanung oder in der Bauleitplanung darzustellen bzw. festzusetzen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22.01.2003 mit dem Aktenzeichen 2 S 45.02 wird der Drucksache beigefügt. Es ist dementsprechend mit den Instrumenten des Planungsrechts nicht möglich, eine Fläche exklusiv für die Nutzung durch Wohnwagen oder andere prinzipiell mobile Wohnformen zu sichern.
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