Drucksache - DS/0317/VIII  

 
 
Betreff: Gesetz zur Entschädigung von nicht zeitnah erbrachten Dienstleistungen
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:Fraktion CDUÖffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste
   
Drucksache-Art:Antrag zur BeschlussfassungBeschlussempfehlung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
13.07.2017 
10. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin überwiesen   
Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste Entscheidung
25.07.2017 
8. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste vertagt   
26.09.2017 
9. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste vertagt   
24.10.2017 
10. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste im Ausschuss abgelehnt   
Wirtschaft, Arbeit und Soziales und Gemeinwesen mitberatend
14.09.2017 
10. Sitzung in der VIII. Wahlperiode des Ausschusses Wirtschaft, Arbeit und Soziales und Gemeinwesen erledigt   
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
16.11.2017 
13. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Antrag CDU PDF-Dokument
BE ÖOVBd PDF-Dokument

Der Ausschuss Öffentliche Ordnung, Verkehr und Bürgerdienste empfiehlt der Bezirksverordnetenversammlung die Ablehnung der Drucksache 0317/VIII:

 

Das Bezirksamt wird ersucht sich beim Senat von Berlin für die Einbringung eines Gesetzes zur Entschädigung von nicht zeitnah erbrachten Dienstleistungen des Landes Berlin einzusetzen. In dieser Initiative sollen definierte Fristen für die Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Leistungen in der Zuständigkeit des Landes Berlin oder dessen Bezirke (bspw. Wohngeld, Elterngeld...) geregelt werden. Darüber hinaus soll bei Nicht-Einhaltung dieser Fristen automatisch eine Entschädigungszahlung für den Antragsteller - bei Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen - in diese gesetzliche Regelung einfließen. In der KLR sollten entsprechende Regelungen Berücksichtigung finden, um den Bezirken hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten einen entsprechenden Anreiz zu geben.

Die zuständige Verwaltung sollte ergänzend der politisch zuständigen Instanz zusätzlich eine Ausführliche Stellungnahme unter Darlegung von eingeleiteten Maßnahmen vorlegen, wenn die Erbringung der Dienstleistung durchschnittlich nicht innerhalb von 8 Wochen erfolgen kann. In dieser Darlegung sind die konkreten Hinderungsgründe zu benennen und die Initiativen sowie Verantwortlichkeiten, die eine erheblich verzögerte Leistungsgewährung bedingen. Diese Maßnahmen sollen für alle Dienstleistungen in Berlin (von Zulassung von Fahrzeugen über die Erstellung von Geburtsurkunden bis zur Gewährung von Geldleistungen) Anwendung finden.

 

Begründung:

Der Ausschuss hat die Drucksache am 24. Oktober 2017 beraten und empfiehlt die Ablehnung.

 

Abstimmungsergebnis: 8 / 2 / 3

 
 

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