Drucksache - DS/0292/VIII  

 
 
Betreff: Soziale Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Kaskelstraße" im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Status:öffentlich  
 Ursprungaktuell
Initiator:BezirksamtBezirksamt
Verfasser:BzStRin StadtSozWiArb 
Drucksache-Art:Dringliche Vorlage zur BeschlussfassungDringliche Vorlage zur Beschlussfassung
Beratungsfolge:
Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin Entscheidung
15.06.2017 
9. Sitzung in der VIII. Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung Lichtenberg von Berlin ohne Änderungen in der BVV beschlossen (Beratungsfolge beendet)   

Sachverhalt
Anlagen:
Dringl. VzB PDF-Dokument
Dringl. VzB - Anlage 1  
Dringl. VzB - Anlage 2  
Dringl. VzB - Anlage 3 PDF-Dokument

Das Bezirksamt bittet die Bezirksverordnetenversammlung, Folgendes zu beschließen:

 

a)      Die Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB für das in der anliegenden Karte mit einer Linie eingegrenzte Gebiet „Kaskelstraße“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin, welches die folgenden Flächen umfasst: die Hauffstraße in voller Breite ab dem Grundstück Nr. 2 bis zur Türrschmidtstraße, die östliche Grenze der Grundstücke Türrschmidtstraße 32 A, Archibaldweg 12, Nöldnerstraße 32 und Nöldnerstraße 42, die Schlichtallee, die südliche Grenze der Grundstücke Nöldnerstraße 42 – 45, die Nöldnerstraße, Karlshorster Straße und Marktstraße in voller Breite, die rückwärtigen Grundstücksgrenzen Pfarrstraße 144 / 120 und 112 / 92 sowie die westlichen Grundstücksgrenzen der Grundstücke Marktstraße 1 / Pfarrstraße 146, Kaskelstraße 4, 5 und Hauffstraße 2.

 

b)   Mit der Ausführung der notwendigen Schritte zur Veröffentlichung der Rechtsverordnung den Fachbereich Stadtplanung zu beauftragen.

 

c)   Die Bezirksverordnetenversammlung über die erfolgte Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kenntnis zu setzen.

Anlage 1:Stellungnahme der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 30. Mai 2017 im Rahmen der Anzeige / Mitteilung gemäß § 30 in Verbindung mit § 7 AG BauGB

Anlage 2.Räumlicher Geltungsbereich

Anlage 3:Rechtsverordnung

 

 

Begründung:

Der Ausschuss für ökologische Stadtentwicklung und Mieterschutz der Bezirksverordnetenversammlung hat in seiner 6. Sitzung am 04. Mai 2017 zur Drucksache DS/0219/VIII die „Untersuchung zur Prüfung der Voraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung für das Gebiet Kaskelstraße“ zur Kenntnis genommen. Das beauftragte Gutachterbüro TOPOS Stadtforschung stellt darin fest, dass nach empirischer Untersuchung und Auswertung die zentralen Anwendungsvoraussetzungen zum Erlass einer sogenannten Milieuschutzverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 BauGB für das Gebiet „Kaskelstraße“ gegeben sind.

Die demografische und soziale Struktur des Gebietes Kaskelstraße befindet sich in einem Veränderungsprozess: Der Zuzug von jüngeren und einkommensstärkeren Haushalten ist zu beobachten. Es sind im Gebiet weitere Aufwertungs- und Verdrängungspotentiale vorhanden. Ein deutlicher Aufwertungsdruck ist gegeben sowie Gefahren für die städtebaulichen Strukturen des Quartiers bei einer weiteren Veränderung sind nicht auszuschließen. Insgesamt ist es daher zulässig und sinnvoll, das städtebauliche Instrument einer sozialen Erhaltungsverordnung im Gebiet Kaskelstraße anzuwenden. Dies soll auch die Anwendung der Regelungen zur Kontrolle der Umwandlung in Einzeleigentum umfassen.

Für die Gebietsbetreuung und die notwendigen Beobachtungsaufgaben ist die Beibehaltung der offenen Mieterberatung in der Lückstraße 66 unverzichtbar. Hier werden Mieterinnen und Mieter in allen Fragen des Mietrechts umfassend beraten und im Konfliktfall unterstützt. Es sollte daher zur Unterstützung des Milieuschutzes sichergestellt werden, dass das Angebot der offenen Mieterberatung bestehen bleibt.

Daneben muss zur Prüfung der gemeindlichen Genehmigungsvorbehalte und zur Erstellung der erforderlichen erhaltungsrechtlichen Bescheide gemäß Information der Senatsverwaltung für Finanzen vom 19.03.2015 „maximal ein VzÄ der EGr. 10“ im Fachbereich Stadtplanung angesetzt werden. Diese wird für zwei Jahre befristet von SenFin basiskorrigiert.

Die zur Umsetzung des gewünschten Milieuschutzes erforderliche soziale Erhaltungssatzung wird jetzt beschlossen, nachdem die vorgeschaltete Anzeige bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gemäß § 30 AGBauGB erfolgreich abgeschlossen wurde und erwartungsgemäß von dieser Erhaltungssatzung keine gesamtstädtischen Belange berührt werden.

 

Begründung der Dringlichkeit:
 

Die Rechtsverordnung sollte unverzüglich beschlossen werden, um im Gebiet Kaskelstraße schnellstmöglich Rechtssicherheit herzustellen und um evtl. Umgehungshandlungen seitens der Hauseigentümer zuvor zu kommen.

 

 

 
 

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